{"id":982,"date":"2019-02-28T16:41:26","date_gmt":"2019-02-28T15:41:26","guid":{"rendered":"http:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/?page_id=982"},"modified":"2024-07-04T15:41:02","modified_gmt":"2024-07-04T13:41:02","slug":"bdsg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/","title":{"rendered":"Federal Data Privacy Law (German BDSG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bdsg_2018\/\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz<\/a> (Stand: 13.05.2018).<\/p>\n<p>Ausfertigungsdatum: 30.06.2017<\/p>\n<p>Vollzitat:<\/p>\n<p>&#8222;Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<br \/>\nStand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 414<br \/>\nHinweis: \u00c4nderung durch Art. 7 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie\u00dfend bearbeitet<br \/>\nErsetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)<\/p>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_79_2 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-custom ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">Verzeichnis<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewbox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewbox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseprofile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Teil_1_Gemeinsame_Bestimmungen\" >Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_1_Anwendungsbereich_und_Begriffsbestimmungen\" >Kapitel 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_1_Anwendungsbereich_des_Gesetzes\" >\u00a7 1 Anwendungsbereich des Gesetzes<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\" >\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_2_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\" >Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_3_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_durch_offentliche_Stellen\" >\u00a7 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_4_Videouberwachung_offentlich_zuganglicher_Raume\" >\u00a7 4 Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_3_Datenschutzbeauftragte_offentlicher_Stellen\" >Kapitel 3: Datenschutzbeauftragte \u00f6ffentlicher Stellen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_5_Benennung\" >\u00a7 5 Benennung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_6_Stellung\" >\u00a7 6 Stellung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_7_Aufgaben\" >\u00a7 7 Aufgaben<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_4_Die_oder_der_Bundesbeauftragte_fur_den_Datenschutz_und_die_Informationsfreiheit\" >Kapitel 4: Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_8_Errichtung\" >\u00a7 8 Errichtung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_9_Zustandigkeit\" >\u00a7 9 Zust\u00e4ndigkeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_10_Unabhangigkeit\" >\u00a7 10 Unabh\u00e4ngigkeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_11_Ernennung_und_Amtszeit\" >\u00a7 11 Ernennung und Amtszeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_12_Amtsverhaltnis\" >\u00a7 12 Amtsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_13_Rechte_und_Pflichten\" >\u00a7 13 Rechte und Pflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_14_Aufgaben\" >\u00a7 14 Aufgaben<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_15_Tatigkeitsbericht\" >\u00a7 15 T\u00e4tigkeitsbericht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_16_Befugnisse\" >\u00a7 16 Befugnisse<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_5_Vertretung_im_Europaischen_Datenschutzausschuss_zentrale_Anlaufstelle_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden_des_Bundes_und_der_Lander_in_Angelegenheiten_der_Europaischen_Union\" >Kapitel 5: Vertretung im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-23\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_17_Vertretung_im_Europaischen_Datenschutzausschuss_zentrale_Anlaufstelle\" >\u00a7 17 Vertretung im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-24\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_18_Verfahren_der_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden_des_Bundes_und_der_Lander\" >\u00a7 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-25\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_19_Zustandigkeiten\" >\u00a7 19 Zust\u00e4ndigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-26\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_20_Gerichtlicher_Rechtsschutz\" >\u00a7 20 Gerichtlicher Rechtsschutz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-27\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_21_Antrag_der_Aufsichtsbehorde_auf_gerichtliche_Entscheidung_bei_angenommener_Rechtswidrigkeit_eines_Beschlusses_der_Europaischen_Kommission\" >\u00a7 21 Antrag der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europ\u00e4ischen Kommission<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-28\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Teil_2_Durchfuhrungsbestimmungen_fur_Verarbeitungen_zu_Zwecken_gemas_Artikel_2_der_Verordnung_EU_2016679\" >Teil 2: Durchf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\/679<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-29\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_1_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\" >Kapitel 1: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-30\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Abschnitt_1_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten_und_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken\" >Abschnitt 1: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-31\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_22_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten\" >\u00a7 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-32\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_23_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken_durch_offentliche_Stellen\" >\u00a7 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch \u00f6ffentliche Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-33\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_24_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken_durch_nichtoffentliche_Stellen\" >\u00a7 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht\u00f6ffentliche Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-34\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_25_Datenubermittlungen_durch_offentliche_Stellen\" >\u00a7 25 Daten\u00fcbermittlungen durch \u00f6ffentliche Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-35\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_26_Datenverarbeitung_fur_Zwecke_des_Beschaftigungsverhaltnisses\" >\u00a7 26 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-36\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_27_Datenverarbeitung_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_Forschungszwecken_und_zu_statistischen_Zwecken\" >\u00a7 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-37\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_28_Datenverarbeitung_zu_im_offentlichen_Interesse_liegenden_Archivzwecken\" >\u00a7 28 Datenverarbeitung zu im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-38\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_29_Rechte_der_betroffenen_Person_und_aufsichtsbehordliche_Befugnisse_im_Fall_von_Geheimhaltungspflichten\" >\u00a7 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh\u00f6rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-39\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_30_Verbraucherkredite\" >\u00a7 30 Verbraucherkredite<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-40\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_31_Schutz_des_Wirtschaftsverkehrs_bei_Scoring_und_Bonitatsauskunften\" >\u00a7 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonit\u00e4tsausk\u00fcnften<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-41\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_2_Rechte_der_betroffenen_Person\" >Kapitel 2: Rechte der betroffenen Person<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-42\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_32_Informationspflicht_bei_Erhebung_von_personenbezogenen_Daten_bei_der_betroffenen_Person\" >\u00a7 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-43\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_33_Informationspflicht_wenn_die_personenbezogenen_Daten_nicht_bei_der_betroffenen_Person_erhoben_wurden\" >\u00a7 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-44\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_34_Auskunftsrecht_der_betroffenen_Person\" >\u00a7 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-45\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_35_Recht_auf_Loschung\" >\u00a7 35 Recht auf L\u00f6schung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-46\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_36_Widerspruchsrecht\" >\u00a7 36 Widerspruchsrecht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-47\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_37_Automatisierte_Entscheidungen_im_Einzelfall_einschlieslich_Profiling\" >\u00a7 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie\u00dflich Profiling<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-48\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_3_Pflichten_der_Verantwortlichen_und_Auftragsverarbeiter\" >Kapitel 3: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-49\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_38_Datenschutzbeauftragte_nichtoffentlicher_Stellen\" >\u00a7 38 Datenschutzbeauftragte nicht\u00f6ffentlicher Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-50\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_39_Akkreditierung\" >\u00a7 39 Akkreditierung<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-51\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_4_Aufsichtsbehorde_fur_die_Datenverarbeitung_durch_nichtoffentliche_Stellen\" >Kapitel 4: Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Datenverarbeitung durch nicht\u00f6ffentliche Stellen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-52\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_40_Aufsichtsbehorden_der_Lander\" >\u00a7 40 Aufsichtsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-53\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_5_Sanktionen\" >Kapitel 5: Sanktionen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-54\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_41_Anwendung_der_Vorschriften_uber_das_Busgeld-_und_Strafverfahren\" >\u00a7 41 Anwendung der Vorschriften \u00fcber das Bu\u00dfgeld- und Strafverfahren<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-55\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_42_Strafvorschriften\" >\u00a7 42 Strafvorschriften<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-56\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_43_Busgeldvorschriften\" >\u00a7 43 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-57\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_44_Klagen_gegen_den_Verantwortlichen_oder_Auftragsverarbeiter\" >\u00a7 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-58\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Teil_3_Bestimmungen_fur_Verarbeitungen_zu_Zwecken_gemas_Artikel_1_Absatz_1_der_Richtlinie_EU_2016680\" >Teil 3: Bestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\/680<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-59\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_1_Anwendungsbereich_Begriffsbestimmungen_und_allgemeine_Grundsatze_fur_die_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\" >Kapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-60\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_45_Anwendungsbereich\" >\u00a7 45 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-61\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_46_Begriffsbestimmungen\" >\u00a7 46 Begriffsbestimmungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-62\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_47_Allgemeine_Grundsatze_fur_die_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\" >\u00a7 47 Allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-63\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_2_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten-2\" >Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-64\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_48_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten\" >\u00a7 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-65\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_49_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken\" >\u00a7 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-66\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_50_Verarbeitung_zu_archivarischen_wissenschaftlichen_und_statistischen_Zwecken\" >\u00a7 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-67\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_51_Einwilligung\" >\u00a7 51 Einwilligung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-68\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_52_Verarbeitung_auf_Weisung_des_Verantwortlichen\" >\u00a7 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-69\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_53_Datengeheimnis\" >\u00a7 53 Datengeheimnis<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-70\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_54_Automatisierte_Einzelentscheidung\" >\u00a7 54 Automatisierte Einzelentscheidung<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-71\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_3_Rechte_der_betroffenen_Person\" >Kapitel 3: Rechte der betroffenen Person<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-72\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_55_Allgemeine_Informationen_zu_Datenverarbeitungen\" >\u00a7 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-73\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_56_Benachrichtigung_betroffener_Personen\" >\u00a7 56 Benachrichtigung betroffener Personen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-74\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_57_Auskunftsrecht\" >\u00a7 57 Auskunftsrecht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-75\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_58_Rechte_auf_Berichtigung_und_Loschung_sowie_Einschrankung_der_Verarbeitung\" >\u00a7 58 Rechte auf Berichtigung und L\u00f6schung sowie Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-76\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_59_Verfahren_fur_die_Ausubung_der_Rechte_der_betroffenen_Person\" >\u00a7 59 Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte der betroffenen Person<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-77\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_60_Anrufung_der_oder_des_Bundesbeauftragten\" >\u00a7 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-78\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_61_Rechtsschutz_gegen_Entscheidungen_der_oder_des_Bundesbeauftragten_oder_bei_deren_oder_dessen_Untatigkeit\" >\u00a7 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Unt\u00e4tigkeit<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-79\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_4_Pflichten_der_Verantwortlichen_und_Auftragsverarbeiter\" >Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-80\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_62_Auftragsverarbeitung\" >\u00a7 62 Auftragsverarbeitung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-81\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_63_Gemeinsam_Verantwortliche\" >\u00a7 63 Gemeinsam Verantwortliche<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-82\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_64_Anforderungen_an_die_Sicherheit_der_Datenverarbeitung\" >\u00a7 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-83\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_65_Meldung_von_Verletzungen_des_Schutzes_personenbezogener_Daten_an_die_oder_den_Bundesbeauftragten\" >\u00a7 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-84\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_66_Benachrichtigung_betroffener_Personen_bei_Verletzungen_des_Schutzes_personenbezogener_Daten\" >\u00a7 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-85\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_67_Durchfuhrung_einer_Datenschutz-Folgenabschatzung\" >\u00a7 67 Durchf\u00fchrung einer Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-86\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_68_Zusammenarbeit_mit_der_oder_dem_Bundesbeauftragten\" >\u00a7 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-87\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_69_Anhorung_der_oder_des_Bundesbeauftragten\" >\u00a7 69 Anh\u00f6rung der oder des Bundesbeauftragten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-88\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_70_Verzeichnis_von_Verarbeitungstatigkeiten\" >\u00a7 70 Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-89\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_71_Datenschutz_durch_Technikgestaltung_und_datenschutzfreundliche_Voreinstellungen\" >\u00a7 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-90\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_72_Unterscheidung_zwischen_verschiedenen_Kategorien_betroffener_Personen\" >\u00a7 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-91\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_73_Unterscheidung_zwischen_Tatsachen_und_personlichen_Einschatzungen\" >\u00a7 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-92\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_74_Verfahren_bei_Ubermittlungen\" >\u00a7 74 Verfahren bei \u00dcbermittlungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-93\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_75_Berichtigung_und_Loschung_personenbezogener_Daten_sowie_Einschrankung_der_Verarbeitung\" >\u00a7 75 Berichtigung und L\u00f6schung personenbezogener Daten sowie Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-94\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_76_Protokollierung\" >\u00a7 76 Protokollierung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-95\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_77_Vertrauliche_Meldung_von_Verstosen\" >\u00a7 77 Vertrauliche Meldung von Verst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-96\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_5_Datenubermittlungen_an_Drittstaaten_und_an_internationale_Organisationen\" >Kapitel 5: Daten\u00fcbermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-97\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_78_Allgemeine_Voraussetzungen\" >\u00a7 78 Allgemeine Voraussetzungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-98\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_79_Datenubermittlung_bei_geeigneten_Garantien\" >\u00a7 79 Daten\u00fcbermittlung bei geeigneten Garantien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-99\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_80_Datenubermittlung_ohne_geeignete_Garantien\" >\u00a7 80 Daten\u00fcbermittlung ohne geeignete Garantien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-100\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_81_Sonstige_Datenubermittlung_an_Empfanger_in_Drittstaaten\" >\u00a7 81 Sonstige Daten\u00fcbermittlung an Empf\u00e4nger in Drittstaaten<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-101\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_6_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden\" >Kapitel 6: Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-102\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_82_Gegenseitige_Amtshilfe\" >\u00a7 82 Gegenseitige Amtshilfe<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-103\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Kapitel_7_Haftung_und_Sanktionen\" >Kapitel 7: Haftung und Sanktionen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-104\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_83_Schadensersatz_und_Entschadigung\" >\u00a7 83 Schadensersatz und Entsch\u00e4digung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-105\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_84_Strafvorschriften\" >\u00a7 84 Strafvorschriften<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-106\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#Teil_4_Besondere_Bestimmungen_fur_Verarbeitungen_im_Rahmen_von_nicht_in_die_Anwendungsbereiche_der_Verordnung_EU_2016679_und_der_Richtlinie_EU_2016680_fallenden_Tatigkeiten\" >Teil 4: Besondere Bestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-107\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_85_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_im_Rahmen_von_nicht_in_die_Anwendungsbereiche_der_Verordnung_EU_2016679_und_der_Richtlinie_EU_2016680_fallenden_Tatigkeiten\" >\u00a7 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-108\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#%C2%A7_86_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_fur_Zwecke_staatlicher_Auszeichnungen_und_Ehrungen\" >\u00a7 86 Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_1_Gemeinsame_Bestimmungen\"><\/span>Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_1_Anwendungsbereich_und_Begriffsbestimmungen\"><\/span>Kapitel 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_1_Anwendungsbereich_des_Gesetzes\"><\/span>\u00a7 1 Anwendungsbereich des Gesetzes<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00f6ffentliche Stellen des Bundes,<br \/>\n2.