DSGVO: Verstöße nicht durch Mitbewerber abmahnbar

DSGVO: Verstöße nicht durch Mitbewerber abmahnbar

Dürfen mich Mitbewerber wegen Verstößen gegen den Datenschutz abmahnen? Das hat das Landgericht Magdeburg am 18. Januar 2019 (Az. 36 O 48/18) geklärt. Antwort: Nein, dürfen sie nicht.

Hintergrund: Ist Datenschutz auch Wettbewerb?

hat diese Frage nun verneint. Hintergrund ist die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt und inwiefern die DSGVO die Durchsetzung dieser Rechte abschließend regelt. Im betreffenden Fall ging es um den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten eines Apothekers über Amazon.

Mitbewerber nicht klagebefugt

Das LG Magdeburg urteilte, die DSGVO sei hinsichtlich der Ansprüche im Falle eines Verstoßes abschließend und die Abmahnung eines Mitbewerbers damit unzulässig, das Wettbewerbsrecht finde keine Anwendung. Die DSGVO regle umfassend in den Art. 77 ff. die Durchsetzung der Datenschutzrechte.

Was sagt uns das?

Erstmal nur, dass ein Landgericht ein Urteil bei einem Apotheker gefällt hat. Andere Bundesländer könnten gänzlich anders urteilen und auf Bundesebene (bspw. Bundesgerichtshof BGH) spielt das noch gar keine Rolle.

Es ist beruhigend zu wissen, dass die befürchtete Abmahnwelle wohl gar nicht möglich ist. Dennoch: absolute Klarheit verschafft das Urteil nicht, aber ist ein erster Schritt in die richtige Richtung

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DSGVO-Verstoß nicht durch Mitbewerber abmahnbar

Nach wie vor ist umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Das LG Magdeburg hat diese Frage nun verneint (Urteil vom 18.1.2019, Az.: 36 O 48/18). Hintergrund ist die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der DSGVO um sog. Marktverhaltensregeln handelt und inwiefern die DSGVO die Durchsetzung dieser Rechte abschließend regelt.