{"id":3505,"date":"2024-06-28T10:41:58","date_gmt":"2024-06-28T08:41:58","guid":{"rendered":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/?page_id=3505"},"modified":"2024-06-28T10:54:39","modified_gmt":"2024-06-28T08:54:39","slug":"tdddg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/","title":{"rendered":"Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Hinweis: Im Mai 2024 wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tmg\/BJNR017910007.html\">Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz<\/a> (Stand: 13.05.2018).<\/em><\/p>\n<p>Ausfertigungsdatum: 23.06.2021<\/p>\n<p>Vollzitat:<\/p>\n<p>&#8222;Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<br \/>\nStand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 4 G v. 12.8.2021 I 3544<br \/>\nHinweis: \u00c4nderung durch Art. 8 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie\u00dfend bearbeitet<br \/>\nBerichtigung vom 30.6.2022 I 1045 ist ber\u00fccksichtigt<\/p>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_79_2 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-custom ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">Verzeichnis<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewbox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewbox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseprofile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Teil_1_Allgemeine_Vorschriften\" >Teil 1: Allgemeine Vorschriften<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_1_Anwendungsbereich_des_Gesetzes\" >\u00a7 1 Anwendungsbereich des Gesetzes<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\" >\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Teil_2_Datenschutz_und_Schutz_der_Privatsphare_in_der_Telekommunikation\" >Teil 2: Datenschutz und Schutz der Privatsph\u00e4re in der Telekommunikation<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_1_Vertraulichkeit_der_Kommunikation\" >Kapitel 1: Vertraulichkeit der Kommunikation<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_3_Vertraulichkeit_der_Kommunikation_%E2%80%93_Fernmeldegeheimnis\" >\u00a7 3 Vertraulichkeit der Kommunikation \u2013 Fernmeldegeheimnis<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_4_Rechte_des_Erben_des_Endnutzers_und_anderer_berechtigter_Personen\" >\u00a7 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_5_Abhorverbot_Geheimhaltungspflicht_der_Betreiber_von_Funkanlagen\" >\u00a7 5 Abh\u00f6rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_6_Nachrichtenubermittlung_mit_Zwischenspeicherung\" >\u00a7 6 Nachrichten\u00fcbermittlung mit Zwischenspeicherung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_7_Verlangen_eines_amtlichen_Ausweises\" >\u00a7 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_8_Missbrauch_von_Telekommunikationsanlagen\" >\u00a7 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_2_Verkehrsdaten_Standortdaten\" >Kapitel 2: Verkehrsdaten, Standortdaten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_9_Verarbeitung_von_Verkehrsdaten\" >\u00a7 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_10_Entgeltermittlung_und_Entgeltabrechnung\" >\u00a7 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_11_Einzelverbindungsnachweis\" >\u00a7 11 Einzelverbindungsnachweis<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_12_Storungen_von_Telekommunikationsanlagen_und_Missbrauch_von_Telekommunikationsdiensten\" >\u00a7 12 St\u00f6rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_13_Standortdaten\" >\u00a7 13 Standortdaten<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_3_Mitteilen_ankommender_Verbindungen_Rufnummernanzeige_und_-unterdruckung_automatische_Anrufweiterschaltung\" >Kapitel 3: Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdr\u00fcckung, automatische Anrufweiterschaltung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_14_Mitteilen_ankommender_Verbindungen\" >\u00a7 14 Mitteilen ankommender Verbindungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_15_Rufnummernanzeige_und_-unterdruckung\" >\u00a7 15 Rufnummernanzeige und -unterdr\u00fcckung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_16_Automatische_Anrufweiterschaltung\" >\u00a7 16 Automatische Anrufweiterschaltung<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_4_Endnutzerverzeichnisse_Bereitstellen_von_Endnutzerdaten\" >Kapitel 4: Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-23\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_17_Endnutzerverzeichnisse\" >\u00a7 17 Endnutzerverzeichnisse<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-24\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_18_Bereitstellen_von_Endnutzerdaten\" >\u00a7 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-25\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Teil_3_Datenschutz_bei_digitalen_Diensten_Endeinrichtungen\" >Teil 3: Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-26\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_1_Technische_und_organisatorische_Vorkehrungen_Verarbeitung_von_Daten_zum_Zweck_des_Jugendschutzes_und_zur_Auskunftserteilung\" >Kapitel 1: Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-27\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_19_Technische_und_organisatorische_Vorkehrungen\" >\u00a7 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-28\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_20_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_Minderjahriger\" >\u00a7 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderj\u00e4hriger<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-29\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_21_Bestandsdaten\" >\u00a7 21 Bestandsdaten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-30\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_22_Auskunftsverfahren_bei_Bestandsdaten\" >\u00a7 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-31\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_23_Auskunftsverfahren_bei_Passwortern_und_anderen_Zugangsdaten\" >\u00a7 23 Auskunftsverfahren bei Passw\u00f6rtern und anderen Zugangsdaten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-32\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_24_Auskunftsverfahren_bei_Nutzungsdaten\" >\u00a7 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-33\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Kapitel_2_Endeinrichtungen\" >Kapitel 2: Endeinrichtungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-34\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_25_Schutz_der_Privatsphare_bei_Endeinrichtungen\" >\u00a7 25 Schutz der Privatsph\u00e4re bei Endeinrichtungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-35\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_26_Anerkannte_Dienste_zur_Einwilligungsverwaltung_Endnutzereinstellungen\" >\u00a7 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-36\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#Teil_4_Straf-_und_Busgeldvorschriften_und_Aufsicht\" >Teil 4: Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften und Aufsicht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-37\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_27_Strafvorschriften\" >\u00a7 27 Strafvorschriften<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-38\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_28_Busgeldvorschriften\" >\u00a7 28 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-39\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_29_Zustandigkeit_Aufgaben_und_Befugnisse_der_oder_des_Bundesbeauftragten_fur_den_Datenschutz_und_die_Informationsfreiheit\" >\u00a7 29 Zust\u00e4ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-40\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/tdddg\/#%C2%A7_30_Zustandigkeit_Aufgaben_und_Befugnisse_der_Bundesnetzagentur\" >\u00a7 30 Zust\u00e4ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_1_Allgemeine_Vorschriften\"><\/span>Teil 1: Allgemeine Vorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_1_Anwendungsbereich_des_Gesetzes\"><\/span>\u00a7 1 Anwendungsbereich des Gesetzes<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Fernmeldegeheimnis, einschlie\u00dflich des Abh\u00f6rverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,<br \/>\n2.<br \/>\nbesondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten,<br \/>\n3.