<br \/>\n\u00f6ffentliche Stellen der L\u00e4nder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBundesrecht ausf\u00fchren oder<br \/>\nb)<br \/>\nals Organe der Rechtspflege t\u00e4tig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.<\/p>\n<p>F\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Stellen gilt dieses Gesetz f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch nat\u00fcrliche Personen erfolgt zur Aus\u00fcbung ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer T\u00e4tigkeiten.<br \/>\n(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes \u00fcber den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, f\u00fcr den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschlie\u00dfend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.<br \/>\n(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf \u00f6ffentliche Stellen. Auf nicht\u00f6ffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der T\u00e4tigkeiten einer inl\u00e4ndischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder<br \/>\n3.<br \/>\nder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Sofern dieses Gesetz nicht gem\u00e4\u00df Satz 2 Anwendung findet, gelten f\u00fcr den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die \u00a7\u00a7 8 bis 21, 39 bis 44.<br \/>\n(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europ\u00e4ischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016\/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.<br \/>\n(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.<br \/>\n(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\/680 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\/977\/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.<br \/>\n(8) F\u00fcr Verarbeitungen personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016\/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.<br \/>\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\"><\/span>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen des Bundes sind die Beh\u00f6rden, die Organe der Rechtspflege und andere \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, der Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.<br \/>\n(2) \u00d6ffentliche Stellen der L\u00e4nder sind die Beh\u00f6rden, die Organe der Rechtspflege und andere \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.<br \/>\n(3) Vereinigungen des privaten Rechts von \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes und der L\u00e4nder, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht\u00f6ffentlicher Stellen als \u00f6ffentliche Stellen des Bundes, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nsie \u00fcber den Bereich eines Landes hinaus t\u00e4tig werden oder<br \/>\n2.<br \/>\ndem Bund die absolute Mehrheit der Anteile geh\u00f6rt oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.<\/p>\n<p>Andernfalls gelten sie als \u00f6ffentliche Stellen der L\u00e4nder.<br \/>\n(4) Nicht\u00f6ffentliche Stellen sind nat\u00fcrliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs\u00e4tze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht\u00f6ffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit \u00f6ffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br \/>\n(5) \u00d6ffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht\u00f6ffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nicht\u00f6ffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch \u00f6ffentliche Stellen der L\u00e4nder, soweit sie als \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausf\u00fchren und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_2_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\"><\/span>Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_3_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_durch_offentliche_Stellen\"><\/span>\u00a7 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine \u00f6ffentliche Stelle ist zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen \u00fcbertragen wurde, erforderlich ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_4_Videouberwachung_offentlich_zuganglicher_Raume\"><\/span>\u00a7 4 Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Beobachtung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video\u00fcberwachung) ist nur zul\u00e4ssig, soweit sie<\/p>\n<p>1.<br \/>\nzur Aufgabenerf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Stellen,<br \/>\n2.<br \/>\nzur Wahrnehmung des Hausrechts oder<br \/>\n3.<br \/>\nzur Wahrnehmung berechtigter Interessen f\u00fcr konkret festgelegte Zwecke<\/p>\n<p>erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Personen \u00fcberwiegen. Bei der Video\u00fcberwachung von<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen gro\u00dffl\u00e4chigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten, Einkaufszentren oder Parkpl\u00e4tzen, oder<br \/>\n2.<br \/>\nFahrzeugen und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen gro\u00dffl\u00e4chigen Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs<\/p>\n<p>gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufh\u00e4ltigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.<br \/>\n(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.<br \/>\n(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zul\u00e4ssig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Personen \u00fcberwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. F\u00fcr einen anderen Zweck d\u00fcrfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die staatliche und \u00f6ffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.<br \/>\n(4) Werden durch Video\u00fcberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person \u00fcber die Verarbeitung gem\u00e4\u00df den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016\/679. \u00a7 32 gilt entsprechend.<br \/>\n(5) Die Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_3_Datenschutzbeauftragte_offentlicher_Stellen\"><\/span>Kapitel 3: Datenschutzbeauftragte \u00f6ffentlicher Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_5_Benennung\"><\/span>\u00a7 5 Benennung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Stellen nach \u00a7 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.<br \/>\n(2) F\u00fcr mehrere \u00f6ffentliche Stellen kann unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Gr\u00f6\u00dfe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.<br \/>\n(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner F\u00e4higkeit zur Erf\u00fcllung der in \u00a7 7 genannten Aufgaben.<br \/>\n(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Besch\u00e4ftigte oder Besch\u00e4ftigter der \u00f6ffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erf\u00fcllen.<br \/>\n(5) Die \u00f6ffentliche Stelle ver\u00f6ffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_6_Stellung\"><\/span>\u00a7 6 Stellung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die \u00f6ffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgem\u00e4\u00df und fr\u00fchzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenh\u00e4ngenden Fragen eingebunden wird.<br \/>\n(2) Die \u00f6ffentliche Stelle unterst\u00fctzt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 7, indem sie die f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorg\u00e4ngen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\n(3) Die \u00f6ffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bez\u00fcglich der Aus\u00fcbung dieser Aufgaben erh\u00e4lt. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der h\u00f6chsten Leitungsebene der \u00f6ffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der \u00f6ffentlichen Stelle wegen der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.<br \/>\n(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des \u00a7 626 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zul\u00e4ssig. Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist unzul\u00e4ssig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die \u00f6ffentliche Stelle zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der T\u00e4tigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses innerhalb eines Jahres unzul\u00e4ssig, es sei denn, dass die \u00f6ffentliche Stelle zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist berechtigt ist.<br \/>\n(5) Betroffene Personen k\u00f6nnen die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften \u00fcber den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit \u00fcber die Identit\u00e4t der betroffenen Person sowie \u00fcber Umst\u00e4nde, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.<br \/>\n(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner T\u00e4tigkeit Kenntnis von Daten erh\u00e4lt, f\u00fcr die der Leitung oder einer bei der \u00f6ffentlichen Stelle besch\u00e4ftigten Person aus beruflichen Gr\u00fcnden ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Besch\u00e4ftigten zu. \u00dcber die Aus\u00fcbung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gr\u00fcnden zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigef\u00fchrt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_7_Aufgaben\"><\/span>\u00a7 7 Aufgaben<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnterrichtung und Beratung der \u00f6ffentlichen Stelle und der Besch\u00e4ftigten, die Verarbeitungen durchf\u00fchren, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften;<br \/>\n2.<br \/>\n\u00dcberwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der \u00f6ffentlichen Stelle f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten, einschlie\u00dflich der Zuweisung von Zust\u00e4ndigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorg\u00e4ngen beteiligten Besch\u00e4ftigten und der diesbez\u00fcglichen \u00dcberpr\u00fcfungen;<br \/>\n3.<br \/>\nBeratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung und \u00dcberwachung ihrer Durchf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 67 dieses Gesetzes;<br \/>\n4.<br \/>\nZusammenarbeit mit der Aufsichtsbeh\u00f6rde;<br \/>\n5.<br \/>\nT\u00e4tigkeit als Anlaufstelle f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rde in mit der Verarbeitung zusammenh\u00e4ngenden Fragen, einschlie\u00dflich der vorherigen Konsultation gem\u00e4\u00df \u00a7 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.<\/p>\n<p>Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen T\u00e4tigkeit.<br \/>\n(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die \u00f6ffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt f\u00fchren.<br \/>\n(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte tr\u00e4gt bei der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorg\u00e4ngen verbundenen Risiko geb\u00fchrend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umst\u00e4nde und die Zwecke der Verarbeitung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_4_Die_oder_der_Bundesbeauftragte_fur_den_Datenschutz_und_die_Informationsfreiheit\"><\/span>Kapitel 4: Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_8_Errichtung\"><\/span>\u00a7 8 Errichtung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbeh\u00f6rde. Der Dienstsitz ist Bonn.<br \/>\n(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.<br \/>\n(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes \u00fcbertragen, soweit hierdurch die Unabh\u00e4ngigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Diesen Stellen d\u00fcrfen personenbezogene Daten der Besch\u00e4ftigten \u00fcbermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erf\u00fcllung der \u00fcbertragenen Aufgaben erforderlich ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_9_Zustandigkeit\"><\/span>\u00a7 9 Zust\u00e4ndigkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber die \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie \u00fcber Unternehmen, soweit diese f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zust\u00e4ndigkeit nicht bereits aus \u00a7 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch f\u00fcr Auftragsverarbeiter, soweit sie nicht\u00f6ffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile geh\u00f6rt oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine \u00f6ffentliche Stelle des Bundes ist.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen T\u00e4tigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_10_Unabhangigkeit\"><\/span>\u00a7 10 Unabh\u00e4ngigkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Aus\u00fcbung ihrer oder seiner Befugnisse v\u00f6llig unabh\u00e4ngig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von au\u00dfen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungspr\u00fcfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabh\u00e4ngigkeit nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_11_Ernennung_und_Amtszeit\"><\/span>\u00a7 11 Ernennung und Amtszeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Deutsche Bundestag w\u00e4hlt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der H\u00e4lfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gew\u00e4hlte ist von der Bundespr\u00e4sidentin oder dem Bundespr\u00e4sidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss \u00fcber die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben und Aus\u00fcbung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verf\u00fcgen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte \u00fcber durch einschl\u00e4gige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verf\u00fcgen und die Bef\u00e4higung zum Richteramt oder h\u00f6heren Verwaltungsdienst haben.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespr\u00e4sidentin oder dem Bundespr\u00e4sidenten folgenden Eid: \u201eIch schw\u00f6re, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf\u00fcllen und Gerechtigkeit gegen jedermann \u00fcben werde. So wahr mir Gott helfe. \u201c Der Eid kann auch ohne religi\u00f6se Beteuerung geleistet werden.<br \/>\n(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_12_Amtsverhaltnis\"><\/span>\u00a7 12 Amtsverh\u00e4ltnis<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtsverh\u00e4ltnis.<br \/>\n(2) Das Amtsverh\u00e4ltnis beginnt mit der Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem R\u00fccktritt. Die Bundespr\u00e4sidentin oder der Bundespr\u00e4sident enthebt auf Vorschlag der Pr\u00e4sidentin oder des Pr\u00e4sidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen f\u00fcr die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erf\u00fcllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverh\u00e4ltnisses oder der Amtsenthebung erh\u00e4lt die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespr\u00e4sidentin oder dem Bundespr\u00e4sidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aush\u00e4ndigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverh\u00e4ltnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Pr\u00e4sidentin oder des Pr\u00e4sidenten des Bundestages die Gesch\u00e4fte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens sechs Monaten weiterzuf\u00fchren.<br \/>\n(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Aus\u00fcbung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverh\u00e4ltnis endet und sie oder er nicht zur Weiterf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte verpflichtet ist. \u00a7 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(4) Die oder der Bundesbeauftragte erh\u00e4lt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh\u00e4ltnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverh\u00e4ltnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung endet, Amtsbez\u00fcge in H\u00f6he der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im \u00dcbrigen sind \u00a7 12 Absatz 6 sowie die \u00a7\u00a7 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Ma\u00dfgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierj\u00e4hrigen Amtszeit in \u00a7 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von f\u00fcnf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies g\u00fcnstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gew\u00f6hnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.