{"id":993,"date":"2019-02-28T17:29:40","date_gmt":"2019-02-28T16:29:40","guid":{"rendered":"http:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/?page_id=993"},"modified":"2019-12-09T13:51:59","modified_gmt":"2019-12-09T12:51:59","slug":"jmstv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/","title":{"rendered":"Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich von der <a href=\"https:\/\/www.kjm-online.de\/service\/rechtsgrundlagen\/\">Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz<\/a> (kjm) sowie dem <a href=\"http:\/\/www.landesrecht-bw.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;query=JMedienSchStVtrG+BW&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true\">Landesrecht BW B\u00fcrgerservice<\/a> (Stand: 13.05.2018).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Staatsvertrag \u00fcber den Schutz der Menschenw\u00fcrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag &#8211; JMStV)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Land Baden-W\u00fcrttemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Th\u00fcringen schlie\u00dfen nachstehenden Staatsvertrag:<\/p>\n<h1>I. ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften<\/h1>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_79_2 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-custom ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">Verzeichnis<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewbox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewbox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseprofile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_1_Zweck_des_Staatsvertrages\" >\u00a7 1 Zweck des Staatsvertrages<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_2_Geltungsbereich\" >\u00a7 2 Geltungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_3_Begriffsbestimmungen\" >\u00a7 3 Begriffsbestimmungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_4_Unzulassige_Angebote\" >\u00a7 4 Unzul\u00e4ssige Angebote<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_5_Entwicklungsbeeintrachtigende_Angebote\" >\u00a7 5 Entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_6_Jugendschutz_in_der_Werbung_und_im_Teleshopping\" >\u00a7 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_7_Jugendschutzbeauftragte\" >\u00a7 7 Jugendschutzbeauftragte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_8_Festlegung_der_Sendezeit\" >\u00a7 8 Festlegung der Sendezeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_9_Ausnahmeregelungen\" >\u00a7 9 Ausnahmeregelungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_10_Programmankundigungen_und_Kenntlichmachung\" >\u00a7 10 Programmank\u00fcndigungen und Kenntlichmachung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_11_Jugendschutzprogramme\" >\u00a7 11 Jugendschutzprogramme<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_12_Kennzeichnungspflicht\" >\u00a7 12 Kennzeichnungspflicht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_13_Anwendungsbereich\" >\u00a7 13 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_14_Kommission_fur_Jugendmedienschutz\" >\u00a7 14 Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_15_Mitwirkung_der_Gremien_der_Landesmedienanstalten\" >\u00a7 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_16_Zustandigkeit_der_KJM\" >\u00a7 16 Zust\u00e4ndigkeit der KJM<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_17_Verfahren_der_KJM\" >\u00a7 17 Verfahren der KJM<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_18_%C2%BBjugendschutznet%C2%AB\" >\u00a7 18 \u00bbjugendschutz.net\u00ab<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_19_Einrichtungen_der_Freiwilligen_Selbstkontrolle\" >\u00a7 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_19b_Aufsicht_uber_Einrichtungen_der_Freiwilligen_Selbstkontrolle\" >\u00a7 19b Aufsicht \u00fcber Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_20_Aufsicht\" >\u00a7 20 Aufsicht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_21_Auskunftsanspruche\" >\u00a7 21 Auskunftsanspr\u00fcche<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-23\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_22_Revision_zum_Bundesverwaltungsgericht\" >\u00a7 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-24\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_23_Strafbestimmung\" >\u00a7 23 Strafbestimmung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-25\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_24_Ordnungswidrigkeiten\" >\u00a7 24 Ordnungswidrigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-26\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_25_Ubergangsbestimmung\" >\u00a7 25 \u00dcbergangsbestimmung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-27\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_26_Geltungsdauer_Kundigung\" >\u00a7 26 Geltungsdauer, K\u00fcndigung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-28\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/jmstv\/#%C2%A7_27_Notifizierung\" >\u00a7 27 Notifizierung<\/a><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_1_Zweck_des_Staatsvertrages\"><\/span>\u00a7 1 Zweck des Staatsvertrages<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeintr\u00e4chtigen oder gef\u00e4hrden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenw\u00fcrde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch gesch\u00fctzte Rechtsg\u00fcter verletzen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_2_Geltungsbereich\"><\/span>\u00a7 2 Geltungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Dieser Staatsvertrag gilt f\u00fcr Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.