<br \/>\ndie Anforderungen an den Schutz der Privatsph\u00e4re im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdr\u00fcckung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung \u00fcber einen individuellen Gespr\u00e4chswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,<br \/>\n5.<br \/>\ndie von Anbietern von digitalen Diensten zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,<br \/>\n6.<br \/>\ndie Anforderungen an die Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von digitalen Diensten,<br \/>\n7.<br \/>\nden Schutz der Privatsph\u00e4re bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und<br \/>\n8.<br \/>\ndie Aufsichtsbeh\u00f6rden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsph\u00e4re in der Telekommunikation; bei digitalen Diensten bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und \u00a7 40 des Bundesdatenschutzgesetzes unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben \u00fcber Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der F\u00e4higkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.<br \/>\n(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen. \u00a7 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\"><\/span>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch f\u00fcr dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.<br \/>\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u201eAnbieter von digitalen Diensten\u201c jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,<br \/>\n2.<br \/>\n\u201eBestandsdaten\u201c im Sinne des Teils 3 dieses Gesetzes die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begr\u00fcndung, inhaltlichen Ausgestaltung oder \u00c4nderung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Anbieter von digitalen Diensten und dem Nutzer \u00fcber die Nutzung von digitalen Diensten erforderlich ist,<br \/>\n3.<br \/>\n\u201eNutzungsdaten\u201c die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu erm\u00f6glichen und abzurechnen; dazu geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmale zur Identifikation des Nutzers,<br \/>\nb)<br \/>\nAngaben \u00fcber Beginn und Ende sowie \u00fcber den Umfang der jeweiligen Nutzung und<br \/>\nc)<br \/>\nAngaben \u00fcber die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,<\/p>\n<p>4.<br \/>\n\u201eNachricht\u201c jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten \u00fcber einen Telekommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; davon ausgenommen sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes \u00fcber ein \u00f6ffentliches Telekommunikationsnetz an die \u00d6ffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Nutzer, der sie erh\u00e4lt, in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnen,<br \/>\n5.<br \/>\n\u201eDienst mit Zusatznutzen\u201c jeder von einem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene zus\u00e4tzliche Dienst, der die Verarbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Ma\u00dfe erfordert, das \u00fcber das f\u00fcr die \u00dcbermittlung einer Nachricht oder f\u00fcr die Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdienstes erforderliche Ma\u00df hinausgeht,<br \/>\n6.<br \/>\n\u201eEndeinrichtung\u201c jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines \u00f6ffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschl\u00fcssen kann die Verbindung \u00fcber Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des \u00f6ffentlichen Netzes ein Ger\u00e4t geschaltet.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_2_Datenschutz_und_Schutz_der_Privatsphare_in_der_Telekommunikation\"><\/span>Teil 2: Datenschutz und Schutz der Privatsph\u00e4re in der Telekommunikation<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_1_Vertraulichkeit_der_Kommunikation\"><\/span>Kapitel 1: Vertraulichkeit der Kommunikation<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_3_Vertraulichkeit_der_Kommunikation_%E2%80%93_Fernmeldegeheimnis\"><\/span>\u00a7 3 Vertraulichkeit der Kommunikation \u2013 Fernmeldegeheimnis<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre n\u00e4heren Umst\u00e4nde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die n\u00e4heren Umst\u00e4nde erfolgloser Verbindungsversuche.<br \/>\n(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnbieter von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Telekommunikationsdiensten sowie nat\u00fcrliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,<br \/>\n2.<br \/>\nAnbieter von ganz oder teilweise gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie nat\u00fcrliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,<br \/>\n3.<br \/>\nBetreiber \u00f6ffentlicher Telekommunikationsnetze und<br \/>\n4.<br \/>\nBetreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste erbracht werden.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der T\u00e4tigkeit fort, durch die sie begr\u00fcndet worden ist.<br \/>\n(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen \u00fcber das f\u00fcr die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder f\u00fcr den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschlie\u00dflich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Ma\u00df hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den n\u00e4heren Umst\u00e4nden der Telekommunikation zu verschaffen. Sie d\u00fcrfen Kenntnisse \u00fcber Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur f\u00fcr den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse f\u00fcr andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zul\u00e4ssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr\u00fccklich auf Telekommunikationsvorg\u00e4nge bezieht. Die Anzeigepflicht nach \u00a7 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.<br \/>\n(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegen\u00fcber der Person, die das Fahrzeug f\u00fchrt, und ihrer Stellvertretung.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_4_Rechte_des_Erben_des_Endnutzers_und_anderer_berechtigter_Personen\"><\/span>\u00a7 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegen\u00fcber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_5_Abhorverbot_Geheimhaltungspflicht_der_Betreiber_von_Funkanlagen\"><\/span>\u00a7 5 Abh\u00f6rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Mit einer Funkanlage (\u00a7 3 Absatz 1 Nr 1 des Funkanlagengesetzes) d\u00fcrfen nur solche Nachrichten abgeh\u00f6rt oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die f\u00fcr den Betreiber der Funkanlage, f\u00fcr Funkamateure im Sinne des \u00a7 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, f\u00fcr die Allgemeinheit oder f\u00fcr einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.<br \/>\n(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs d\u00fcrfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, f\u00fcr die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach \u00a7 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. \u00a7 3 Absatz 4 gilt entsprechend.<br \/>\n(3) Das Abh\u00f6ren oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Erm\u00e4chtigung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_6_Nachrichtenubermittlung_mit_Zwischenspeicherung\"><\/span>\u00a7 6 Nachrichten\u00fcbermittlung mit Zwischenspeicherung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete d\u00fcrfen bei Diensten, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Verarbeitung ausschlie\u00dflich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;<br \/>\n2.<br \/>\nausschlie\u00dflich der Endnutzer<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndurch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und<br \/>\nb)<br \/>\nbestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Verpflichtete<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empf\u00e4nger auf die Nachricht zugegriffen hat, und<br \/>\nb)<br \/>\nNachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag l\u00f6schen darf.<\/p>\n<p>(2) Nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Fehl\u00fcbermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des Anbieters und an Dritte auszuschlie\u00dfen. Erforderlich sind Ma\u00dfnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Ma\u00dfnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_7_Verlangen_eines_amtlichen_Ausweises\"><\/span>\u00a7 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 k\u00f6nnen im Zusammenhang mit dem Begr\u00fcnden und dem \u00c4ndern eines Vertragsverh\u00e4ltnisses mit einem Endnutzer \u00fcber das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben des Endnutzers erforderlich ist. Die Pflicht nach \u00a7 172 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen.