Google Fonts rechtswidrig? Abmahnwelle und Sammelklagen – was tun?

Google Fonts rechtswidrig? Abmahnwelle und Sammelklagen – was tun?

Es rollt wieder eine Abmahnwelle durch das Land. Stein des Anstoßes sind datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Google Fonts. Die vom Branchenprimus angebotenen interaktiven Verzeichnisse mit über 1.400 Schriftarten sind bei Webseitenbetreibern beliebt.

Das Problem besteht nun darin, dass bei der Einbindung der Schriften mit den Programmiersprachen HTML oder CSS eine Verbindung mit dem Google-Server hergestellt wird, sodass der weltbekannte Suchmaschinendienst einen Zugriff auf sensible Kundendaten erhält. Tausende Betreiber erhielten bereits eine Abmahnung in diesem Jahr mit Zahlungsforderungen von 100 bis 500 Euro über den Postweg zugestellt.

Wie kommt eine Abmahnung zustande?

Nach Ansicht eines Münchner Richters ist diese Vorgehensweise unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die EU-weit gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Das betreffende Urteil vom Landgericht München im Januar 2022 hat eine Signalwirkung ausgelöst.

In vielen Fällen geht es nicht mehr um berechtigte Bedenken von Internetusern, dass ihre Daten von Google missbräuchlich verwendet werden. Vielmehr sehen findige Anwälte den gerichtlich festgestellten Verstoß als lukrative Einnahmequelle und durchforsten das Internet systematisch mithilfe von Identifikationstools nach diesem Vergehen, um daraufhin mit Massenabmahnungen ihr Salär aufzubessern.

Müssen Betroffene zahlen?

Für Abmahnungen sind die genannten Summen von 100 bis 500 Euro zwar vergleichsweise milde. Dennoch sehen viele Webseitenbetreiber keinen Grund zur Zahlung, befürchten aber, dass es im Falle einer möglichen Gerichtsverhandlung zu wesentlich höheren Zahlungsverpflichtungen kommt. Sie wenden sich deshalb an Dienstleister für Datenschutz wie Pagestreet, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Natürlich biete auch ich Unterstützung an. Ob Betroffene tatsächlich zahlen müssen, ist umstritten, denn nach deutschem Recht sind Massenabmahnungen, die ausschließlich zum Generieren von Einnahmen dienen, nach § 8 Abs. IV UWG unzulässig.

Der Nachweis eines rein geschäftlichen Interesses des Klägers könnte allerdings ein Problem für Betroffene darstellen. Der Ausgang ist noch offen. Allerdings gab der Rechtsanwalt und Heise-Justiziar Joerg Heidrich von einer Klage Betroffenen Mut, indem er die Prognose abgab, dass einiges dafürspreche, dass man derartige Schreiben ignorieren dürfe. Nach derzeitigem Stand sei es eher unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Gerichte den Ansichten des Landgerichts München hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung folgen, so der Experte.

Wie können Webseitenbetreiber Abmahnungen wegen Google Fonts vermeiden?

Die gute Nachricht besteht darin, dass es zwei technische Methoden gibt, das Angebot von Google zu nutzen, ohne dass der Global Player die Daten der Nutzer einlesen kann. Eine Möglichkeit besteht in einer lokalen Speicherung. Hierbei werden die Schrifttypen von der Google-Plattform heruntergeladen und daraufhin auf der eigenen Homepage hochgeladen. Der Anbieter kann dadurch nicht mehr auf die Daten zugreifen und die Nutzung der Schrifttypen wäre DSGVO-konform.

Die andere Option wäre das dynamische Hochladen der Schrifttypen von der Plattform des Suchmaschinengiganten, um Parameterdateien über eine CSV-Datei als Eingabe und Ausgabe zu generieren. Auch auf diese Weise bräuchten Webseitenbetreiber nicht die Einwilligung ihrer Leser einholen, dass die eigenen Daten bei Google landen könnten, was aus praktischen Gründen unmöglich wäre.

Gute Chancen für Betroffene

Da das rein gewerbsmäßige Interesse von Anwälten, Massenabmahnungen aufgrund nicht datenschutzkonformer Verwendung von Google Fonts zu versenden, offensichtlich ist, sehen Datenschützer gute Chancen darin, dass entsprechende Anschreiben folgenlos ignoriert werden können. Eine gewisse Vorsicht ist dennoch geboten, denn zum einen könnte juristisch ein Nachweis für das rein geschäftliche Interesse des Sammelklägers verlangt werden, und zum anderen ist das Thema Datenschutz in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit Google ein sensibles Thema.

Viele Bürger sorgen sich tatsächlich um ihre Daten und möchten nicht, dass marktbeherrschende Giganten wie Google in ihrem Besitz sind. Für Klarheit sorgt bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Klärung dieses Falles die Konsultation eines Datenschutzbeauftragten, der im Interesse seiner Kunden die weitere Vorgehensweise abstimmt.

Und was nun? Unsere Angebote:

DER Datenschutzbeauftragte: Christian Allner ist Experte in Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis, beruflich qualifiziert und unabhängig. Seit 2013 führt er regelmäßig Weiterbildungen zu Datenschutz und Datensicherheit durch und coacht Unternehmen. Kontaktieren Sie gern uns oder beauftragen Sie uns direkt hier. Wir helfen Ihnen weiter:

 

Kommentare: 1

Kommentare sind geschlossen.


© 2024 DER Datenschutzbeauftragte » Website durch Agentur Schrift-Architekt.de - Social Media und Websites aus Mitteldeutschland | Impressum | Datenschutzerklärung