<\/p>\n<p>(2) Das Telemediengesetz und die f\u00fcr Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_3_Begriffsbestimmungen\"><\/span>\u00a7 3 Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Im Sinne dieses Staatsvertrages sind<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>\u00bbAngebote\u00ab Sendungen oder Inhalte von Telemedien,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>\u00bbAnbieter\u00ab Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_4_Unzulassige_Angebote\"><\/span>\u00a7 4 Unzul\u00e4ssige Angebote<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzul\u00e4ssig, wenn sie<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Propagandamittel im Sinne des \u00a7 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung gerichtet ist,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des \u00a7 86 a des Strafgesetzbuches verwenden,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>zum Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi\u00f6se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willk\u00fcrma\u00dfnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenw\u00fcrde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bev\u00f6lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich gemacht oder verleumdet werden,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in \u00a7 6 Abs. 1 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, leugnen oder verharmlosen oder den \u00f6ffentlichen Frieden in einer die W\u00fcrde der Opfer verletzenden Weise dadurch st\u00f6ren, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fcckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>als Anleitung zu einer in \u00a7 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>den Krieg verherrlichen,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren k\u00f6rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tats\u00e4chliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade f\u00fcr diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Kinder oder Jugendliche in unnat\u00fcrlich geschlechtsbetonter K\u00f6rperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>kinderpornografisch im Sinne des \u00a7 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des \u00a7 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewaltt\u00e4tigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>in den Teilen B und D der Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt \u00a7 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 \u00a7 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzul\u00e4ssig, wenn sie<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>in sonstiger Weise pornografisch sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>in den Teilen A und C der Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zul\u00e4ssig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).<\/p>\n<p>(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Ver\u00e4nderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_5_Entwicklungsbeeintrachtigende_Angebote\"><\/span>\u00a7 5 Entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen, verbreiten oder zug\u00e4nglich machen, haben sie daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie \u00fcblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ab 6 Jahren,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ab 12 Jahren,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ab 16 Jahren,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>ab 18 Jahren.<\/p>\n<p>(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeintr\u00e4chtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz f\u00fcr Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz (KJM) best\u00e4tigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. F\u00fcr die Pr\u00fcfung durch die KJM gilt \u00a7 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM best\u00e4tigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbeh\u00f6rden f\u00fcr die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unm\u00f6glich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach \u00a7 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich gemacht werden, so w\u00e4hlt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe \u00fcblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.<\/p>\n<p>Nicht entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote k\u00f6nnen als \u00bbohne Altersbeschr\u00e4nkung\u00ab gekennzeichnet und ohne Einschr\u00e4nkungen verbreitet werden.<\/p>\n<p>(4) Ist eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erf\u00fcllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zug\u00e4nglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zug\u00e4nglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zw\u00f6lf Jahren anzunehmen, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl j\u00fcngerer Kinder Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(5) Ist eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, erf\u00fcllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von f\u00fcr Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.<\/p>\n<p>(6) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.<\/p>\n<p>(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergeben, gelten die Beschr\u00e4nkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn die KJM gegen\u00fcber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeintr\u00e4chtigend ist.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_6_Jugendschutz_in_der_Werbung_und_im_Teleshopping\"><\/span>\u00a7 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Werbung f\u00fcr indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zul\u00e4ssig, die auch f\u00fcr die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien (\u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zug\u00e4nglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Tr\u00e4germediums in die Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes anh\u00e4ngig ist oder gewesen ist.