<br \/>\n(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung des \u00a7 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gew\u00e4hrt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in H\u00f6he von 1 240 Euro sowie<br \/>\n2.<br \/>\nf\u00fcr die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in H\u00f6he von jeweils 220 Euro.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_13_Rechte_und_Pflichten\"><\/span>\n\u00a7 13 Rechte und Pflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und \u00fcbt w\u00e4hrend ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche T\u00e4tigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus\u00fcben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden K\u00f6rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh\u00f6ren. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt au\u00dfergerichtliche Gutachten abgeben.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Pr\u00e4sidentin oder dem Pr\u00e4sidenten des Bundestages Mitteilung \u00fcber Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erh\u00e4lt. Die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident des Bundestages entscheidet \u00fcber die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.<br \/>\n(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, \u00fcber Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie \u00fcber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Ma\u00dfgabe, dass \u00fcber die Aus\u00fcbung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.<br \/>\n(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverh\u00e4ltnisses, verpflichtet, \u00fcber die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht f\u00fcr Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder \u00fcber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed\u00fcrfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er \u00fcber solche Angelegenheiten vor Gericht oder au\u00dfergerichtlich aussagt oder Erkl\u00e4rungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unber\u00fchrt bleibt die gesetzlich begr\u00fcndete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gef\u00e4hrdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung f\u00fcr deren Erhaltung einzutreten. F\u00fcr die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die \u00a7\u00a7 93, 97 und 105 Absatz 1, \u00a7 111 Absatz 5 in Verbindung mit \u00a7 105 Absatz 1 sowie \u00a7 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbeh\u00f6rden die Kenntnis f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh\u00e4ngenden Steuerverfahrens ben\u00f6tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors\u00e4tzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der f\u00fcr sie oder ihn t\u00e4tigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzversto\u00df fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hier\u00fcber zu informieren.<br \/>\n(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage w\u00fcrde<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder<br \/>\n2.<br \/>\nGrundrechte verletzen.<\/p>\n<p>Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorg\u00e4nge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein k\u00f6nnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. \u00a7 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(6) Die Abs\u00e4tze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Stellen, die f\u00fcr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz in den L\u00e4ndern zust\u00e4ndig sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 13 Abs. 4 Satz 4 bis 7: zur Anwendung vgl. \u00a7 40 Abs. 3 +++)<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_14_Aufgaben\"><\/span>\u00a7 14 Aufgaben<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu \u00fcberwachen und durchzusetzen,<br \/>\n2.<br \/>\ndie \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, wobei spezifische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Kinder besondere Beachtung finden,<br \/>\n3.<br \/>\nden Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien \u00fcber legislative und administrative Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten nat\u00fcrlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter f\u00fcr die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,<br \/>\n5.<br \/>\nauf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen \u00fcber die Aus\u00fcbung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verf\u00fcgung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbeh\u00f6rden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,<br \/>\n6.<br \/>\nsich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gem\u00e4\u00df Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016\/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdef\u00fchrer innerhalb einer angemessenen Frist \u00fcber den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbeh\u00f6rde notwendig ist,<br \/>\n7.<br \/>\nmit anderen Aufsichtsbeh\u00f6rden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gew\u00e4hrleisten,<br \/>\n8.<br \/>\nUntersuchungen \u00fcber die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften \u00fcber den Datenschutz, einschlie\u00dflich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuf\u00fchren, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbeh\u00f6rde oder einer anderen Beh\u00f6rde,<br \/>\n9.<br \/>\nma\u00dfgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Gesch\u00e4ftspraktiken,<br \/>\n10.<br \/>\nBeratung in Bezug auf die in \u00a7 69 genannten Verarbeitungsvorg\u00e4nge zu leisten und<br \/>\n11.<br \/>\nBeitr\u00e4ge zur T\u00e4tigkeit des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses zu leisten.<\/p>\n<p>Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/680 nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach \u00a7 60 wahr.<br \/>\n(2) Zur Erf\u00fcllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Aussch\u00fcsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die \u00d6ffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Aussch\u00fcsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorg\u00e4nge des Datenschutzes bei den \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes nach.<br \/>\n(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Ma\u00dfnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgef\u00fcllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.<br \/>\n(4) Die Erf\u00fcllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist f\u00fcr die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegr\u00fcndeten oder, insbesondere im Fall von h\u00e4ufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Geb\u00fchr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage t\u00e4tig zu werden. In diesem Fall tr\u00e4gt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast f\u00fcr den offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_15_Tatigkeitsbericht\"><\/span>\u00a7 15 T\u00e4tigkeitsbericht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht \u00fcber ihre oder seine T\u00e4tigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verst\u00f6\u00dfe und der Arten der getroffenen Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der verh\u00e4ngten Sanktionen und der Ma\u00dfnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte \u00fcbermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der \u00d6ffentlichkeit, der Europ\u00e4ischen Kommission und dem Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss zug\u00e4nglich.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_16_Befugnisse\"><\/span>\u00a7 16 Befugnisse<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\/679 die Befugnisse gem\u00e4\u00df Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016\/679 wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften \u00fcber den Datenschutz oder sonstige M\u00e4ngel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der zust\u00e4ndigen Rechts- oder Fachaufsichtsbeh\u00f6rde mit und gibt dieser vor der Aus\u00fcbung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016\/679 gegen\u00fcber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einr\u00e4umung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im \u00f6ffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Ma\u00dfnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.<br \/>\n(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch \u00f6ffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016\/679 Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften \u00fcber den Datenschutz oder sonstige M\u00e4ngel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte M\u00e4ngel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Ma\u00dfnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorg\u00e4nge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften \u00fcber den Datenschutz versto\u00dfen.<br \/>\n(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf<\/p>\n<p>1.<br \/>\nvon ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten \u00fcber den Inhalt und die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und<br \/>\n2.<br \/>\npersonenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach \u00a7 30 der Abgabenordnung, unterliegen.<\/p>\n<p>Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n(4) Die \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten<\/p>\n<p>1.<br \/>\njederzeit Zugang zu den Grundst\u00fccken und Dienstr\u00e4umen, einschlie\u00dflich aller Datenverarbeitungsanlagen und -ger\u00e4te, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gew\u00e4hren und<br \/>\n2.<br \/>\nalle Informationen, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur w\u00e4hrend der \u00fcblichen Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten.<br \/>\n(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den \u00f6ffentlichen Stellen, die f\u00fcr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz in den L\u00e4ndern zust\u00e4ndig sind, sowie mit den Aufsichtsbeh\u00f6rden nach \u00a7 40 hin. \u00a7 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 16 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 40 Abs. 5 u. \u00a7 85 Abs. 2 +++)<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_5_Vertretung_im_Europaischen_Datenschutzausschuss_zentrale_Anlaufstelle_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden_des_Bundes_und_der_Lander_in_Angelegenheiten_der_Europaischen_Union\"><\/span>Kapitel 5: Vertretung im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_17_Vertretung_im_Europaischen_Datenschutzausschuss_zentrale_Anlaufstelle\"><\/span>\u00a7 17 Vertretung im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Gemeinsamer Vertreter im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). Als Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters w\u00e4hlt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Landes (Stellvertreter). Die Wahl erfolgt f\u00fcr f\u00fcnf Jahre. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Landes endet zugleich die Funktion als Stellvertreter. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Der gemeinsame Vertreter \u00fcbertr\u00e4gt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe betreffen, f\u00fcr welche die L\u00e4nder allein das Recht zur Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbeh\u00f6rden betreffen, dem Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungsf\u00fchrung und das Stimmrecht im Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_18_Verfahren_der_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden_des_Bundes_und_der_Lander\"><\/span>\u00a7 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder (Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder) arbeiten in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 zusammen. Vor der \u00dcbermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbeh\u00f6rden der anderen Mitgliedstaaten, die Europ\u00e4ische Kommission oder den Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss geben sich die Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder fr\u00fchzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016\/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbeh\u00f6rden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.<br \/>\n(2) Soweit die Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder kein Einvernehmen \u00fcber den gemeinsamen Standpunkt erzielen, legen die federf\u00fchrende Beh\u00f6rde oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag f\u00fcr einen gemeinsamen Standpunkt vor. Einigen sich der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter nicht auf einen Vorschlag f\u00fcr einen gemeinsamen Standpunkt, legt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von Aufgaben betreffen, f\u00fcr welche die L\u00e4nder allein das Recht der Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbeh\u00f6rden betreffen, der Stellvertreter den Vorschlag f\u00fcr einen gemeinsamen Standpunkt fest. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen fehlenden Einvernehmens nach Satz 2 legt der gemeinsame Vertreter den Standpunkt fest. Der nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 vorgeschlagene Standpunkt ist den Verhandlungen zu Grunde zu legen, wenn nicht die Aufsichtsbeh\u00f6rden von Bund und L\u00e4ndern einen anderen Standpunkt mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dfen. Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.<br \/>\n(3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellvertreter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 gebunden und legen unter Beachtung dieses Standpunktes einvernehmlich die jeweilige Verhandlungsf\u00fchrung fest. Sollte ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet in den in \u00a7 18 Absatz 2 Satz 2 genannten Angelegenheiten der Stellvertreter \u00fcber die weitere Verhandlungsf\u00fchrung. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen gibt die Stimme des gemeinsamen Vertreters den Ausschlag.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_19_Zustandigkeiten\"><\/span>\u00a7 19 Zust\u00e4ndigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder seine einzige Niederlassung in der Europ\u00e4ischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 hat. Im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016\/679 entsprechend. Besteht \u00fcber die Federf\u00fchrung kein Einvernehmen, findet f\u00fcr die Festlegung der federf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde das Verfahren des \u00a7 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.<br \/>\n(2) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbeh\u00f6rde am Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers ab. Die empfangende Aufsichtsbeh\u00f6rde gilt als die Aufsichtsbeh\u00f6rde nach Ma\u00dfgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016\/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 nach. Im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbeh\u00f6rde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.<br \/>\nKapitel 6<br \/>\nRechtsbehelfe<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_20_Gerichtlicher_Rechtsschutz\"><\/span>\u00a7 20 Gerichtlicher Rechtsschutz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr Streitigkeiten zwischen einer nat\u00fcrlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbeh\u00f6rde des Bundes oder eines Landes \u00fcber Rechte gem\u00e4\u00df Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 sowie \u00a7 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Bu\u00dfgeldverfahren.<br \/>\n(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 3 bis 7 anzuwenden.<br \/>\n(3) F\u00fcr Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbeh\u00f6rde ihren Sitz hat.<br \/>\n(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde beteiligungsf\u00e4hig.<br \/>\n(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie nat\u00fcrliche oder juristische Person als Kl\u00e4gerin oder Antragstellerin und<br \/>\n2.<br \/>\ndie Aufsichtsbeh\u00f6rde als Beklagte oder Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>\u00a7 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.<br \/>\n(7) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde darf gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde oder deren Rechtstr\u00e4ger nicht die sofortige Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_21_Antrag_der_Aufsichtsbehorde_auf_gerichtliche_Entscheidung_bei_angenommener_Rechtswidrigkeit_eines_Beschlusses_der_Europaischen_Kommission\"><\/span>\u00a7 21 Antrag der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europ\u00e4ischen Kommission<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) H\u00e4lt eine Aufsichtsbeh\u00f6rde einen Angemessenheitsbeschluss der Europ\u00e4ischen Kommission, einen Beschluss \u00fcber die Anerkennung von Standardschutzklauseln oder \u00fcber die Allgemeing\u00fcltigkeit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen G\u00fcltigkeit es f\u00fcr eine Entscheidung der Aufsichtsbeh\u00f6rde ankommt, f\u00fcr rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.<br \/>\n(2) F\u00fcr Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 3 bis 6 anzuwenden.<br \/>\n(3) \u00dcber einen Antrag der Aufsichtsbeh\u00f6rde nach Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.<br \/>\n(4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde beteiligungsf\u00e4hig. An einem Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde als Antragstellerin beteiligt; \u00a7 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unber\u00fchrt. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Europ\u00e4ischen Kommission Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.<br \/>\n(5) Ist ein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit eines Beschlusses der Europ\u00e4ischen Kommission nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union anh\u00e4ngig, so kann das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union auszusetzen sei.<br \/>\n(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist \u00a7 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der \u00dcberzeugung, dass der Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission nach Absatz 1 g\u00fcltig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der G\u00fcltigkeit des Beschlusses gem\u00e4\u00df Artikel 267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union zur Entscheidung vor.