<br \/>\n(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt werden. Die Kopie ist unverz\u00fcglich nach Feststellung der f\u00fcr den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Endnutzers zu vernichten. Andere als die f\u00fcr den Vertragsabschluss erforderlichen Daten d\u00fcrfen dabei nicht verarbeitet werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_8_Missbrauch_von_Telekommunikationsanlagen\"><\/span>\u00a7 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuf\u00fchren oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vort\u00e4uschen oder die mit Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umst\u00e4nde oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht \u00f6ffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuh\u00f6ren oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.<br \/>\n(2) Als zum unbemerkten Abh\u00f6ren oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abh\u00f6r- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Gegenstandes f\u00fcr den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.<br \/>\n(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht f\u00fcr denjenigen, der die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber eine solche Telekommunikationsanlage<\/p>\n<p>1.<br \/>\nals Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 erlangt,<br \/>\n2.<br \/>\nvon einem anderen oder f\u00fcr einen anderen Berechtigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen Berechtigten \u00fcber die Aus\u00fcbung der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die Telekommunikationsanlage aufgrund eines Dienst-oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu befolgen hat oder die tats\u00e4chliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Auftrags aus\u00fcbt,<br \/>\n3.<br \/>\nals Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,<br \/>\n4.<br \/>\nvon einem Berechtigten nach Absatz 5 vor\u00fcbergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsm\u00e4\u00dfigen Bef\u00f6rderung zu einem Berechtigten erlangt,<br \/>\n5.<br \/>\nlediglich zur gewerbsm\u00e4\u00dfigen Bef\u00f6rderung oder gewerbsm\u00e4\u00dfigen Lagerung erlangt,<br \/>\n6.<br \/>\ndurch Fund erlangt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverz\u00fcglich abliefert an den Verlierer, den Eigent\u00fcmer, einen sonstigen Berechtigten nach Absatz 5 oder die f\u00fcr die Entgegennahme der Fundanzeige zust\u00e4ndige Stelle,<br \/>\n7.<br \/>\nvon Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverz\u00fcglich einem Berechtigten nach Absatz 5 \u00fcberl\u00e4sst oder sie f\u00fcr dauernd unbrauchbar macht.<\/p>\n<p>(4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht f\u00fcr eine Telekommunikationsanlage, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern derjenige, der die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den Erwerb unverz\u00fcglich der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nName, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,<br \/>\n2.<br \/>\ndie Art der Telekommunikationsanlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekommunikationsanlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese,<br \/>\n3.<br \/>\ndie glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Telekommunikationsanlage ausschlie\u00dflich zu Sammlerzwecken erworben hat.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es im \u00f6ffentlichen Interesse, insbesondere aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre \u00fcber oder der Forschung an entsprechenden Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanlagen genehmigt hat, und nicht f\u00fcr technische Mittel von Beh\u00f6rden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Durchf\u00fchrung von technischen Ermittlungsma\u00dfnahmen einsetzen.<br \/>\n(6) Es ist verboten, \u00f6ffentlich oder in Mitteilungen, die f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis bestimmt sind, f\u00fcr Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das nicht \u00f6ffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuh\u00f6ren oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_2_Verkehrsdaten_Standortdaten\"><\/span>Kapitel 2: Verkehrsdaten, Standortdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_9_Verarbeitung_von_Verkehrsdaten\"><\/span>\u00a7 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete d\u00fcrfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Nummer oder Kennung der beteiligten Anschl\u00fcsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschl\u00fcssen auch die Standortdaten,<br \/>\n2.<br \/>\nden Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abh\u00e4ngen, die \u00fcbermittelten Datenmengen,<br \/>\n3.<br \/>\nden vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,<br \/>\n4.<br \/>\ndie Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abh\u00e4ngen, die \u00fcbermittelten Datenmengen und<br \/>\n5.<br \/>\nsonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind Verkehrsdaten von den nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der Verbindung unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Eine \u00fcber Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzul\u00e4ssig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Absatz 1 d\u00fcrfen vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Ma\u00df und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Verwendung gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 eingewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unverz\u00fcglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Endnutzer gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 informiert wurde und er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer Endnutzer unverz\u00fcglich zu anonymisieren. Au\u00dferdem ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung nach den S\u00e4tzen 1 und 3 jederzeit widerrufen kann.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_10_Entgeltermittlung_und_Entgeltabrechnung\"><\/span>\u00a7 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 durch nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit den Endnutzern darf nur nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste \u00fcber ein \u00f6ffentliches Telekommunikationsnetz eines anderen Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes die f\u00fcr die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten \u00fcbermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag \u00fcber den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 nur \u00fcbermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte darf die Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes obliegenden Datenschutzes zu verpflichten.<br \/>\n(2) Nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten d\u00fcrfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. F\u00fcr die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Hat der Endnutzer gegen die H\u00f6he der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, d\u00fcrfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sind.<br \/>\n(3) Soweit es f\u00fcr die Abrechnung des Anbieters eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren Endnutzern sowie f\u00fcr die Abrechnung anderer Anbieter mit ihren Endnutzern erforderlich ist, d\u00fcrfen der Anbieter und mitwirkende Personen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 die f\u00fcr die Berechnung des Entgelts erforderlichen Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.<br \/>\n(4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende Personen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der Rechnung Entgelte f\u00fcr Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so d\u00fcrfen dem Dritten Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 \u00fcbermittelt werden, soweit diese im Einzelfall f\u00fcr die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegen\u00fcber seinem Endnutzer erforderlich sind.