<\/p>\n<p>(2) Werbung darf Kinder und Jugendliche weder k\u00f6rperlich noch seelisch beeintr\u00e4chtigen, dar\u00fcber hinaus darf sie nicht<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgl\u00e4ubigkeit ausnutzen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Kinder oder Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gef\u00e4hrlichen Situationen zeigen.<\/p>\n<p>(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.<\/p>\n<p>(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.<\/p>\n<p>(5) Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten f\u00fcr Teleshopping und Sponsoring entsprechend. Teleshopping darf dar\u00fcber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertr\u00e4ge f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_7_Jugendschutzbeauftragte\"><\/span>\u00a7 7 Jugendschutzbeauftragte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Wer l\u00e4nder\u00fcbergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Anbieter von allgemein zug\u00e4nglichen Telemedien, die entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende oder jugendgef\u00e4hrdende Inhalte enthalten, sowie f\u00fcr Anbieter von Suchmaschinen. Der Anbieter hat wesentliche Informationen \u00fcber den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten. Sie m\u00fcssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, k\u00f6nnen auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschlie\u00dfen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.<\/p>\n<p>(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner f\u00fcr die Nutzer und ber\u00e4t den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und \u00fcber das jeweilige Angebot vollst\u00e4ndig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschr\u00e4nkung oder \u00c4nderung von Angeboten vorschlagen.<\/p>\n<p>(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner T\u00e4tigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bez\u00fcge soweit f\u00fcr seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.<\/p>\n<p>(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelm\u00e4\u00dfigen Erfahrungsaustausch eintreten.<\/p>\n<h1>II. ABSCHNITT: Vorschriften f\u00fcr Rundfunk<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_8_Festlegung_der_Sendezeit\"><\/span>\u00a7 8 Festlegung der Sendezeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die KJM oder von dieser hierf\u00fcr anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle k\u00f6nnen jeweils in Richtlinien oder f\u00fcr den Einzelfall f\u00fcr Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschr\u00e4nkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr sonstige Sendeformate k\u00f6nnen die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschr\u00e4nkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Pr\u00e4sentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_9_Ausnahmeregelungen\"><\/span>\u00a7 9 Ausnahmeregelungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zust\u00e4ndige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierf\u00fcr anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder f\u00fcr den Einzelfall von der Vermutung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen. Dies gilt vor allem f\u00fcr Angebote, deren Bewertung l\u00e4nger als zehn Jahre zur\u00fcckliegt. Die obersten Landesjugendbeh\u00f6rden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. \u00a7 8 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Landesmedienanstalten k\u00f6nnen f\u00fcr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch \u00fcbereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach \u00a7 5 erf\u00fcllt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur f\u00fcr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films m\u00f6glich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschl\u00fcsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gew\u00e4hrleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_10_Programmankundigungen_und_Kenntlichmachung\"><\/span>\u00a7 10 Programmank\u00fcndigungen und Kenntlichmachung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Werden Sendungen au\u00dferhalb der f\u00fcr sie geltenden Sendezeitbeschr\u00e4nkung angek\u00fcndigt, d\u00fcrfen die Inhalte der Programmank\u00fcndigung nicht entwicklungsbeeintr\u00e4chtigend sein.<\/p>\n<p>(2) Sendungen, f\u00fcr die eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, m\u00fcssen durch akustische Zeichen angek\u00fcndigt oder durch optische Mittel w\u00e4hrend der gesamten Sendung als ungeeignet f\u00fcr die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.<\/p>\n<h1>III. ABSCHNITT: Vorschriften f\u00fcr Telemedien<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_11_Jugendschutzprogramme\"><\/span>\u00a7 11 Jugendschutzprogramme<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeintr\u00e4chtigen. Sie m\u00fcssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien erm\u00f6glichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem m\u00fcssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.<\/p>\n<p>(2) Zur Beurteilung der Eignung k\u00f6nnen auch solche Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) Die KJM kann die Kriterien f\u00fcr die Eignungsanforderungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle durch Richtlinien festlegen.