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_2_Durchfuhrungsbestimmungen_fur_Verarbeitungen_zu_Zwecken_gemas_Artikel_2_der_Verordnung_EU_2016679\"><\/span>Teil 2: Durchf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\/679<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_1_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\"><\/span>\nKapitel 1: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Abschnitt_1_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten_und_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken\"><\/span>Abschnitt 1: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_22_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten\"><\/span>\u00a7 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zul\u00e4ssig<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndurch \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Stellen, wenn sie<\/p>\n<p>a)<br \/>\nerforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszu\u00fcben und den diesbez\u00fcglichen Pflichten nachzukommen,<br \/>\nb)<br \/>\nzum Zweck der Gesundheitsvorsorge, f\u00fcr die Beurteilung der Arbeitsf\u00e4higkeit des Besch\u00e4ftigten, f\u00fcr die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder f\u00fcr die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angeh\u00f6rigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von \u00e4rztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,<br \/>\nc)<br \/>\naus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gew\u00e4hrleistung hoher Qualit\u00e4ts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; erg\u00e4nzend zu den in Absatz 2 genannten Ma\u00dfnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder<br \/>\nd)<br \/>\naus Gr\u00fcnden eines erheblichen \u00f6ffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndurch \u00f6ffentliche Stellen, wenn sie<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzur Abwehr einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit erforderlich ist,<br \/>\nb)<br \/>\nzur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder<br \/>\nc)<br \/>\naus zwingenden Gr\u00fcnden der Verteidigung oder der Erf\u00fcllung \u00fcber- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer \u00f6ffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbew\u00e4ltigung oder Konfliktverhinderung oder f\u00fcr humanit\u00e4re Ma\u00dfnahmen erforderlich ist<\/p>\n<p>und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den F\u00e4llen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen.<br \/>\n(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst\u00e4nde und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken f\u00fcr die Rechte und Freiheiten nat\u00fcrlicher Personen k\u00f6nnen dazu insbesondere geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>1.<br \/>\ntechnisch organisatorische Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 erfolgt,<br \/>\n2.<br \/>\nMa\u00dfnahmen, die gew\u00e4hrleisten, dass nachtr\u00e4glich \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, ver\u00e4ndert oder entfernt worden sind,<br \/>\n3.<br \/>\nSensibilisierung der an Verarbeitungsvorg\u00e4ngen Beteiligten,<br \/>\n4.<br \/>\nBenennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,<br \/>\n5.<br \/>\nBeschr\u00e4nkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,<br \/>\n6.<br \/>\nPseudonymisierung personenbezogener Daten,<br \/>\n7.<br \/>\nVerschl\u00fcsselung personenbezogener Daten,<br \/>\n8.<br \/>\nSicherstellung der F\u00e4higkeit, Vertraulichkeit, Integrit\u00e4t, Verf\u00fcgbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschlie\u00dflich der F\u00e4higkeit, die Verf\u00fcgbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,<br \/>\n9.<br \/>\nzur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen oder<br \/>\n10.<br \/>\nspezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer \u00dcbermittlung oder Verarbeitung f\u00fcr andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016\/679 sicherstellen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_23_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken_durch_offentliche_Stellen\"><\/span>\u00a7 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch \u00f6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch \u00f6ffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerf\u00fcllung ist zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\noffensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern w\u00fcrde,<br \/>\n2.<br \/>\nAngaben der betroffenen Person \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen, weil tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr deren Unrichtigkeit bestehen,<br \/>\n3.<br \/>\nsie zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,<br \/>\n4.<br \/>\nsie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsma\u00dfregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbu\u00dfen erforderlich ist,<br \/>\n5.<br \/>\nsie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder<br \/>\n6.<br \/>\nsie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungspr\u00fcfung oder der Durchf\u00fchrung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch f\u00fcr die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Pr\u00fcfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder nach \u00a7 22 vorliegen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_24_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken_durch_nichtoffentliche_Stellen\"><\/span>\u00a7 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht\u00f6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nicht\u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nsie zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die staatliche oder \u00f6ffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder<br \/>\n2.<br \/>\nsie zur Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche erforderlich ist,<\/p>\n<p>sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung \u00fcberwiegen.<br \/>\n(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder nach \u00a7 22 vorliegen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_25_Datenubermittlungen_durch_offentliche_Stellen\"><\/span>\u00a7 25 Daten\u00fcbermittlungen durch \u00f6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen an \u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der \u00fcbermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach \u00a7 23 zulassen w\u00fcrden. Der Dritte, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, darf diese nur f\u00fcr den Zweck verarbeiten, zu dessen Erf\u00fcllung sie ihm \u00fcbermittelt werden. Eine Verarbeitung f\u00fcr andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 23 zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen an nicht\u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nsie zur Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der \u00fcbermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach \u00a7 23 zulassen w\u00fcrden,<br \/>\n2.<br \/>\nder Dritte, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu \u00fcbermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschluss der \u00dcbermittlung hat oder<br \/>\n3.<br \/>\nes zur Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung rechtlicher Anspr\u00fcche erforderlich ist<\/p>\n<p>und der Dritte sich gegen\u00fcber der \u00fcbermittelnden \u00f6ffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur f\u00fcr den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erf\u00fcllung sie ihm \u00fcbermittelt werden. Eine Verarbeitung f\u00fcr andere Zwecke ist zul\u00e4ssig, wenn eine \u00dcbermittlung nach Satz 1 zul\u00e4ssig w\u00e4re und die \u00fcbermittelnde Stelle zugestimmt hat.<br \/>\n(3) Die \u00dcbermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder nach \u00a7 22 vorliegen.<br \/>\nAbschnitt 2<br \/>\nBesondere Verarbeitungssituationen<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_26_Datenverarbeitung_fur_Zwecke_des_Beschaftigungsverhaltnisses\"><\/span>\u00a7 26 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Personenbezogene Daten von Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses verarbeitet werden, wenn dies f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder nach Begr\u00fcndung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung oder Beendigung oder zur Aus\u00fcbung oder Erf\u00fcllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Besch\u00e4ftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten d\u00fcrfen personenbezogene Daten von Besch\u00e4ftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass die betroffene Person im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzw\u00fcrdige Interesse der oder des Besch\u00e4ftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht \u00fcberwiegt, insbesondere Art und Ausma\u00df im Hinblick auf den Anlass nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<br \/>\n(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Besch\u00e4ftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind f\u00fcr die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bestehende Abh\u00e4ngigkeit der besch\u00e4ftigten Person sowie die Umst\u00e4nde, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu ber\u00fccksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn f\u00fcr die besch\u00e4ftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und besch\u00e4ftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umst\u00e4nde eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die besch\u00e4ftigte Person \u00fcber den Zweck der Datenverarbeitung und \u00fcber ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Textform aufzukl\u00e4ren.<br \/>\n(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zul\u00e4ssig, wenn sie zur Aus\u00fcbung von Rechten oder zur Erf\u00fcllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzw\u00fcrdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung \u00fcberwiegt. Absatz 2 gilt auch f\u00fcr die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdr\u00fccklich auf diese Daten beziehen. \u00a7 22 Absatz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschlie\u00dflich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Besch\u00e4ftigten f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zul\u00e4ssig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu beachten.<br \/>\n(5) Der Verantwortliche muss geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016\/679 dargelegten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.<br \/>\n(6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Besch\u00e4ftigten bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschlie\u00dflich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Besch\u00e4ftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<br \/>\n(8) Besch\u00e4ftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschlie\u00dflich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verh\u00e4ltnis zum Entleiher,<br \/>\n2.<br \/>\nzu ihrer Berufsbildung Besch\u00e4ftigte,<br \/>\n3.<br \/>\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abkl\u00e4rungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),<br \/>\n4.<br \/>\nin anerkannten Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen Besch\u00e4ftigte,<br \/>\n5.<br \/>\nFreiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,<br \/>\n6.<br \/>\nPersonen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst\u00e4ndigkeit als arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen anzusehen sind; zu diesen geh\u00f6ren auch die in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten und die ihnen Gleichgestellten,<br \/>\n7.<br \/>\nBeamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.<\/p>\n<p>Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis sowie Personen, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beendet ist, gelten als Besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_27_Datenverarbeitung_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_Forschungszwecken_und_zu_statistischen_Zwecken\"><\/span>\u00a7 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 auch ohne Einwilligung f\u00fcr wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder f\u00fcr statistische Zwecke zul\u00e4ssig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich \u00fcberwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 vor.<br \/>\n(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016\/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschr\u00e4nkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unm\u00f6glich machen oder ernsthaft beintr\u00e4chtigen und die Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht dar\u00fcber hinaus nicht, wenn die Daten f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<br \/>\n(3) Erg\u00e4nzend zu den in \u00a7 22 Absatz 2 genannten Ma\u00dfnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck m\u00f6glich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche oder sachliche Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden k\u00f6nnen. Sie d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.<br \/>\n(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur ver\u00f6ffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies f\u00fcr die Darstellung von Forschungsergebnissen \u00fcber Ereignisse der Zeitgeschichte unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_28_Datenverarbeitung_zu_im_offentlichen_Interesse_liegenden_Archivzwecken\"><\/span>\u00a7 28 Datenverarbeitung zu im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zul\u00e4ssig, wenn sie f\u00fcr im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 vor.<br \/>\n(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erm\u00f6glichen.<br \/>\n(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im \u00f6ffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die M\u00f6glichkeit einer Gegendarstellung einzur\u00e4umen. Das zust\u00e4ndige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzuf\u00fcgen.<br \/>\n(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016\/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unm\u00f6glich machen oder ernsthaft beeintr\u00e4chtigen und die Ausnahmen f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Zwecke erforderlich sind.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_29_Rechte_der_betroffenen_Person_und_aufsichtsbehordliche_Befugnisse_im_Fall_von_Geheimhaltungspflichten\"><\/span>\u00a7 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh\u00f6rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erf\u00fcllung Informationen offenbart w\u00fcrden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m\u00fcssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart w\u00fcrden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m\u00fcssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gem\u00e4\u00df Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart w\u00fcrden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m\u00fcssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung drohender Sch\u00e4den, gegen\u00fcber dem Geheimhaltungsinteresse \u00fcberwiegen.<br \/>\n(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses an einen Berufsgeheimnistr\u00e4ger \u00fcbermittelt, so besteht die Pflicht der \u00fcbermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung \u00fcberwiegt.<br \/>\n(3) Gegen\u00fcber den in \u00a7 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016\/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Versto\u00df gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen f\u00fchren w\u00fcrde. Erlangt eine Aufsichtsbeh\u00f6rde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_30_Verbraucherkredite\"><\/span>\u00a7 30 Verbraucherkredite<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Eine Stelle, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditw\u00fcrdigkeit von Verbrauchern genutzt werden d\u00fcrfen, zum Zweck der \u00dcbermittlung erhebt, speichert oder ver\u00e4ndert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inl\u00e4ndischer Darlehensgeber.<br \/>\n(2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags \u00fcber eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverz\u00fcglich hier\u00fcber sowie \u00fcber die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. \u00a7 37 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_31_Schutz_des_Wirtschaftsverkehrs_bei_Scoring_und_Bonitatsauskunften\"><\/span>\u00a7 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonit\u00e4tsausk\u00fcnften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts \u00fcber ein bestimmtes zuk\u00fcnftiges Verhalten einer nat\u00fcrlichen Person zum Zweck der Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung oder Beendigung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,<br \/>\n2.<br \/>\ndie zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar f\u00fcr die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,<br \/>\n3.<br \/>\nf\u00fcr die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschlie\u00dflich Anschriftendaten genutzt wurden und<br \/>\n4.<br \/>\nim Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts \u00fcber die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts \u00fcber die Zahlungsf\u00e4hig- und Zahlungswilligkeit einer nat\u00fcrlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen \u00fcber Forderungen nur zul\u00e4ssig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen \u00fcber eine geschuldete Leistung, die trotz F\u00e4lligkeit nicht erbracht worden ist, ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie durch ein rechtskr\u00e4ftiges oder f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rtes Urteil festgestellt worden sind oder f\u00fcr die ein Schuldtitel nach \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,<br \/>\n2.<br \/>\ndie nach \u00a7 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Pr\u00fcfungstermin bestritten worden sind,<br \/>\n3.<br \/>\ndie der Schuldner ausdr\u00fccklich anerkannt hat,<br \/>\n4.<br \/>\nbei denen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Schuldner nach Eintritt der F\u00e4lligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,<br \/>\nb)<br \/>\ndie erste Mahnung mindestens vier Wochen zur\u00fcckliegt,<br \/>\nc)<br \/>\nder Schuldner zuvor, jedoch fr\u00fchestens bei der ersten Mahnung, \u00fcber eine m\u00f6gliche Ber\u00fccksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und<br \/>\nd)<br \/>\nder Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder<\/p>\n<p>5.<br \/>\nderen zugrunde liegendes Vertragsverh\u00e4ltnis aufgrund von Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden fristlos gek\u00fcndigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor \u00fcber eine m\u00f6gliche Ber\u00fccksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Verarbeitung, einschlie\u00dflich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonit\u00e4tsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_2_Rechte_der_betroffenen_Person\"><\/span>Kapitel 2: Rechte der betroffenen Person<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_32_Informationspflicht_bei_Erhebung_von_personenbezogenen_Daten_bei_der_betroffenen_Person\"><\/span>\u00a7 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information \u00fcber die beabsichtigte Weiterverarbeitung<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem urspr\u00fcnglichen Erhebungszweck gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,<br \/>\n2.<br \/>\nim Fall einer \u00f6ffentlichen Stelle die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016\/679 gef\u00e4hrden w\u00fcrde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen,<br \/>\n3.