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_11_Einzelverbindungsnachweis\"><\/span>\u00a7 11 Einzelverbindungsnachweis<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindungen, f\u00fcr die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und mitwirkende Personen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem ma\u00dfgeblichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Auf Wunsch d\u00fcrfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm die von ihm gew\u00e4hlten Rufnummern ungek\u00fcrzt oder unter K\u00fcrzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist die Mitteilung nur zul\u00e4ssig, wenn der Anschlussinhaber in Textform erkl\u00e4rt hat, dass er alle zum Haushalt geh\u00f6renden Personen, die den Teilnehmeranschluss nutzen, dar\u00fcber informiert hat und k\u00fcnftige Mitnutzer des Teilnehmeranschlusses unverz\u00fcglich dar\u00fcber informieren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben werden.<br \/>\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 d\u00fcrfen dem Endnutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die H\u00f6he der Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch f\u00fcr einen Mobilfunkanschluss.<br \/>\n(3) Bei Teilnehmeranschl\u00fcssen in Betrieben und Beh\u00f6rden ist die Mitteilung nur zul\u00e4ssig, wenn der Inhaber des Teilnehmeranschlusses in Textform erkl\u00e4rt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und k\u00fcnftige Mitarbeiter unverz\u00fcglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften f\u00fcr ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.<br \/>\n(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollst\u00e4ndigen oder teilweisen \u00dcbernahme der Entgelte f\u00fcr Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, d\u00fcrfen ihm in dem f\u00fcr ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschl\u00fcsse, von denen die Anrufe ausgingen, nur unter K\u00fcrzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.<br \/>\n(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschl\u00fcssen erkennen lassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nderen Inhaber Personen, Beh\u00f6rden oder Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind, die grunds\u00e4tzlich anonym bleibenden Endnutzern ganz oder \u00fcberwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterliegen, und<br \/>\n2.<br \/>\ndie die Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.<\/p>\n<p>(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 dienen neben den in \u00a7 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschl\u00fcsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie die Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1 durch Bescheinigung einer Beh\u00f6rde oder K\u00f6rperschaft, Anstalt oder Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflichteten nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungsnachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise abzufragen und \u00c4nderungen unverz\u00fcglich in ihren Abrechnungsverfahren anzuwenden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_12_Storungen_von_Telekommunikationsanlagen_und_Missbrauch_von_Telekommunikationsdiensten\"><\/span>\u00a7 12 St\u00f6rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Soweit erforderlich, d\u00fcrfen Verpflichtete nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie die Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Daten\u00fcbertragung, die unabh\u00e4ngig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs \u00fcbertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gew\u00e4hrleistung der Kommunikation zwischen Empf\u00e4nger und Sender notwendig sind, verarbeiten, um St\u00f6rungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. Dies gilt auch f\u00fcr St\u00f6rungen, die zu einer Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgbarkeit von Informations- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten zu anderen Zwecken ist unzul\u00e4ssig. Soweit die Verkehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet werden, muss der Datenschutzbeauftragte des Verpflichteten nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 unverz\u00fcglich \u00fcber die Verfahren und Umst\u00e4nde der Ma\u00dfnahme informiert werden. Betroffene Endnutzer sind von dem nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, sofern sie ermittelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr die Beseitigung der St\u00f6rung nicht mehr erforderlich sind.<br \/>\n(3) Zur Durchf\u00fchrung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von St\u00f6rungen im Netz ist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Das Aufschalten muss den betroffenen Kommunikationsteilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal zeitgleich angezeigt und ausdr\u00fccklich mitgeteilt werden. Sofern dies technisch nicht m\u00f6glich ist, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betreibers des Telekommunikationsnetzes unverz\u00fcglich detailliert \u00fcber die Verfahren und Umst\u00e4nde der Ma\u00dfnahme informiert werden. Diese Informationen hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte f\u00fcr zwei Jahre aufzubewahren.<br \/>\n(4) Wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen, insbesondere f\u00fcr eine Leistungserschleichung oder einen Betrug oder eine unzumutbare Bel\u00e4stigung nach \u00a7 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, darf der Verpflichtete nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 zur Sicherung seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz der Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes oder des Telekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes aufzudecken und zu unterbinden. Die Anhaltspunkte f\u00fcr die rechtwidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes hat der nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete zu dokumentieren. Der nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss \u00fcber die von einzelnen Endnutzern erzielten Ums\u00e4tze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes erm\u00f6glicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die Verkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde ist \u00fcber Einf\u00fchrung und \u00c4nderung eines Verfahrens nach Satz 1 unverz\u00fcglich in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_13_Standortdaten\"><\/span>\u00a7 13 Standortdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von \u00f6ffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten verarbeitet werden, d\u00fcrfen nur in dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb des daf\u00fcr erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 informiert wurde und eingewilligt hat. Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendger\u00e4tes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das Endger\u00e4t, dessen Standortdaten ermittelt wurden, \u00fcber die Feststellung des Standortes zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endger\u00e4t angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden. Werden die Standortdaten f\u00fcr einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die \u00dcbermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendger\u00e4tes an einen anderen Nutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Nutzer seine Einwilligung ausdr\u00fccklich, gesondert und schriftlich gegen\u00fcber dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend f\u00fcr den Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber muss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses \u00fcber eine erteilte Einwilligung unterrichten.<br \/>\n(2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben, m\u00fcssen sie auch weiterhin die M\u00f6glichkeit haben, die Verarbeitung dieser Daten f\u00fcr jede Verbindung zum Netz oder f\u00fcr jede \u00dcbertragung einer Nachricht auf einfache Weise und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.<br \/>\n(3) Bei Verbindungen zu Anschl\u00fcssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder den Rufnummern 124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der Anbieter und mitwirkende Personen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die \u00dcbermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.