<\/p>\n<p>(4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 1 sind unverz\u00fcglich in geeigneter Form zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>(5) Wer gewerbsm\u00e4\u00dfig oder in gro\u00dfem Umfang Telemedien verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, soll auch die f\u00fcr Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote f\u00fcr ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle k\u00f6nnen im Benehmen mit der KJM zur F\u00f6rderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchf\u00fchren und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt f\u00fcr Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_12_Kennzeichnungspflicht\"><\/span>\u00a7 12 Kennzeichnungspflicht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildtr\u00e4gern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, m\u00fcssen auf eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot deutlich hinweisen. F\u00fcr Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Tr\u00e4germedien vorlagef\u00e4hig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h1>IV. ABSCHNITT: Verfahren f\u00fcr Anbieter mit Ausnahme des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_13_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 13 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Die \u00a7\u00a7 14 bis 21 sowie \u00a7 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur f\u00fcr l\u00e4nder\u00fcbergreifende Angebote.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_14_Kommission_fur_Jugendmedienschutz\"><\/span>\u00a7 14 Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt \u00fcberpr\u00fcft die Einhaltung der f\u00fcr die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.<\/p>\n<p>(2) Zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtl\u00e4nder\u00fcbergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverst\u00e4ndigen. Hiervon werden entsandt<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>vier Mitglieder von den f\u00fcr den Jugendschutz zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>zwei Mitglieder von der f\u00fcr den Jugendschutz zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>F\u00fcr jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter f\u00fcr den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre. Wiederberufung ist zul\u00e4ssig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben. Den Vorsitz f\u00fchrt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.<\/p>\n<p>(4) Der KJM k\u00f6nnen nicht angeh\u00f6ren Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europ\u00e4ischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europ\u00e4ischen Fernsehkulturkanals \u00bbARTE\u00ab und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von \u00a7 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.<\/p>\n<p>(5) Es k\u00f6nnen Pr\u00fcfaussch\u00fcsse gebildet werden. Jedem Pr\u00fcfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgef\u00fchrtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angeh\u00f6ren. Die Pr\u00fcfaussch\u00fcsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Pr\u00fcfverfahren von der KJM festgelegt. Das N\u00e4here ist in der Gesch\u00e4ftsordnung der KJM festzulegen.<\/p>\n<p>(6) Die Entscheidung \u00fcber die Best\u00e4tigung der Altersbewertungen nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. F\u00fcr das Best\u00e4tigungsverfahren kann ein Einzelpr\u00fcfer bestellt werden.<\/p>\n<p>(7) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach \u00a7 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verh\u00e4ltnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.<\/p>\n<p>(8) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. N\u00e4heres regeln die Landesmedienanstalten durch \u00fcbereinstimmende Satzungen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_15_Mitwirkung_der_Gremien_der_Landesmedienanstalten\"><\/span>\u00a7 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grunds\u00e4tzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentw\u00fcrfen, ein.<\/p>\n<p>(2) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen \u00fcbereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchf\u00fchrung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den nach \u00a7 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und f\u00fchren mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_16_Zustandigkeit_der_KJM\"><\/span>\u00a7 16 Zust\u00e4ndigkeit der KJM<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Die KJM ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die abschlie\u00dfende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die \u00dcberwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die R\u00fccknahme oder den Widerruf der Anerkennung,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Best\u00e4tigung der Altersbewertungen nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Festlegung der Sendezeit nach \u00a7 8,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Festlegung der Ausnahmen nach \u00a7 9,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Pr\u00fcfung und Genehmigung einer Verschl\u00fcsselungs- und Vorsperrtechnik,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Aufsicht \u00fcber Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach \u00a7 19b Abs. 1 und 2,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die Stellungnahme zu Indizierungsantr\u00e4gen bei der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien und f\u00fcr Antr\u00e4ge bei der Bundespr\u00fcfstelle auf Indizierung und<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Entscheidung \u00fcber Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_17_Verfahren_der_KJM\"><\/span>\u00a7 17 Verfahren der KJM<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die KJM wird von Amts wegen t\u00e4tig; leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbeh\u00f6rde einen Pr\u00fcffall zu, hat sie ein Pr\u00fcfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschl\u00fcsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschl\u00fcsse sind zu begr\u00fcnden. In der Begr\u00fcndung sind die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde mitzuteilen. Die Beschl\u00fcsse der KJM sind gegen\u00fcber den anderen Organen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>(2) Die KJM soll mit der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien und den obersten Landesjugendbeh\u00f6rden zusammenarbeiten und einen regelm\u00e4\u00dfigen Informationsaustausch pflegen.