<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung rechtlicher Anspr\u00fcche beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen oder<br \/>\n5.<br \/>\neine vertrauliche \u00dcbermittlung von Daten an \u00f6ffentliche Stellen gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschlie\u00dflich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Informationen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche h\u00e4lt schriftlich fest, aus welchen Gr\u00fcnden er von einer Information abgesehen hat. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.<br \/>\n(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den F\u00e4llen des Absatzes 1 wegen eines vor\u00fcbergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Umst\u00e4nde der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_33_Informationspflicht_wenn_die_personenbezogenen_Daten_nicht_bei_der_betroffenen_Person_erhoben_wurden\"><\/span>\u00a7 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016\/679 und der in \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Information<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim Fall einer \u00f6ffentlichen Stelle<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016\/679 gef\u00e4hrden w\u00fcrde oder<br \/>\nb)<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde<\/p>\n<p>und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zur\u00fccktreten muss,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Fall einer nicht\u00f6ffentlichen Stelle<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Vertr\u00e4gen beinhaltet und der Verh\u00fctung von Sch\u00e4den durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung \u00fcberwiegt, oder<br \/>\nb)<br \/>\ndie zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Stelle gegen\u00fcber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde; im Fall der Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung nach dem ersten Halbsatz.<\/p>\n<p>(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschlie\u00dflich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Informationen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche h\u00e4lt schriftlich fest, aus welchen Gr\u00fcnden er von einer Information abgesehen hat.<br \/>\n(3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen an Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes ber\u00fchrt wird, andere Beh\u00f6rden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_34_Auskunftsrecht_der_betroffenen_Person\"><\/span>\u00a7 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu den in \u00a7 27 Absatz 2, \u00a7 28 Absatz 2 und \u00a7 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie betroffene Person nach \u00a7 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder<br \/>\n2.<br \/>\ndie Daten<\/p>\n<p>a)<br \/>\nnur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsm\u00e4\u00dfiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen, oder<br \/>\nb)<br \/>\nausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen<\/p>\n<p>und die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Gr\u00fcnde der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegen\u00fcber der betroffenen Person zu begr\u00fcnden, soweit nicht durch die Mitteilung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde, auf die die Entscheidung gest\u00fctzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr diesen Zweck sowie f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; f\u00fcr andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Ma\u00dfgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016\/679 einzuschr\u00e4nken.<br \/>\n(3) Wird der betroffenen Person durch eine \u00f6ffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zust\u00e4ndige oberste Bundesbeh\u00f6rde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person \u00fcber das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Pr\u00fcfung darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.<br \/>\n(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten, die durch eine \u00f6ffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten erm\u00f6glichen, und der f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_35_Recht_auf_Loschung\"><\/span>\u00a7 35 Recht auf L\u00f6schung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ist eine L\u00f6schung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohem Aufwand m\u00f6glich und ist das Interesse der betroffenen Person an der L\u00f6schung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur L\u00f6schung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 erg\u00e4nzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer L\u00f6schung die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung gem\u00e4\u00df Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016\/679. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet wurden.<br \/>\n(2) Erg\u00e4nzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016\/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016\/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine L\u00f6schung schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unm\u00f6glich erweist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<br \/>\n(3) Erg\u00e4nzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016\/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016\/679, wenn einer L\u00f6schung satzungsgem\u00e4\u00dfe oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_36_Widerspruchsrecht\"><\/span>\u00a7 36 Widerspruchsrecht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Das Recht auf Widerspruch gem\u00e4\u00df Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 gegen\u00fcber einer \u00f6ffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_37_Automatisierte_Entscheidungen_im_Einzelfall_einschlieslich_Profiling\"><\/span>\u00a7 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie\u00dflich Profiling<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Das Recht gem\u00e4\u00df Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679, keiner ausschlie\u00dflich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht \u00fcber die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag ergeht und<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wurde oder<br \/>\n2.<br \/>\ndie Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen f\u00fcr Heilbehandlungen beruht und der Verantwortliche f\u00fcr den Fall, dass dem Antrag nicht vollumf\u00e4nglich stattgegeben wird, angemessene Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung z\u00e4hlt; der Verantwortliche informiert die betroffene Person \u00fcber diese Rechte sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Mitteilung, aus der sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person nicht vollumf\u00e4nglich stattgegeben wird.<\/p>\n<p>(2) Entscheidungen nach Absatz 1 d\u00fcrfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 vor.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_3_Pflichten_der_Verantwortlichen_und_Auftragsverarbeiter\"><\/span>Kapitel 3: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_38_Datenschutzbeauftragte_nichtoffentlicher_Stellen\"><\/span>\u00a7 38 Datenschutzbeauftragte nicht\u00f6ffentlicher Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Erg\u00e4nzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016\/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen st\u00e4ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besch\u00e4ftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016\/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig zum Zweck der \u00dcbermittlung, der anonymisierten \u00dcbermittlung oder f\u00fcr Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabh\u00e4ngig von der Anzahl der mit der Verarbeitung besch\u00e4ftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.<br \/>\n(2) \u00a7 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, \u00a7 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_39_Akkreditierung\"><\/span>\u00a7 39 Akkreditierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gem\u00e4\u00df Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 t\u00e4tig zu werden, erfolgt durch die f\u00fcr die datenschutzrechtliche Aufsicht \u00fcber die Zertifizierungsstelle zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde des Bundes oder der L\u00e4nder auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. \u00a7 2 Absatz 3 Satz 2, \u00a7 4 Absatz 3 und \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 unterfallender Bereich gilt.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_4_Aufsichtsbehorde_fur_die_Datenverarbeitung_durch_nichtoffentliche_Stellen\"><\/span>Kapitel 4: Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Datenverarbeitung durch nicht\u00f6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_40_Aufsichtsbehorden_der_Lander\"><\/span>\u00a7 40 Aufsichtsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcberwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\/679 bei den nicht\u00f6ffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz.<br \/>\n(2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inl\u00e4ndische Niederlassungen, findet f\u00fcr die Bestimmung der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016\/679 entsprechende Anwendung. Wenn sich mehrere Beh\u00f6rden f\u00fcr zust\u00e4ndig oder f\u00fcr unzust\u00e4ndig halten oder wenn die Zust\u00e4ndigkeit aus anderen Gr\u00fcnden zweifelhaft ist, treffen die Aufsichtsbeh\u00f6rden die Entscheidung gemeinsam nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 Absatz 2. \u00a7 3 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.<br \/>\n(3) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde darf die von ihr gespeicherten Daten nur f\u00fcr Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hierbei darf sie Daten an andere Aufsichtsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist \u00fcber Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 hinaus zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\noffensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern w\u00fcrde,<br \/>\n2.<br \/>\nsie zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder<br \/>\n3.<br \/>\nsie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsma\u00dfregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbu\u00dfen erforderlich ist.<\/p>\n<p>Stellt die Aufsichtsbeh\u00f6rde einen Versto\u00df gegen die Vorschriften \u00fcber den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die betroffenen Personen hier\u00fcber zu unterrichten, den Versto\u00df anderen f\u00fcr die Verfolgung oder Ahndung zust\u00e4ndigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verst\u00f6\u00dfen die Gewerbeaufsichtsbeh\u00f6rde zur Durchf\u00fchrung gewerberechtlicher Ma\u00dfnahmen zu unterrichten. \u00a7 13 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.<br \/>\n(4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Verlangen die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.<br \/>\n(5) Die von einer Aufsichtsbeh\u00f6rde mit der \u00dcberwachung der Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Grundst\u00fccke und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -ger\u00e4ten zu erhalten. Die Stelle ist insoweit zur Duldung verpflichtet. \u00a7 16 Absatz 4 gilt entsprechend.<br \/>\n(6) Die Aufsichtsbeh\u00f6rden beraten und unterst\u00fctzen die Datenschutzbeauftragten mit R\u00fccksicht auf deren typische Bed\u00fcrfnisse. Sie k\u00f6nnen die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn sie oder er die zur Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des Artikels 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.<br \/>\n(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_5_Sanktionen\"><\/span>Kapitel 5: Sanktionen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_41_Anwendung_der_Vorschriften_uber_das_Busgeld-_und_Strafverfahren\"><\/span>\u00a7 41 Anwendung der Vorschriften \u00fcber das Bu\u00dfgeld- und Strafverfahren<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sinngem\u00e4\u00df. Die \u00a7\u00a7 17, 35 und 36 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. \u00a7 68 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten findet mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbu\u00dfe den Betrag von einhunderttausend Euro \u00fcbersteigt.<br \/>\n(2) F\u00fcr Verfahren wegen eines Versto\u00dfes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze \u00fcber das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die \u00a7\u00a7 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. \u00a7 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten findet mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u00f6rde, die den Bu\u00dfgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_42_Strafvorschriften\"><\/span>\u00a7 42 Strafvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zug\u00e4ngliche personenbezogene Daten einer gro\u00dfen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,<\/p>\n<p>1.<br \/>\neinem Dritten \u00fcbermittelt oder<br \/>\n2.<br \/>\nauf andere Art und Weise zug\u00e4nglich macht<\/p>\n<p>und hierbei gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<br \/>\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zug\u00e4nglich sind,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder<br \/>\n2.<br \/>\ndurch unrichtige Angaben erschleicht<\/p>\n<p>und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen.<br \/>\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbeh\u00f6rde.<br \/>\n(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in \u00a7 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 42: zur Anwendung vgl. \u00a7 84 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 65 Abs. 7 u. \u00a7 66 Abs. 6 +++)<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_43_Busgeldvorschriften\"><\/span>\u00a7 43 Bu\u00dfgeldvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1.<br \/>\nentgegen \u00a7 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder<br \/>\n2.<br \/>\nentgegen \u00a7 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Gegen Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 werden keine Geldbu\u00dfen verh\u00e4ngt.<br \/>\n(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in \u00a7 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.<br \/>\nKapitel 6<br \/>\nRechtsbehelfe<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_44_Klagen_gegen_den_Verantwortlichen_oder_Auftragsverarbeiter\"><\/span>\u00a7 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Versto\u00dfes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016\/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person k\u00f6nnen bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen nach Satz 1 k\u00f6nnen auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hat.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Klagen gegen Beh\u00f6rden, die in Aus\u00fcbung ihrer hoheitlichen Befugnisse t\u00e4tig geworden sind.<br \/>\n(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 benannt, gilt dieser auch als bevollm\u00e4chtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. \u00a7 184 der Zivilprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_3_Bestimmungen_fur_Verarbeitungen_zu_Zwecken_gemas_Artikel_1_Absatz_1_der_Richtlinie_EU_2016680\"><\/span>Teil 3: Bestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\/680<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_1_Anwendungsbereich_Begriffsbestimmungen_und_allgemeine_Grundsatze_fur_die_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\"><\/span>\nKapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_45_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 45 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die Vorschriften dieses Teils gelten f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die f\u00fcr die Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erf\u00fcllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die \u00f6ffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verh\u00fctung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen \u00f6ffentlichen Stellen, die f\u00fcr die Vollstreckung von Strafen, von Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsma\u00dfregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbu\u00dfen zust\u00e4ndig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften f\u00fcr Auftragsverarbeiter enth\u00e4lt, gilt er auch f\u00fcr diese.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_46_Begriffsbestimmungen\"><\/span>\u00a7 46 Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Es bezeichnen die Begriffe:<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u201epersonenbezogene Daten\u201c alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine nat\u00fcrliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit\u00e4t dieser Person sind, identifiziert werden kann;<br \/>\n2.<br \/>\n\u201eVerarbeitung\u201c jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef\u00fchrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Ver\u00e4nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch \u00dcbermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verkn\u00fcpfung, die Einschr\u00e4nkung, das L\u00f6schen oder die Vernichtung;<br \/>\n3.<br \/>\n\u201eEinschr\u00e4nkung der Verarbeitung\u201c die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre k\u00fcnftige Verarbeitung einzuschr\u00e4nken;<br \/>\n4.<br \/>\n\u201eProfiling\u201c jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte pers\u00f6nliche Aspekte, die sich auf eine nat\u00fcrliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der pers\u00f6nlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverl\u00e4ssigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser nat\u00fcrlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;<br \/>\n5.<br \/>\n\u201ePseudonymisierung\u201c die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zus\u00e4tzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden k\u00f6nnen, sofern diese zus\u00e4tzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen unterliegen, die gew\u00e4hrleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden k\u00f6nnen;<br \/>\n6.<br \/>\n\u201eDateisystem\u201c jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zug\u00e4nglich sind, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet gef\u00fchrt wird;<br \/>\n7.<br \/>\n\u201eVerantwortlicher\u201c die nat\u00fcrliche oder juristische Person, Beh\u00f6rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen \u00fcber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;<br \/>\n8.<br \/>\n\u201eAuftragsverarbeiter\u201c eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, Beh\u00f6rde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;<br \/>\n9.