<br \/>\n(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 muss auf das f\u00fcr die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Ma\u00df sowie auf Personen beschr\u00e4nkt werden, die im Auftrag des Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder des Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_3_Mitteilen_ankommender_Verbindungen_Rufnummernanzeige_und_-unterdruckung_automatische_Anrufweiterschaltung\"><\/span>Kapitel 3: Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdr\u00fcckung, automatische Anrufweiterschaltung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_14_Mitteilen_ankommender_Verbindungen\"><\/span>\u00a7 14 Mitteilen ankommender Verbindungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Tr\u00e4gt ein Anschlussinhaber in einem Verfahren schl\u00fcssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder bel\u00e4stigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag auch netz\u00fcbergreifend Auskunft \u00fcber die Inhaber der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindungen und Verbindungsversuche beziehen, die nach Stellung des Antrags stattgefunden haben. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf die Anschlusskennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlusskennungen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche verarbeiten sowie diese Daten dem betroffenen Anschlussinhaber mitteilen.<br \/>\n(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des betroffenen Anschlusses zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.<br \/>\n(3) Im Fall einer netz\u00fcbergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter und Betreiber nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des bedrohten oder bel\u00e4stigten Anschlussinhabers die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, sofern sie \u00fcber diese Daten verf\u00fcgen.<br \/>\n(4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von der die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist dar\u00fcber zu unterrichten, dass \u00fcber diese Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich schl\u00fcssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen k\u00f6nnen, und diese Nachteile bei Abw\u00e4gung mit den schutzw\u00fcrdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erh\u00e4lt der Inhaber der Anschlusskennung, von der die als bedrohend oder bel\u00e4stigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist er auf Verlangen \u00fcber die Auskunftserteilung zu unterrichten.<br \/>\n(5) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde ist \u00fcber die Einf\u00fchrung und \u00c4nderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anforderungen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 unverz\u00fcglich in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_15_Rufnummernanzeige_und_-unterdruckung\"><\/span>\u00a7 15 Rufnummernanzeige und -unterdr\u00fcckung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunikationsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer der anrufenden Endnutzer an, so m\u00fcssen anrufende und angerufene Endnutzer die M\u00f6glichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder f\u00fcr jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdr\u00fccken. Angerufene Endnutzer m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Endnutzer unterdr\u00fcckt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Wird die Anzeige der Rufnummer von angerufenen Endnutzern angeboten, so m\u00fcssen angerufene Endnutzer die M\u00f6glichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdr\u00fccken. Die Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern darf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den Rufnummern 124 124 und 116 117 nicht ausgeschlossen werden.<br \/>\n(2) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung d\u00fcrfen anrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdr\u00fccken noch bei dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes veranlassen, dass diese unterdr\u00fcckt wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer \u00fcbermittelt wird.<br \/>\n(3) Sofern Anschlussinhaber es beantragen, m\u00fcssen Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen Anschluss bereitstellen, bei dem die \u00dcbermittlung der Rufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf Antrag des Anschlussinhabers sind solche Anschl\u00fcsse im Endnutzerverzeichnis (\u00a7 17) zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den gekennzeichneten Anschluss eine \u00dcbermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.<br \/>\n(4) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das Endnutzerverzeichnis nicht nach \u00a7 17 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Anschlussinhaber die \u00dcbermittlung seiner Rufnummer ausdr\u00fccklich w\u00fcnscht.<br \/>\n(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr Anrufe in das Ausland und f\u00fcr aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_16_Automatische_Anrufweiterschaltung\"><\/span>\u00a7 16 Automatische Anrufweiterschaltung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endger\u00e4t des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_4_Endnutzerverzeichnisse_Bereitstellen_von_Endnutzerdaten\"><\/span>Kapitel 4: Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_17_Endnutzerverzeichnisse\"><\/span>\u00a7 17 Endnutzerverzeichnisse<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anschlussinhaber k\u00f6nnen mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der \u00d6ffentlichkeit unmittelbar oder \u00fcber Auskunftsdienste zug\u00e4nglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber \u00fcber weitere Nutzungsm\u00f6glichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Auf Antrag k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche Angaben wie Beruf und Branche eingetragen werden. Dabei k\u00f6nnen die Antragsteller bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen ver\u00f6ffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antragstellers d\u00fcrfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. F\u00fcr die Eintr\u00e4ge nach Satz 1 darf ein Entgelt nicht erhoben werden.<br \/>\n(2) Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat Anschlussinhaber bei der Begr\u00fcndung des Vertragsverh\u00e4ltnisses \u00fcber die M\u00f6glichkeit zu informieren, ihre Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen.<br \/>\n(3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine Anschrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgeltlich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gel\u00f6scht werden.<br \/>\n(4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien sind verpflichtet, die gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Absatz 1 \u00fcbermittelten Daten zu ver\u00f6ffentlichen sowie unrichtige oder gel\u00f6schte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen und Berichtigungen vorzunehmen.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_18_Bereitstellen_von_Endnutzerdaten\"><\/span>\u00a7 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerdaten nach \u00a7 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der Bereitstellung von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung \u00fcber einen individuellen Gespr\u00e4chswunsch eines anderen Nutzers und von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in der Regel einer nachtr\u00e4glichen Missbrauchspr\u00fcfung durch die Bundesnetzagentur nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchspr\u00fcfung von Entgelten. Ein Entgelt kann nur dann der Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommunikationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unternehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt werden, auf dem Markt f\u00fcr Endnutzerdaten \u00fcber eine betr\u00e4chtliche Marktmacht verf\u00fcgt.<br \/>\n(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat unverz\u00fcglich nach einem Antrag nach Absatz 1 und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.<br \/>\n(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten m\u00fcssen vollst\u00e4ndig sein und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entsprechende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_3_Datenschutz_bei_digitalen_Diensten_Endeinrichtungen\"><\/span>Teil 3: Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_1_Technische_und_organisatorische_Vorkehrungen_Verarbeitung_von_Daten_zum_Zweck_des_Jugendschutzes_und_zur_Auskunftserteilung\"><\/span>Kapitel 1: Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_19_Technische_und_organisatorische_Vorkehrungen\"><\/span>\u00a7 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und<br \/>\n2.<br \/>\ndigitale Dienste gesch\u00fctzt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>(2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist \u00fcber diese M\u00f6glichkeit zu informieren.<br \/>\n(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.