<\/p>\n<p>(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den f\u00fcr den Jugendschutz zust\u00e4ndigen obersten Landesjugendbeh\u00f6rden und der f\u00fcr den Jugendschutz zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rde alle zwei Jahre einen Bericht \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_18_%C2%BBjugendschutznet%C2%AB\"><\/span>\u00a7 18 \u00bbjugendschutz.net\u00ab<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die durch die obersten Landesjugendbeh\u00f6rden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller L\u00e4nder (\u00bbjugendschutz.net\u00ab) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle \u00bbjugendschutz.net\u00ab wird von den Landesmedienanstalten und den L\u00e4ndern gemeinsam finanziert. Die n\u00e4heren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die L\u00e4nder legen die f\u00fcr den Jugendschutz zust\u00e4ndigen Minister der L\u00e4nder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsm\u00e4\u00dfige Unabh\u00e4ngigkeit der Stelle.<\/p>\n<p>(2) \u00bbjugendschutz.net\u00ab unterst\u00fctzt die KJM und die obersten Landesjugendbeh\u00f6rden bei deren Aufgaben.<\/p>\n<p>(3) \u00bbjugendschutz.net\u00ab \u00fcberpr\u00fcft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt \u00bbjugendschutz.net\u00ab auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.<\/p>\n<p>(4) Bei m\u00f6glichen Verst\u00f6\u00dfen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist \u00bbjugendschutz.net\u00ab den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei m\u00f6glichen Verst\u00f6\u00dfen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zun\u00e4chst an diese Einrichtung. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies \u00bbjugendschutz.net\u00ab mitzuteilen. Bei Unt\u00e4tigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert \u00bbjugendschutz.net\u00ab die KJM.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_19_Einrichtungen_der_Freiwilligen_Selbstkontrolle\"><\/span>\u00a7 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle k\u00f6nnen f\u00fcr Rundfunk und Telemedien gebildet werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Unabh\u00e4ngigkeit und Sachkunde ihrer benannten Pr\u00fcfer gew\u00e4hrleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen ber\u00fccksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Vorgaben f\u00fcr die Entscheidungen der Pr\u00fcfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gew\u00e4hrleisten geeignet sind,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie m\u00f6gliche Sanktionen regelt und eine M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Tr\u00e4gern der Jugendhilfe vorsieht,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>gew\u00e4hrleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung geh\u00f6rt werden, die Entscheidung schriftlich begr\u00fcndet und den Beteiligten mitgeteilt wird und<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zust\u00e4ndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.<\/p>\n<p>(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung nachtr\u00e4glich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages \u00fcbereinstimmt. Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verm\u00f6gensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(5) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich \u00fcber die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.<\/p>\n<h5><b>\u00a7 19a Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle<\/b><\/h5>\n<p>(1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle \u00fcberpr\u00fcfen im Rahmen ihres satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gem\u00e4\u00df ihrer Verfahrensordnung nach \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden \u00fcber die ihr angeschlossenen Anbieter unverz\u00fcglich nachzugehen.<\/p>\n<p>(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die Eignung der Jugendschutzprogramme nach \u00a7 11 Abs. 1 und 2 und \u00fcberpr\u00fcfen ihre Eignung nach \u00a7 11 Abs. 4. Zust\u00e4ndig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begr\u00fcndung schriftlich mit.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_19b_Aufsicht_uber_Einrichtungen_der_Freiwilligen_Selbstkontrolle\"><\/span>\u00a7 19b Aufsicht \u00fcber Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann durch die KJM Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums \u00fcberschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt durch die KJM verlangen, dass sie diese erf\u00fcllen. Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr hierdurch entstehende Verm\u00f6gensnachteile wird nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm nach \u00a7 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums \u00fcberschritten, kann die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese Beurteilung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegen\u00fcber Auflagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.