<br \/>\n\u201eEmpf\u00e4nger\u201c eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, Beh\u00f6rde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Beh\u00f6rden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empf\u00e4nger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Beh\u00f6rden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gem\u00e4\u00df den Zwecken der Verarbeitung;<br \/>\n10.<br \/>\n\u201eVerletzung des Schutzes personenbezogener Daten\u201c eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtm\u00e4\u00dfigen Vernichtung, zum Verlust, zur Ver\u00e4nderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten gef\u00fchrt hat, die verarbeitet wurden;<br \/>\n11.<br \/>\n\u201egenetische Daten\u201c personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer nat\u00fcrlichen Person, die eindeutige Informationen \u00fcber die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden;<br \/>\n12.<br \/>\n\u201ebiometrische Daten\u201c mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer nat\u00fcrlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser nat\u00fcrlichen Person erm\u00f6glichen oder best\u00e4tigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;<br \/>\n13.<br \/>\n\u201eGesundheitsdaten\u201c personenbezogene Daten, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit einer nat\u00fcrlichen Person, einschlie\u00dflich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen \u00fcber deren Gesundheitszustand hervorgehen;<br \/>\n14.<br \/>\n\u201ebesondere Kategorien personenbezogener Daten\u201c<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDaten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen,<br \/>\nb)<br \/>\ngenetische Daten,<br \/>\nc)<br \/>\nbiometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person,<br \/>\nd)<br \/>\nGesundheitsdaten und<br \/>\ne)<br \/>\nDaten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;<\/p>\n<p>15.<br \/>\n\u201eAufsichtsbeh\u00f6rde\u201c eine von einem Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016\/680 eingerichtete unabh\u00e4ngige staatliche Stelle;<br \/>\n16.<br \/>\n\u201einternationale Organisation\u201c eine v\u00f6lkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene \u00dcbereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen \u00dcbereinkunft geschaffen wurde;<br \/>\n17.<br \/>\n\u201eEinwilligung\u201c jede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_47_Allgemeine_Grundsatze_fur_die_Verarbeitung_personenbezogener_Daten\"><\/span>\n\u00a7 47 Allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Personenbezogene Daten m\u00fcssen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nauf rechtm\u00e4\u00dfige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,<br \/>\n2.<br \/>\nf\u00fcr festgelegte, eindeutige und rechtm\u00e4\u00dfige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,<br \/>\n3.<br \/>\ndem Verarbeitungszweck entsprechen, f\u00fcr das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu diesem Zweck stehen,<br \/>\n4.<br \/>\nsachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverz\u00fcglich gel\u00f6scht oder berichtigt werden,<br \/>\n5.<br \/>\nnicht l\u00e4nger als es f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen erm\u00f6glicht, und<br \/>\n6.<br \/>\nin einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gew\u00e4hrleistet; hierzu geh\u00f6rt auch ein durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu gew\u00e4hrleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtm\u00e4\u00dfiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerst\u00f6rung oder unbeabsichtigter Sch\u00e4digung.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_2_Rechtsgrundlagen_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten-2\"><\/span>Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_48_Verarbeitung_besonderer_Kategorien_personenbezogener_Daten\"><\/span>\u00a7 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie zur Aufgabenerf\u00fcllung unbedingt erforderlich ist.<br \/>\n(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien k\u00f6nnen insbesondere sein<\/p>\n<p>1.<br \/>\nspezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Festlegung von besonderen Aussonderungspr\u00fcffristen,<br \/>\n3.<br \/>\ndie Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorg\u00e4ngen Beteiligten,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,<br \/>\n5.<br \/>\ndie von anderen Daten getrennte Verarbeitung,<br \/>\n6.<br \/>\ndie Pseudonymisierung personenbezogener Daten,<br \/>\n7.<br \/>\ndie Verschl\u00fcsselung personenbezogener Daten oder<br \/>\n8.<br \/>\nspezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer \u00dcbermittlung oder Verarbeitung f\u00fcr andere Zwecke die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung sicherstellen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_49_Verarbeitung_zu_anderen_Zwecken\"><\/span>\n\u00a7 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zul\u00e4ssig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in \u00a7 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in \u00a7 45 nicht genannten Zweck ist zul\u00e4ssig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_50_Verarbeitung_zu_archivarischen_wissenschaftlichen_und_statistischen_Zwecken\"><\/span>\u00a7 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Personenbezogene Daten d\u00fcrfen im Rahmen der in \u00a7 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein \u00f6ffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien k\u00f6nnen in einer so zeitnah wie m\u00f6glich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer r\u00e4umlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_51_Einwilligung\"><\/span>\u00a7 51 Einwilligung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.<br \/>\n(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht ber\u00fchrt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.<br \/>\n(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, m\u00fcssen die Umst\u00e4nde der Erteilung ber\u00fccksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch \u00fcber die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.<br \/>\n(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdr\u00fccklich auf diese Daten beziehen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_52_Verarbeitung_auf_Weisung_des_Verantwortlichen\"><\/span>\u00a7 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschlie\u00dflich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_53_Datengeheimnis\"><\/span>\u00a7 53 Datengeheimnis<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Mit Datenverarbeitung befasste Personen d\u00fcrfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit fort.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_54_Automatisierte_Einzelentscheidung\"><\/span>\u00a7 54 Automatisierte Einzelentscheidung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Eine ausschlie\u00dflich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge f\u00fcr die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeintr\u00e4chtigt, ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.<br \/>\n(2) Entscheidungen nach Absatz 1 d\u00fcrfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Rechtsg\u00fcter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.<br \/>\n(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_3_Rechte_der_betroffenen_Person\"><\/span>Kapitel 3: Rechte der betroffenen Person<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_55_Allgemeine_Informationen_zu_Datenverarbeitungen\"><\/span>\u00a7 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen \u00fcber<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,<br \/>\n2.<br \/>\ndie im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, L\u00f6schung und Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung,<br \/>\n3.<br \/>\nden Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,<br \/>\n4.<br \/>\ndas Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und<br \/>\n5.<br \/>\ndie Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_56_Benachrichtigung_betroffener_Personen\"><\/span>\n\u00a7 56 Benachrichtigung betroffener Personen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen \u00fcber die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Ma\u00dfnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie in \u00a7 55 genannten Angaben,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Rechtsgrundlage der Verarbeitung,<br \/>\n3.<br \/>\ndie f\u00fcr die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer,<br \/>\n4.<br \/>\ngegebenenfalls die Kategorien von Empf\u00e4ngern der personenbezogenen Daten sowie<br \/>\n5.<br \/>\nerforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschr\u00e4nken oder unterlassen, wie andernfalls<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Erf\u00fcllung der in \u00a7 45 genannten Aufgaben,<br \/>\n2.<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Sicherheit oder<br \/>\n3.<br \/>\nRechtsg\u00fcter Dritter<\/p>\n<p>gef\u00e4hrdet w\u00fcrden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person \u00fcberwiegt.<br \/>\n(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes ber\u00fchrt wird, andere Beh\u00f6rden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zul\u00e4ssig.<br \/>\n(4) Im Fall der Einschr\u00e4nkung nach Absatz 2 gilt \u00a7 57 Absatz 7 entsprechend.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_57_Auskunftsrecht\"><\/span>\u00a7 57 Auskunftsrecht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben dar\u00fcber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten \u00fcber<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie geh\u00f6ren,<br \/>\n2.<br \/>\ndie verf\u00fcgbaren Informationen \u00fcber die Herkunft der Daten,<br \/>\n3.<br \/>\ndie Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Empf\u00e4nger oder die Kategorien von Empf\u00e4ngern, gegen\u00fcber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empf\u00e4ngern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,<br \/>\n5.<br \/>\ndie f\u00fcr die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer,<br \/>\n6.<br \/>\ndas Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, L\u00f6schung oder Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen,<br \/>\n7.<br \/>\ndas Recht nach \u00a7 60, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, sowie<br \/>\n8.<br \/>\nAngaben zur Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen oder die ausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist.<br \/>\n(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten erm\u00f6glichen, und deshalb der f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.<br \/>\n(4) Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen des \u00a7 56 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollst\u00e4ndig einschr\u00e4nken.<br \/>\n(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes ber\u00fchrt wird, andere Beh\u00f6rden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zul\u00e4ssig.<br \/>\n(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person \u00fcber das Absehen von oder die Einschr\u00e4nkung einer Auskunft unverz\u00fcglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gef\u00e4hrdung im Sinne des \u00a7 56 Absatz 2 mit sich bringen w\u00fcrde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begr\u00fcnden, es sei denn, dass die Mitteilung der Gr\u00fcnde den mit dem Absehen von oder der Einschr\u00e4nkung der Auskunft verfolgten Zweck gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<br \/>\n(7) Wird die betroffene Person nach Absatz 6 \u00fcber das Absehen von oder die Einschr\u00e4nkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch \u00fcber die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten aus\u00fcben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person \u00fcber diese M\u00f6glichkeit sowie dar\u00fcber zu unterrichten, dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 60 die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die zust\u00e4ndige oberste Bundesbeh\u00f6rde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person zumindest dar\u00fcber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Pr\u00fcfungen erfolgt sind oder eine \u00dcberpr\u00fcfung durch sie stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verst\u00f6\u00dfe festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verantwortliche darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Die oder der Bundesbeauftragte hat zudem die betroffene Person \u00fcber ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.<br \/>\n(8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung zu dokumentieren.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_58_Rechte_auf_Berichtigung_und_Loschung_sowie_Einschrankung_der_Verarbeitung\"><\/span>\u00a7 58 Rechte auf Berichtigung und L\u00f6schung sowie Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverz\u00fcglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene Person zu unterrichten, bevor er die Einschr\u00e4nkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollst\u00e4ndigung unvollst\u00e4ndiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.<br \/>\n(2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverz\u00fcglich die L\u00f6schung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzul\u00e4ssig ist, deren Kenntnis f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung gel\u00f6scht werden m\u00fcssen.<br \/>\n(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu l\u00f6schen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschr\u00e4nken, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrund zu der Annahme besteht, dass eine L\u00f6schung schutzw\u00fcrdige Interessen einer betroffenen Person beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwecken des \u00a7 45 dienen, weiter aufbewahrt werden m\u00fcssen oder<br \/>\n3.<br \/>\neine L\u00f6schung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschr\u00e4nkte Daten d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer L\u00f6schung entgegenstand.<br \/>\n(4) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung f\u00fcr andere Zwecke nicht ohne weitere Pr\u00fcfung m\u00f6glich ist.<br \/>\n(5) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten zuvor \u00fcbermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. In F\u00e4llen der Berichtigung, L\u00f6schung oder Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 hat der Verantwortliche Empf\u00e4ngern, denen die Daten \u00fcbermittelt wurden, diese Ma\u00dfnahmen mitzuteilen. Der Empf\u00e4nger hat die Daten zu berichtigen, zu l\u00f6schen oder ihre Verarbeitung einzuschr\u00e4nken.<br \/>\n(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person \u00fcber ein Absehen von der Berichtigung oder L\u00f6schung personenbezogener Daten oder \u00fcber die an deren Stelle tretende Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gef\u00e4hrdung im Sinne des \u00a7 56 Absatz 2 mit sich bringen w\u00fcrde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begr\u00fcnden, es sei denn, dass die Mitteilung der Gr\u00fcnde den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<br \/>\n(7) \u00a7 57 Absatz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_59_Verfahren_fur_die_Ausubung_der_Rechte_der_betroffenen_Person\"><\/span>\u00a7 59 Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte der betroffenen Person<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in pr\u00e4ziser, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Antr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich die f\u00fcr den Antrag gew\u00e4hlte Form verwenden.<br \/>\n(2) Bei Antr\u00e4gen hat der Verantwortliche die betroffene Person unbeschadet des \u00a7 57 Absatz 6 und des \u00a7 58 Absatz 6 unverz\u00fcglich schriftlich dar\u00fcber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.<br \/>\n(3) Die Erteilung von Informationen nach \u00a7 55, die Benachrichtigungen nach den \u00a7\u00a7 56 und 66 und die Bearbeitung von Antr\u00e4gen nach den \u00a7\u00a7 57 und 58 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Antr\u00e4gen nach den \u00a7\u00a7 57 und 58 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Geb\u00fchr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags t\u00e4tig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen k\u00f6nnen.<br \/>\n(4) Hat der Verantwortliche begr\u00fcndete Zweifel an der Identit\u00e4t einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den \u00a7\u00a7 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr zus\u00e4tzliche Informationen anfordern, die zur Best\u00e4tigung ihrer Identit\u00e4t erforderlich sind.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_60_Anrufung_der_oder_des_Bundesbeauftragten\"><\/span>\u00a7 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch \u00f6ffentliche Stellen zu den in \u00a7 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht f\u00fcr die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen T\u00e4tigkeit verarbeitet haben. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person \u00fcber den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die M\u00f6glichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach \u00a7 61 hinzuweisen.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde \u00fcber eine Verarbeitung, die in die Zust\u00e4ndigkeit einer Aufsichtsbeh\u00f6rde in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union f\u00e4llt, unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde des anderen Staates weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person \u00fcber die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterst\u00fctzung zu leisten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_61_Rechtsschutz_gegen_Entscheidungen_der_oder_des_Bundesbeauftragten_oder_bei_deren_oder_dessen_Untatigkeit\"><\/span>\u00a7 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Unt\u00e4tigkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Jede nat\u00fcrliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach \u00a7 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde \u00fcber den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_4_Pflichten_der_Verantwortlichen_und_Auftragsverarbeiter\"><\/span>Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_62_Auftragsverarbeitung\"><\/span>\u00a7 62 Auftragsverarbeitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche f\u00fcr die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften \u00fcber den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, L\u00f6schung, Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegen\u00fcber dem Verantwortlichen geltend zu machen.<br \/>\n(2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gew\u00e4hrleistet wird.<br \/>\n(3) Auftragsverarbeiter d\u00fcrfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen \u00fcber jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.