<br \/>\n(4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch m\u00f6glich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\nkein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie f\u00fcr das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, m\u00f6glich ist und<br \/>\n2.<br \/>\ndie technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen St\u00f6rungen, auch gegen solche, die durch \u00e4u\u00dfere Angriffe bedingt sind.<\/p>\n<p>Vorkehrungen nach Satz 1 m\u00fcssen den Stand der Technik ber\u00fccksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschl\u00fcsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik nach \u00a7 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_20_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_Minderjahriger\"><\/span>\u00a7 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderj\u00e4hriger<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderj\u00e4hrigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Ma\u00dfnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht f\u00fcr kommerzielle Zwecke verarbeiten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_21_Bestandsdaten\"><\/span>\u00a7 21 Bestandsdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Auf Anordnung der zust\u00e4ndigen Stellen d\u00fcrfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft \u00fcber Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.<br \/>\n(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf dar\u00fcber hinaus im Einzelfall Auskunft \u00fcber bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche wegen der Verletzung absolut gesch\u00fctzter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der \u00a7\u00a7 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erf\u00fcllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist.<br \/>\n(3) F\u00fcr die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet zugleich \u00fcber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdr\u00fccklich auf die Anordnung der Zul\u00e4ssigkeit der Auskunftserteilung beschr\u00e4nkt ist. F\u00fcr den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert zust\u00e4ndig. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tr\u00e4gt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.<br \/>\n(4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer \u00fcber die Einleitung des Verfahrens unterrichten.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_22_Auskunftsverfahren_bei_Bestandsdaten\"><\/span>\u00a7 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift zur Erf\u00fcllung von Auskunftspflichten gegen\u00fcber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht f\u00fcr Passw\u00f6rter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endger\u00e4te oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endger\u00e4ten oder hiervon r\u00e4umlich getrennt eingesetzt werden, gesch\u00fctzt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten d\u00fcrfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierf\u00fcr d\u00fcrfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. F\u00fcr die Auskunftserteilung sind s\u00e4mtliche unternehmensinternen Datenquellen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Abs\u00e4tze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverz\u00fcglich nachtr\u00e4glich schriftlich oder elektronisch zu best\u00e4tigen. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.<br \/>\n(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegen\u00fcber einer nat\u00fcrlichen Person mit Geldbu\u00dfe im H\u00f6chstma\u00df von mehr als f\u00fcnfzehntausend Euro bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,<br \/>\n2.<br \/>\ndie f\u00fcr die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, oder<br \/>\nb)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\nc)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder<br \/>\nd)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder<br \/>\ne)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat im Sinne von \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach \u00a7 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu ermitteln oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder<br \/>\nc)<br \/>\ndie Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen, oder<\/p>\n<p>d)<br \/>\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen, oder<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndas individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen,<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Zollkriminalamt als Zentralstelle nach \u00a7 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern<\/p>\n<p>a)<br \/>\nim Einzelfall zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu ermitteln oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndies im Einzelfall erforderlich ist<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nzur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\ncc)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Gef\u00e4hrdung eines solchen Rechtsgutes in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder<br \/>\ndd)<br \/>\nzur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung einer Straftat, oder<br \/>\nee)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder<br \/>\nff)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Beh\u00f6rden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, sofern im Einzelfall bei der Ver\u00f6ffentlichung von Angeboten oder Werbema\u00dfnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr Schwarzarbeit oder illegale Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 1 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Besch\u00e4ftigung aufzudecken,<br \/>\n6.<br \/>\ndie Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder<br \/>\nb)<br \/>\neinem zum Verfassungsschutz (\u00a7 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begr\u00fcndeten Beobachtungsauftrag der Landesbeh\u00f6rde, insbesondere zum Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung vor Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten der organisierten Kriminalit\u00e4t,<\/p>\n<p>7.<br \/>\nden Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angeh\u00f6rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Gesch\u00e4ftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach \u00a7 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,<br \/>\n8.<br \/>\nden Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen \u00fcber das Ausland gewonnen werden k\u00f6nnen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufkl\u00e4rung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder<br \/>\nb)<br \/>\nzur Fr\u00fcherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden k\u00f6nnen mit Bezug zu den in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsg\u00fcter.<\/p>\n<p>(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,<br \/>\n2.<br \/>\ndie f\u00fcr die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verh\u00fctung einer Straftat oder<br \/>\nb)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\nc)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder<br \/>\nd)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder<br \/>\ne)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach \u00a7 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu ermitteln, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,<br \/>\nc)<br \/>\ndie Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen, oder<\/p>\n<p>d)<br \/>\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen, oder<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndas individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie f\u00fcr die Verh\u00fctung der Straftat zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung der Straftat zu erledigen,<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Zollkriminalamt als Zentralstelle nach \u00a7 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern<\/p>\n<p>a)<br \/>\nim Einzelfall zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat vorliegen, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu ermitteln, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nein Auskunftsersuchen einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndies im Einzelfall erforderlich ist<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verh\u00fctung einer Straftat, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\ncc)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Gef\u00e4hrdung eines solchen Rechtsgutes in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder<br \/>\ndd)<br \/>\nzur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder<br \/>\nee)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder<br \/>\nff)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Beh\u00f6rden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zur Verh\u00fctung einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder \u00a7 266a des Strafgesetzbuches,<br \/>\n6.