<\/p>\n<h1>V. ABSCHNITT: Vollzug f\u00fcr Anbieter mit Ausnahme des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_20_Aufsicht\"><\/span>\u00a7 20 Aufsicht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Stellt die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages versto\u00dfen hat, trifft sie die erforderlichen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Anbieter.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Veranstalter von Rundfunk trifft die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.<\/p>\n<p>(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages versto\u00dfen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Ma\u00dfnahmen durch die KJM nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums \u00fcberschritten hat. Die KJM teilt der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begr\u00fcndung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagef\u00e4higen Sendung ein Versto\u00df gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Ma\u00dfnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. F\u00fcr Entscheidungen nach den \u00a7\u00a7 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Anbieter von Telemedien trifft die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend \u00a7 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den \u00a7\u00a7 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.<\/p>\n<p>(5) Geh\u00f6rt ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verst\u00f6\u00dfen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7 4 Abs. 1, durch die KJM zun\u00e4chst diese Einrichtung mit den behaupteten Verst\u00f6\u00dfen zu befassen. Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums \u00fcberschreitet. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(6) Zust\u00e4ndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen st\u00e4ndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt.<\/p>\n<p>(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder \u00bbjugendschutz.net\u00ab an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages versto\u00dfen, so weisen sie ihn auf die M\u00f6glichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_21_Auskunftsanspruche\"><\/span>\u00a7 21 Auskunftsanspr\u00fcche<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft \u00fcber die Angebote und \u00fcber die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Ma\u00dfnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zust\u00e4ndige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_22_Revision_zum_Bundesverwaltungsgericht\"><\/span>\u00a7 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.<\/p>\n<h1>VI. ABSCHNITT: Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen der Anbieter mit Ausnahme des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_23_Strafbestimmung\"><\/span>\u00a7 23 Strafbestimmung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gef\u00e4hrden. Handelt der T\u00e4ter fahrl\u00e4ssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagess\u00e4tze.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_24_Ordnungswidrigkeiten\"><\/span>\u00a7 24 Ordnungswidrigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, die<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi\u00f6se oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willk\u00fcrma\u00dfnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenw\u00fcrde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bev\u00f6lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich gemacht oder verleumdet werden,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in \u00a7 6 Abs. 1 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, leugnen oder verharmlosen,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den \u00f6ffentlichen Frieden in einer die W\u00fcrde der Opfer verletzenden Weise dadurch st\u00f6ren, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fcckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in \u00a7 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,<\/p>\n<p>i)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren k\u00f6rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tats\u00e4chliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade f\u00fcr diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,<\/p>\n<p>j)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnat\u00fcrlich geschlechtsbetonter K\u00f6rperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<\/p>\n<p>k)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kinderpornografisch im Sinne des \u00a7 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des \u00a7 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder pornografisch sind und Gewaltt\u00e4tigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder<\/p>\n<p>l)<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach \u00a7 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen, ohne daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie \u00fcblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, er kennzeichnet fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping f\u00fcr indizierte Angebote verbreitet oder zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien verbreitet oder zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Sendeformate entgegen Sendezeitbeschr\u00e4nkungen nach \u00a7 8 Abs. 2 verbreitet,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>Sendungen, deren Eignung zur Beeintr\u00e4chtigung der Entwicklung nach \u00a7 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierf\u00fcr anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 10 Abs. 1 Programmank\u00fcndigungen mit Bewegtbildern au\u00dferhalb der geeigneten Sendezeit und unverschl\u00fcsselt verbreitet,<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzuk\u00fcndigen oder durch optische Mittel w\u00e4hrend der gesamten Sendung kenntlich zu machen,<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>Angebote ohne den nach \u00a7 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 20 Abs. 1 nicht t\u00e4tig wird,<\/p>\n<p>15.