<br \/>\n(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwortlichen nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch f\u00fcr ihn gelten, soweit diese Pflichten f\u00fcr den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erf\u00fcllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegen\u00fcber dem Verantwortlichen f\u00fcr die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.<br \/>\n(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter<\/p>\n<p>1.<br \/>\nnur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen unverz\u00fcglich zu informieren;<br \/>\n2.<br \/>\ngew\u00e4hrleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;<br \/>\n3.<br \/>\nden Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterst\u00fctzt, die Einhaltung der Bestimmungen \u00fcber die Rechte der betroffenen Person zu gew\u00e4hrleisten;<br \/>\n4.<br \/>\nalle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zur\u00fcckgibt oder l\u00f6scht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht;<br \/>\n5.<br \/>\ndem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gem\u00e4\u00df \u00a7 76 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verf\u00fcgung stellt;<br \/>\n6.<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfungen, die von dem Verantwortlichen oder einem von diesem beauftragten Pr\u00fcfer durchgef\u00fchrt werden, erm\u00f6glicht und dazu beitr\u00e4gt;<br \/>\n7.<br \/>\ndie in den Abs\u00e4tzen 3 und 4 aufgef\u00fchrten Bedingungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einh\u00e4lt;<br \/>\n8.<br \/>\nalle gem\u00e4\u00df \u00a7 64 erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergreift und<br \/>\n9.<br \/>\nunter Ber\u00fccksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den \u00a7\u00a7 64 bis 67 und \u00a7 69 genannten Pflichten unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.<br \/>\n(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Versto\u00df gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_63_Gemeinsam_Verantwortliche\"><\/span>\u00a7 63 Gemeinsam Verantwortliche<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegen\u00fcber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegen\u00fcber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_64_Anforderungen_an_die_Sicherheit_der_Datenverarbeitung\"><\/span>\u00a7 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umst\u00e4nde und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew\u00e4hrleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Verantwortliche hat hierbei die einschl\u00e4gigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Die in Absatz 1 genannten Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen unter anderem die Pseudonymisierung und Verschl\u00fcsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke m\u00f6glich sind. Die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 sollen dazu f\u00fchren, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Vertraulichkeit, Integrit\u00e4t, Verf\u00fcgbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und<br \/>\n2.<br \/>\ndie Verf\u00fcgbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgef\u00fchrt wird, f\u00fcr Unbefugte (Zugangskontrolle),<br \/>\n2.<br \/>\nVerhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Ver\u00e4nderns oder L\u00f6schens von Datentr\u00e4gern (Datentr\u00e4gerkontrolle),<br \/>\n3.<br \/>\nVerhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Ver\u00e4nderung und L\u00f6schung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),<br \/>\n4.<br \/>\nVerhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Daten\u00fcbertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),<br \/>\n5.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschlie\u00dflich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),<br \/>\n6.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Daten\u00fcbertragung \u00fcbermittelt oder zur Verf\u00fcgung gestellt wurden oder werden k\u00f6nnen (\u00dcbertragungskontrolle),<br \/>\n7.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass nachtr\u00e4glich \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder ver\u00e4ndert worden sind (Eingabekontrolle),<br \/>\n8.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datentr\u00e4gern die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t der Daten gesch\u00fctzt werden (Transportkontrolle),<br \/>\n9.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass eingesetzte Systeme im St\u00f6rungsfall wiederhergestellt werden k\u00f6nnen (Wiederherstellbarkeit),<br \/>\n10.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verf\u00fcgung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverl\u00e4ssigkeit),<br \/>\n11.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen (Datenintegrit\u00e4t),<br \/>\n12.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden k\u00f6nnen (Auftragskontrolle),<br \/>\n13.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerst\u00f6rung oder Verlust gesch\u00fctzt sind (Verf\u00fcgbarkeitskontrolle),<br \/>\n14.<br \/>\nGew\u00e4hrleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden k\u00f6nnen (Trennbarkeit).<\/p>\n<p>Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschl\u00fcsselungsverfahren erreicht werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_65_Meldung_von_Verletzungen_des_Schutzes_personenbezogener_Daten_an_die_oder_den_Bundesbeauftragten\"><\/span>\u00a7 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverz\u00fcglich und m\u00f6glichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt geworden ist, der oder dem Bundesbeauftragten zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter nat\u00fcrlicher Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verz\u00f6gerung zu begr\u00fcnden.<br \/>\n(2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverz\u00fcglich dem Verantwortlichen zu melden.<br \/>\n(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit m\u00f6glich, Angaben zu den Kategorien und der ungef\u00e4hren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungef\u00e4hren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datens\u00e4tze zu enthalten hat,<br \/>\n2.<br \/>\nden Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,<br \/>\n3.<br \/>\neine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und<br \/>\n4.<br \/>\neine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Ma\u00dfnahmen zur Abmilderung ihrer m\u00f6glichen nachteiligen Auswirkungen.<\/p>\n<p>(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen, hat der Verantwortliche sie unverz\u00fcglich nachzureichen, sobald sie ihm vorliegen.<br \/>\n(5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorf\u00e4llen zusammenh\u00e4ngenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfema\u00dfnahmen zu umfassen.<br \/>\n(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln.<br \/>\n(7) \u00a7 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.<br \/>\n(8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Benachrichtigungen \u00fcber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_66_Benachrichtigung_betroffener_Personen_bei_Verletzungen_des_Schutzes_personenbezogener_Daten\"><\/span>\u00a7 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Rechtsg\u00fcter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverz\u00fcglich \u00fcber den Vorfall zu benachrichtigen.<br \/>\n(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in \u00a7 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Ma\u00dfnahmen zu enthalten.<br \/>\n(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere f\u00fcr Vorkehrungen wie Verschl\u00fcsselungen, durch die die Daten f\u00fcr unbefugte Personen unzug\u00e4nglich gemacht wurden;<br \/>\n2.<br \/>\nder Verantwortliche durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Ma\u00dfnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder<br \/>\n3.<br \/>\ndies mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re; in diesem Fall hat stattdessen eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung oder eine \u00e4hnliche Ma\u00dfnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.<\/p>\n<p>(4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen \u00fcber eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Bundesbeauftragte f\u00f6rmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat.<br \/>\n(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in \u00a7 56 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschr\u00e4nkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 \u00fcberwiegen.<br \/>\n(6) \u00a7 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_67_Durchfuhrung_einer_Datenschutz-Folgenabschatzung\"><\/span>\u00a7 67 Durchf\u00fchrung einer Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umst\u00e4nde und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Absch\u00e4tzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorg\u00e4nge f\u00fcr die betroffenen Personen durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Untersuchung mehrerer \u00e4hnlicher Verarbeitungsvorg\u00e4nge mit \u00e4hnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung vorgenommen werden.<br \/>\n(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchf\u00fchrung der Folgenabsch\u00e4tzung zu beteiligen.<br \/>\n(4) Die Folgenabsch\u00e4tzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorg\u00e4nge und der Zwecke der Verarbeitung,<br \/>\n2.<br \/>\neine Bewertung der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitungsvorg\u00e4nge in Bezug auf deren Zweck,<br \/>\n3.<br \/>\neine Bewertung der Gefahren f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen und<br \/>\n4.<br \/>\ndie Ma\u00dfnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschlie\u00dflich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.<\/p>\n<p>(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine \u00dcberpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, ob die Verarbeitung den Ma\u00dfgaben folgt, die sich aus der Folgenabsch\u00e4tzung ergeben haben.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_68_Zusammenarbeit_mit_der_oder_dem_Bundesbeauftragten\"><\/span>\u00a7 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_69_Anhorung_der_oder_des_Bundesbeauftragten\"><\/span>\u00a7 69 Anh\u00f6rung der oder des Bundesbeauftragten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuh\u00f6ren, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\naus einer Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung nach \u00a7 67 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen zur Folge h\u00e4tte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfema\u00dfnahmen treffen w\u00fcrde, oder<br \/>\n2.<br \/>\ndie Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen zur Folge hat.<\/p>\n<p>Die oder der Bundesbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorg\u00e4nge erstellen, die der Pflicht zur Anh\u00f6rung nach Satz 1 unterliegen.<br \/>\n(2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie nach \u00a7 67 durchgef\u00fchrte Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung,<br \/>\n2.<br \/>\ngegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,<br \/>\n3.<br \/>\nAngaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,<br \/>\n4.<br \/>\nAngaben zu den zum Schutz der Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen vorgesehenen Ma\u00dfnahmen und Garantien und<br \/>\n5.<br \/>\nName und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu \u00fcbermitteln, die sie oder er ben\u00f6tigt, um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbez\u00fcglichen Garantien bewerten zu k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Falls die oder der Bundesbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben versto\u00dfen w\u00fcrde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfema\u00dfnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anh\u00f6rung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Ma\u00dfnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der Bundesbeauftragte kann diese Frist um einen Monat verl\u00e4ngern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anh\u00f6rung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter \u00fcber die Fristverl\u00e4ngerung zu informieren.<br \/>\n(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anh\u00f6rung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Bundesbeauftragten im Nachhinein zu ber\u00fccksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_70_Verzeichnis_von_Verarbeitungstatigkeiten\"><\/span>\u00a7 70 Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten zu f\u00fchren, die in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nden Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Zwecke der Verarbeitung,<br \/>\n3.<br \/>\ndie Kategorien von Empf\u00e4ngern, gegen\u00fcber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,<br \/>\n4.<br \/>\neine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,<br \/>\n5.<br \/>\ngegebenenfalls die Verwendung von Profiling,<br \/>\n6.<br \/>\ngegebenenfalls die Kategorien von \u00dcbermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,<br \/>\n7.<br \/>\nAngaben \u00fcber die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,<br \/>\n8.<br \/>\ndie vorgesehenen Fristen f\u00fcr die L\u00f6schung oder die \u00dcberpr\u00fcfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und<br \/>\n9.<br \/>\neine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 64.<\/p>\n<p>(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu f\u00fchren, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchf\u00fchrt, das Folgendes zu enthalten hat:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nden Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter t\u00e4tig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,<br \/>\n2.<br \/>\ngegebenenfalls \u00dcbermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und<br \/>\n3.<br \/>\neine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 64.<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu f\u00fchren.<br \/>\n(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_71_Datenschutz_durch_Technikgestaltung_und_datenschutzfreundliche_Voreinstellungen\"><\/span>\u00a7 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel f\u00fcr die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrunds\u00e4tze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gesch\u00fctzt werden. Er hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umst\u00e4nde und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie m\u00f6glich zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck m\u00f6glich ist.<br \/>\n(2) Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grunds\u00e4tzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden k\u00f6nnen, deren Verarbeitung f\u00fcr den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zug\u00e4nglichkeit. Die Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen insbesondere gew\u00e4hrleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zug\u00e4nglich gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_72_Unterscheidung_zwischen_verschiedenen_Kategorien_betroffener_Personen\"><\/span>\u00a7 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie m\u00f6glich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPersonen, gegen die ein begr\u00fcndeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,<br \/>\n2.<br \/>\nPersonen, gegen die ein begr\u00fcndeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,<br \/>\n3.<br \/>\nverurteilte Straft\u00e4ter,<br \/>\n4.<br \/>\nOpfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein k\u00f6nnten, und<br \/>\n5.<br \/>\nandere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_73_Unterscheidung_zwischen_Tatsachen_und_personlichen_Einschatzungen\"><\/span>\n\u00a7 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie m\u00f6glich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung m\u00f6glich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss au\u00dferdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen f\u00fchrt, die der auf einer pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_74_Verfahren_bei_Ubermittlungen\"><\/span>\u00a7 74 Verfahren bei \u00dcbermittlungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat angemessene Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht \u00fcbermittelt oder sonst zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand m\u00f6glich ist, die Qualit\u00e4t der Daten vor ihrer \u00dcbermittlung oder Bereitstellung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei jeder \u00dcbermittlung personenbezogener Daten hat er zudem, soweit dies m\u00f6glich und angemessen ist, Informationen beizuf\u00fcgen, die es dem Empf\u00e4nger gestatten, die Richtigkeit, die Vollst\u00e4ndigkeit und die Zuverl\u00e4ssigkeit der Daten sowie deren Aktualit\u00e4t zu beurteilen.<br \/>\n(2) Gelten f\u00fcr die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Daten\u00fcbermittlungen die \u00fcbermittelnde Stelle den Empf\u00e4nger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch erf\u00fcllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.<br \/>\n(3) Die \u00fcbermittelnde Stelle darf auf Empf\u00e4nger in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch f\u00fcr entsprechende innerstaatliche Daten\u00fcbermittlungen gelten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_75_Berichtigung_und_Loschung_personenbezogener_Daten_sowie_Einschrankung_der_Verarbeitung\"><\/span>\u00a7 75 Berichtigung und L\u00f6schung personenbezogener Daten sowie Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<br \/>\n(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn ihre Verarbeitung unzul\u00e4ssig ist, sie zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung gel\u00f6scht werden m\u00fcssen oder ihre Kenntnis f\u00fcr seine Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich ist.<br \/>\n(3) \u00a7 58 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtm\u00e4\u00dfig \u00fcbermittelt worden, ist auch dies dem Empf\u00e4nger mitzuteilen.<br \/>\n(4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter H\u00f6chstspeicher- oder L\u00f6schfristen hat der Verantwortliche f\u00fcr die L\u00f6schung von personenbezogenen Daten oder eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_76_Protokollierung\"><\/span>\u00a7 76 Protokollierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorg\u00e4nge zu protokollieren:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErhebung,<br \/>\n2.<br \/>\nVer\u00e4nderung,<br \/>\n3.<br \/>\nAbfrage,<br \/>\n4.<br \/>\nOffenlegung einschlie\u00dflich \u00dcbermittlung,<br \/>\n5.<br \/>\nKombination und<br \/>\n6.<br \/>\nL\u00f6schung.<\/p>\n<p>(2) Die Protokolle \u00fcber Abfragen und Offenlegungen m\u00fcssen es erm\u00f6glichen, die Begr\u00fcndung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorg\u00e4nge und so weit wie m\u00f6glich die Identit\u00e4t der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identit\u00e4t des Empf\u00e4ngers der Daten festzustellen.