<br \/>\ndie Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, oder<br \/>\nb)<br \/>\neinem zum Verfassungsschutz (\u00a7 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begr\u00fcndeten Beobachtungsauftrag der Landesbeh\u00f6rde, insbesondere zum Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung vor Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten der organisierten Kriminalit\u00e4t,<\/p>\n<p>7.<br \/>\nden Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angeh\u00f6rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Gesch\u00e4ftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach \u00a7 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,<br \/>\n8.<br \/>\nden Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen \u00fcber das Ausland gewonnen werden k\u00f6nnen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufkl\u00e4rung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder<br \/>\nb)<br \/>\nzur Fr\u00fcherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden k\u00f6nnen mit Bezug zu den in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsg\u00fcter.<\/p>\n<p>(5) Derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig zu \u00fcbermitteln. Eine Verschl\u00fcsselung der Daten bleibt unber\u00fchrt. \u00dcber das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen\u00fcber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.<br \/>\n(6) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich f\u00fcr die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu pr\u00fcfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Pr\u00fcfergebnis freigegeben werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_23_Auskunftsverfahren_bei_Passwortern_und_anderen_Zugangsdaten\"><\/span>\u00a7 23 Auskunftsverfahren bei Passw\u00f6rtern und anderen Zugangsdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 22 darf derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die als Bestandsdaten erhobenen Passw\u00f6rter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endger\u00e4te oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endger\u00e4ten oder hiervon r\u00e4umlich getrennt eingesetzt werden, gesch\u00fctzt wird, nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift zur Erf\u00fcllung von Auskunftspflichten gegen\u00fcber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. F\u00fcr die Auskunftserteilung sind s\u00e4mtliche unternehmensinternen Datenquellen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an<\/p>\n<p>1.<br \/>\nzur Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden, soweit diese im Einzelfall die \u00dcbermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach \u00a7 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Nummer 5, 6, 9 oder 10 der Strafprozessordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder<br \/>\n2.<br \/>\nf\u00fcr die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden, soweit diese im Einzelfall die \u00dcbermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit der Person, f\u00fcr die sexuelle Selbstbestimmung, f\u00fcr den Bestand des Bundes oder eines Landes, die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie G\u00fcter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen.<\/p>\n<p>An andere \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen Daten nach Absatz 1 nicht \u00fcbermittelt werden. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.<br \/>\n(3) Derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig zu \u00fcbermitteln. Eine Verschl\u00fcsselung der Daten bleibt unber\u00fchrt. \u00dcber das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen\u00fcber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.<br \/>\n(4) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich f\u00fcr die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu pr\u00fcfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Pr\u00fcfergebnis freigegeben werden.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_24_Auskunftsverfahren_bei_Nutzungsdaten\"><\/span>\u00a7 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift zur Erf\u00fcllung von Auskunftspflichten gegen\u00fcber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. F\u00fcr die Auskunftserteilung sind s\u00e4mtliche unternehmensinternen Datenquellen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Abs\u00e4tze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverz\u00fcglich nachtr\u00e4glich schriftlich oder elektronisch zu best\u00e4tigen. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.<br \/>\n(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln,<br \/>\n2.<br \/>\ndie f\u00fcr die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr<\/p>\n<p>aa)<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a beschr\u00e4nkt ist, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nLeib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freiheitlich demokratische Grundordnung, G\u00fcter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerhebliche Sachwerte, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\nc)<br \/>\nzum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie G\u00fctern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder<br \/>\nd)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder<br \/>\ne)<br \/>\nzur Verh\u00fctung einer schweren Straftat nach \u00a7 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass die Person innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach \u00a7 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzelfall eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit vorliegt oder zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die Daten erforderlich sind, um die zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde oder zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde zu ermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a beschr\u00e4nkt ist,<br \/>\n4.<br \/>\ndas Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsg\u00fcter, wenn<\/p>\n<p>a)<br \/>\nTatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder<br \/>\nb)<br \/>\ndas individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie in einem \u00fcbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder<br \/>\nb)<br \/>\neinem zum Verfassungsschutz (\u00a7 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begr\u00fcndeten Beobachtungsauftrag der Landesbeh\u00f6rde, insbesondere zum Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung vor Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten der organisierten Kriminalit\u00e4t,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nden Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angeh\u00f6rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Gesch\u00e4ftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach \u00a7 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,<br \/>\n7.<br \/>\nden Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen \u00fcber das Ausland von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, sofern<\/p>\n<p>a)<br \/>\ntats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das<\/p>\n<p>aa)<br \/>\neinem der in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterf\u00e4llt, oder<br \/>\nbb)<br \/>\neines der in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsg\u00fcter beeintr\u00e4chtigen wird, oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Auskunftserteilung \u00fcber bestimmte Nutzungsdaten im Sinne von \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erforderlich ist, um einen Nutzer zu identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bundesnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes herr\u00fchrt, zum Zweck<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nder politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr bestimmte Vorg\u00e4nge im Ausland vorliegen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufkl\u00e4rung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder<br \/>\nbb)<br \/>\nder Fr\u00fcherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr Vorg\u00e4nge im Ausland bestehen, die einen Bezug zu den in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in \u00a7 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsg\u00fcter zu sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>(4) Derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig zu \u00fcbermitteln. Eine Verschl\u00fcsselung der Daten bleibt unber\u00fchrt. \u00dcber das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen\u00fcber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.