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder<\/p>\n<p>16.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde sperrt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors\u00e4tzlich<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 11 Abs. 5 Telemedien als f\u00fcr Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach \u00a7 19 Abs. 3 falsche Angaben macht.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 500000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(4) Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt. Zust\u00e4ndig ist in den F\u00e4llen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen st\u00e4ndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt. Zust\u00e4ndig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Einleitung eines Verfahrens hat die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die \u00fcbrigen Landesmedienanstalten unverz\u00fcglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren L\u00e4ndern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Beh\u00f6rden \u00fcber die Frage ab, welche Beh\u00f6rde das Verfahren fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto\u00df gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zug\u00e4nglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen festzulegen.<\/p>\n<p>(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verj\u00e4hrt in sechs Monaten.<\/p>\n<h1>VII. ABSCHNITT: Schlussbestimmungen<\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_25_Ubergangsbestimmung\"><\/span>\u00a7 25 \u00dcbergangsbestimmung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Anerkannte Jugendschutzprogramme nach \u00a7 11 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertrages zur \u00c4nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr\u00e4ge, bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf des 30. September 2018 unber\u00fchrt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_26_Geltungsdauer_Kundigung\"><\/span>\u00a7 26 Geltungsdauer, K\u00fcndigung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Dieser Staatsvertrag gilt f\u00fcr unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschlie\u00dfenden L\u00e4nder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gek\u00fcndigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen. Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber dem Vorsitzenden der Ministerpr\u00e4sidentenkonferenz schriftlich zu erkl\u00e4ren. Die K\u00fcndigung eines Landes l\u00e4sst das Vertragsverh\u00e4ltnis unter den \u00fcbrigen L\u00e4ndern unber\u00fchrt, jedoch kann jedes der \u00fcbrigen L\u00e4nder das Vertragsverh\u00e4ltnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_27_Notifizierung\"><\/span>\u00a7 27 Notifizierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>\u00c4nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2015\/1535 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft.<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Baden-W\u00fcrttemberg:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 22. September 2002<\/p>\n<p>Erwin Teufel<\/p>\n<p><i>F\u00fcr den Freistaat Bayern:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Reinhold Bocklet<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Berlin:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Klaus Wowereit<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Brandenburg:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Matthias Platzeck<\/p>\n<p><i>F\u00fcr die Freie Hansestadt Bremen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 27. September 2002<\/p>\n<p>Henning Scherf<\/p>\n<p><i>F\u00fcr die Freie und Hansestadt Hamburg:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 26. September 2002<\/p>\n<p>Ole von Beust<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Hessen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Roland Koch<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Dr. Harald Ringstorff<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Niedersachsen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 23. September 2002<\/p>\n<p>Sigmar Gabriel<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Wolfgang Clement<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Rheinland-Pfalz:<\/i><\/p>\n<p>Mainz, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Kurt Beck<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Saarland:<\/i><\/p>\n<p>Saarbr\u00fccken, den 10. September 2002<\/p>\n<p>Peter M\u00fcller<\/p>\n<p><i>F\u00fcr den Freistaat Sachsen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Prof. Dr. Georg Milbradt<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Sachsen-Anhalt:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Prof. Dr. Wolfgang B\u00f6hmer<\/p>\n<p><i>F\u00fcr das Land Schleswig-Holstein:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 27. September 2002<\/p>\n<p>Heide Simonis<\/p>\n<p><i>F\u00fcr den Freistaat Th\u00fcringen:<\/i><\/p>\n<p>Berlin, den 13. September 2002<\/p>\n<p>Dr. Bernhard Vogel<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich von der Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz (kjm) sowie dem Landesrecht BW B\u00fcrgerservice (Stand: 13.05.2018). 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