<br \/>\n(3) Die Protokolle d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie f\u00fcr die Eigen\u00fcberwachung, f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Integrit\u00e4t und Sicherheit der personenbezogenen Daten und f\u00fcr Strafverfahren verwendet werden.<br \/>\n(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu l\u00f6schen.<br \/>\n(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_77_Vertrauliche_Meldung_von_Verstosen\"><\/span>\u00a7 77 Vertrauliche Meldung von Verst\u00f6\u00dfen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Der Verantwortliche hat zu erm\u00f6glichen, dass ihm vertrauliche Meldungen \u00fcber in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verst\u00f6\u00dfe gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_5_Datenubermittlungen_an_Drittstaaten_und_an_internationale_Organisationen\"><\/span>Kapitel 5: Daten\u00fcbermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_78_Allgemeine_Voraussetzungen\"><\/span>\u00a7 78 Allgemeine Voraussetzungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der \u00fcbrigen f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen geltenden Voraussetzungen zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Stelle oder internationale Organisation f\u00fcr die in \u00a7 45 genannten Zwecke zust\u00e4ndig ist und<br \/>\n2.<br \/>\ndie Europ\u00e4ische Kommission gem\u00e4\u00df Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016\/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu ber\u00fccksichtigenden \u00f6ffentlichen Interesses an der Daten\u00fcbermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empf\u00e4nger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei seiner Beurteilung hat der Verantwortliche ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen, ob der Empf\u00e4nger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der \u00fcbermittelten Daten garantiert.<br \/>\n(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt oder zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, nach Absatz 1 \u00fcbermittelt werden sollen, muss diese \u00dcbermittlung zuvor von der zust\u00e4ndigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. \u00dcbermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcbermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit eines Staates oder f\u00fcr die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die f\u00fcr die Erteilung der Genehmigung zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re, unverz\u00fcglich \u00fcber die \u00dcbermittlung zu unterrichten.<br \/>\n(4) Der Verantwortliche, der Daten nach Absatz 1 \u00fcbermittelt, hat durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass der Empf\u00e4nger die \u00fcbermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiter\u00fcbermittelt, wenn der Verantwortliche diese \u00dcbermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Genehmigung hat der Verantwortliche alle ma\u00dfgeblichen Faktoren zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der urspr\u00fcnglichen \u00dcbermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an das oder an die die Daten weiter\u00fcbermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau f\u00fcr personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte \u00dcbermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zul\u00e4ssig w\u00e4re. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_79_Datenubermittlung_bei_geeigneten_Garantien\"><\/span>\u00a7 79 Daten\u00fcbermittlung bei geeigneten Garantien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Liegt entgegen \u00a7 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016\/680 vor, ist eine \u00dcbermittlung bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 78 auch dann zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nin einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder<br \/>\n2.<br \/>\nder Verantwortliche nach Beurteilung aller Umst\u00e4nde, die bei der \u00dcbermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten bestehen.<\/p>\n<p>(2) Der Verantwortliche hat \u00dcbermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der \u00dcbermittlung, die Identit\u00e4t des Empf\u00e4ngers, den Grund der \u00dcbermittlung und die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n(3) Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest j\u00e4hrlich \u00fcber \u00dcbermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empf\u00e4nger und die \u00dcbermittlungszwecke angemessen kategorisieren.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_80_Datenubermittlung_ohne_geeignete_Garantien\"><\/span>\u00a7 80 Daten\u00fcbermittlung ohne geeignete Garantien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Liegt entgegen \u00a7 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016\/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des \u00a7 79 Absatz 1 vor, ist eine \u00dcbermittlung bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 78 auch dann zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcbermittlung erforderlich ist<\/p>\n<p>1.<br \/>\nzum Schutz lebenswichtiger Interessen einer nat\u00fcrlichen Person,<br \/>\n2.<br \/>\nzur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,<br \/>\n3.<br \/>\nzur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen und erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit eines Staates,<br \/>\n4.<br \/>\nim Einzelfall f\u00fcr die in \u00a7 45 genannten Zwecke oder<br \/>\n5.<br \/>\nim Einzelfall zur Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung von Rechtsanspr\u00fcchen im Zusammenhang mit den in \u00a7 45 genannten Zwecken.<\/p>\n<p>(2) Der Verantwortliche hat von einer \u00dcbermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das \u00f6ffentliche Interesse an der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen.<br \/>\n(3) F\u00fcr \u00dcbermittlungen nach Absatz 1 gilt \u00a7 79 Absatz 2 entsprechend.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_81_Sonstige_Datenubermittlung_an_Empfanger_in_Drittstaaten\"><\/span>\u00a7 81 Sonstige Daten\u00fcbermittlung an Empf\u00e4nger in Drittstaaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Verantwortliche k\u00f6nnen bei Vorliegen der \u00fcbrigen f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in \u00a7 78 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten \u00fcbermitteln, wenn die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das \u00f6ffentliche Interesse an einer \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen,<br \/>\n2.<br \/>\ndie \u00dcbermittlung an die in \u00a7 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet w\u00e4re, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgef\u00fchrt werden kann, und<br \/>\n3.<br \/>\nder Verantwortliche dem Empf\u00e4nger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die \u00fcbermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden d\u00fcrfen, in dem ihre Verarbeitung f\u00fcr diese Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in \u00a7 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverz\u00fcglich \u00fcber die \u00dcbermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.<br \/>\n(3) F\u00fcr \u00dcbermittlungen nach Absatz 1 gilt \u00a7 79 Absatz 2 und 3 entsprechend.<br \/>\n(4) Bei \u00dcbermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empf\u00e4nger zu verpflichten, die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur f\u00fcr den Zweck zu verarbeiten, f\u00fcr den sie \u00fcbermittelt worden sind.<br \/>\n(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_6_Zusammenarbeit_der_Aufsichtsbehorden\"><\/span>Kapitel 6: Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_82_Gegenseitige_Amtshilfe\"><\/span>\u00a7 82 Gegenseitige Amtshilfe<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union Informationen zu \u00fcbermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies f\u00fcr eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016\/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Ma\u00dfnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachpr\u00fcfungen und Untersuchungen.<br \/>\n(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverz\u00fcglich und sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.<br \/>\n(3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nsie oder er f\u00fcr den Gegenstand des Ersuchens oder f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen, die sie oder er durchf\u00fchren soll, nicht zust\u00e4ndig ist oder<br \/>\n2.<br \/>\nein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbeh\u00f6rde des anderen Staates \u00fcber die Ergebnisse oder gegebenenfalls \u00fcber den Fortgang der Ma\u00dfnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung des Ersuchens zu erl\u00e4utern.<br \/>\n(5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbeh\u00f6rde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu \u00fcbermitteln.<br \/>\n(6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbeh\u00f6rde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.<br \/>\n(7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu geh\u00f6ren insbesondere der Zweck und die Begr\u00fcndung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen \u00fcbermittelten Informationen d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_7_Haftung_und_Sanktionen\"><\/span>Kapitel 7: Haftung und Sanktionen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_83_Schadensersatz_und_Entschadigung\"><\/span>\u00a7 83 Schadensersatz und Entsch\u00e4digung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugef\u00fcgt, ist er oder sein Rechtstr\u00e4ger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entf\u00e4llt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br \/>\n(2) Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen.<br \/>\n(3) L\u00e4sst sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtstr\u00e4ger.<br \/>\n(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist \u00a7 254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(5) Auf die Verj\u00e4hrung finden die f\u00fcr unerlaubte Handlungen geltenden Verj\u00e4hrungsvorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_84_Strafvorschriften\"><\/span>\u00a7 84 Strafvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr Verarbeitungen personenbezogener Daten durch \u00f6ffentliche Stellen im Rahmen von T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 45 Satz 1, 3 oder 4 findet \u00a7 42 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_4_Besondere_Bestimmungen_fur_Verarbeitungen_im_Rahmen_von_nicht_in_die_Anwendungsbereiche_der_Verordnung_EU_2016679_und_der_Richtlinie_EU_2016680_fallenden_Tatigkeiten\"><\/span>Teil 4: Besondere Bestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_85_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_im_Rahmen_von_nicht_in_die_Anwendungsbereiche_der_Verordnung_EU_2016679_und_der_Richtlinie_EU_2016680_fallenden_Tatigkeiten\"><\/span>\u00a7 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an \u00fcber- oder zwischenstaatliche Stellen oder internationale Organisationen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten ist \u00fcber die bereits gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 zul\u00e4ssigen F\u00e4lle hinaus auch dann zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung eigener Aufgaben aus zwingenden Gr\u00fcnden der Verteidigung oder zur Erf\u00fcllung \u00fcber- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer \u00f6ffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbew\u00e4ltigung oder Konfliktverhinderung oder f\u00fcr humanit\u00e4re Ma\u00dfnahmen erforderlich ist. Der Empf\u00e4nger ist darauf hinzuweisen, dass die \u00fcbermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt wurden.<br \/>\n(2) F\u00fcr Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten durch Dienststellen im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt \u00a7 16 Absatz 4 nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Erf\u00fcllung der dort genannten Pflichten die Sicherheit des Bundes gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<br \/>\n(3) F\u00fcr Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016\/679 und der Richtlinie (EU) 2016\/680 fallenden T\u00e4tigkeiten durch \u00f6ffentliche Stellen des Bundes besteht keine Informationspflicht gem\u00e4\u00df Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016\/679, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes sich um F\u00e4lle des \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 handelt oder<br \/>\n2.<br \/>\ndurch ihre Erf\u00fcllung Informationen offenbart w\u00fcrden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m\u00fcssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n<p>Ist die betroffene Person in den F\u00e4llen des Satzes 1 nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Auskunft. \u00a7 32 Absatz 2 und \u00a7 33 Absatz 2 finden keine Anwendung.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_86_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_fur_Zwecke_staatlicher_Auszeichnungen_und_Ehrungen\"><\/span>\u00a7 86 Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen d\u00fcrfen sowohl die zust\u00e4ndigen als auch andere \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschlie\u00dflich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. F\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Stellen gilt insoweit \u00a7 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 f\u00fcr andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Soweit eine Verarbeitung ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016\/679 nicht anzuwenden.<br \/>\n(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Absatz 2 vor.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (Stand: 13.05.2018). Ausfertigungsdatum: 30.06.2017 Vollzitat: &#8222;Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das&nbsp;&hellip;<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":33,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"page-templates\/page-with-left-sidebar.php","meta":{"iawp_total_views":17,"footnotes":""},"class_list":["post-982","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.0 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_GB\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (Stand: 13.05.2018). Ausfertigungsdatum: 30.06.2017 Vollzitat: &#8222;Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das&nbsp;&hellip;\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2024-07-04T13:41:02+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/dsgvo-bussgeld-deutschland-20000-euro.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"3353\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"2514\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:image\" content=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/dsgvo-bussgeld-deutschland-20000-euro.jpg\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Estimated reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"116 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/\",\"url\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/\",\"name\":\"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#website\"},\"datePublished\":\"2019-02-28T15:41:26+00:00\",\"dateModified\":\"2024-07-04T13:41:02+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-GB\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Kontakt\",\"item\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Datenschutzerkl\u00e4rung\",\"item\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/\",\"name\":\"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\",\"description\":\"Datenschutz &amp; ePrivacy in Halle (Saale), Magdeburg, Mitteldeutschland und dar\u00fcber hinaus\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-GB\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#organization\",\"name\":\"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\",\"url\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-GB\",\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/DER_DATENTSCHUTZ_Logo_1000_trans.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/DER_DATENTSCHUTZ_Logo_1000_trans.png\",\"width\":1000,\"height\":373,\"caption\":\"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/","og_locale":"en_GB","og_type":"article","og_title":"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","og_description":"Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (Stand: 13.05.2018). Ausfertigungsdatum: 30.06.2017 Vollzitat: &#8222;Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das&nbsp;&hellip;","og_url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/","og_site_name":"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","article_modified_time":"2024-07-04T13:41:02+00:00","og_image":[{"width":3353,"height":2514,"url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/dsgvo-bussgeld-deutschland-20000-euro.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_image":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/dsgvo-bussgeld-deutschland-20000-euro.jpg","twitter_misc":{"Estimated reading time":"116 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/","url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/","name":"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","isPartOf":{"@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#website"},"datePublished":"2019-02-28T15:41:26+00:00","dateModified":"2024-07-04T13:41:02+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-GB","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/bdsg\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Kontakt","item":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Datenschutzerkl\u00e4rung","item":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#website","url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/","name":"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","description":"Datenschutz &amp; ePrivacy in Halle (Saale), Magdeburg, Mitteldeutschland und dar\u00fcber hinaus","publisher":{"@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-GB"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#organization","name":"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland","url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/DER_DATENTSCHUTZ_Logo_1000_trans.png","contentUrl":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/wp-content\/uploads\/DER_DATENTSCHUTZ_Logo_1000_trans.png","width":1000,"height":373,"caption":"DER Datenschutzbeauftragte f\u00fcr Deutschland"},"image":{"@id":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/982","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=982"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/982\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/33"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}