<br \/>\n(5) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich f\u00fcr die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu pr\u00fcfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Pr\u00fcfergebnis freigegeben werden.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kapitel_2_Endeinrichtungen\"><\/span>Kapitel 2: Endeinrichtungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_25_Schutz_der_Privatsphare_bei_Endeinrichtungen\"><\/span>\u00a7 25 Schutz der Privatsph\u00e4re bei Endeinrichtungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 zu erfolgen.<br \/>\n(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nwenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchf\u00fchrung der \u00dcbertragung einer Nachricht \u00fcber ein \u00f6ffentliches Telekommunikationsnetz ist oder<br \/>\n2.<br \/>\nwenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdr\u00fccklich gew\u00fcnschten digitalen Dienst zur Verf\u00fcgung stellen kann.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_26_Anerkannte_Dienste_zur_Einwilligungsverwaltung_Endnutzereinstellungen\"><\/span>\u00a7 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dienste zur Verwaltung von nach \u00a7 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die<\/p>\n<p>1.<br \/>\nnutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,<br \/>\n2.<br \/>\nkein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabh\u00e4ngig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben k\u00f6nnen,<br \/>\n3.<br \/>\ndie personenbezogenen Daten und die Informationen \u00fcber die Einwilligungsentscheidungen f\u00fcr keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und<br \/>\n4.<br \/>\nein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen erm\u00f6glicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016\/679 ergeben, erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>k\u00f6nnen von einer unabh\u00e4ngigen Stelle nach Ma\u00dfgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.<br \/>\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und<br \/>\n2.<br \/>\nan das Verfahren der Anerkennung, insbesondere<\/p>\n<p>a)<br \/>\nden erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung,<br \/>\nb)<br \/>\nden Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und<br \/>\nc)<br \/>\ndie f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndige unabh\u00e4ngige Stelle, und<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, dass<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoftware zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEinstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach \u00a7 25 Absatz 1 befolgt und<br \/>\nbb)<br \/>\ndie Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung ber\u00fccksichtigt und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnbieter von digitalen Diensten bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Teil_4_Straf-_und_Busgeldvorschriften_und_Aufsicht\"><\/span>Teil 4: Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften und Aufsicht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_27_Strafvorschriften\"><\/span>\u00a7 27 Strafvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1.<br \/>\nentgegen \u00a7 5 Absatz 1 eine Nachricht abh\u00f6rt oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,<br \/>\n2.<br \/>\nentgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder<br \/>\n3.<br \/>\nentgegen \u00a7 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrl\u00e4ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_28_Busgeldvorschriften\"><\/span>\u00a7 28 Bu\u00dfgeldvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1.<br \/>\nentgegen \u00a7 8 Absatz 6 f\u00fcr eine Telekommunikationsanlage wirbt,<br \/>\n2.<br \/>\nentgegen \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,<br \/>\n3.<br \/>\nentgegen \u00a7 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig l\u00f6scht,<br \/>\n4.<br \/>\nentgegen \u00a7 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten verarbeitet,<br \/>\n5.<br \/>\nentgegen \u00a7 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder nicht rechtzeitig l\u00f6scht,<br \/>\n6.<br \/>\nentgegen \u00a7 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig l\u00f6scht,<br \/>\n7.<br \/>\nentgegen \u00a7 12 Absatz 4 Satz 5 oder \u00a7 14 Absatz 5 die Aufsichtsbeh\u00f6rde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,<br \/>\n8.<br \/>\nentgegen \u00a7 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,<br \/>\n9.<br \/>\nentgegen \u00a7 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Rufnummernanzeige unterdr\u00fcckt oder veranlasst, dass diese unterdr\u00fcckt wird,<br \/>\n10.<br \/>\nentgegen \u00a7 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann,<br \/>\n11.<br \/>\nentgegen \u00a7 20 personenbezogene Daten verarbeitet,<br \/>\n12.<br \/>\nentgegen \u00a7 22 Absatz 5 Satz 1, \u00a7 23 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt oder<br \/>\n13.<br \/>\nentgegen \u00a7 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu dreihunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu hunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br \/>\n(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Bundesnetzagentur in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 und 9,<br \/>\n2.<br \/>\nder Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch Bundesbeh\u00f6rden erfolgt.<\/p>\n<p>(4) Gegen Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden keine Geldbu\u00dfen verh\u00e4ngt.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_29_Zustandigkeit_Aufgaben_und_Befugnisse_der_oder_des_Bundesbeauftragten_fur_den_Datenschutz_und_die_Informationsfreiheit\"><\/span>\u00a7 29 Zust\u00e4ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Soweit f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der oder die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde.<br \/>\n(2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch \u00f6ffentliche Stellen des Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Einhaltung des \u00a7 25.<br \/>\n(3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtst\u00e4tigkeit \u00fcber die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016\/679 entsprechende Anwendung.<br \/>\n(4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschr\u00e4nkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.<\/p>\n<h4><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_30_Zustandigkeit_Aufgaben_und_Befugnisse_der_Bundesnetzagentur\"><\/span>\u00a7 30 Zust\u00e4ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur ist zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 29 die Zust\u00e4ndigkeit des oder der Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegeben ist.<br \/>\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Ma\u00dfnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Ausk\u00fcnfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Gesch\u00e4fts- und Betriebsr\u00e4ume w\u00e4hrend der \u00fcblichen Betriebs- oder Gesch\u00e4ftszeiten zu betreten und zu besichtigen.<br \/>\n(3) \u00dcber die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterf\u00fcllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtm\u00e4\u00dfigen Verhaltens nicht ausreichen.<br \/>\n(4) Zur Durchsetzung von Ma\u00dfnahmen und Anordnungen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 kann nach Ma\u00dfgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.<br \/>\n(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschr\u00e4nkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dies erfordert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Im Mai 2024 wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (Stand: 13.05.2018). 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