{"id":3398,"date":"2022-10-24T20:19:25","date_gmt":"2022-10-24T18:19:25","guid":{"rendered":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/da\/?page_id=3398"},"modified":"2022-10-24T20:19:36","modified_gmt":"2022-10-24T18:19:36","slug":"mstv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/","title":{"rendered":"Medienstaatsvertrag (MStV)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich von den <a href=\"https:\/\/www.die-medienanstalten.de\/service\/rechtsgrundlagen\/gesetze\" rel=\"nofollow\">Medienanstalten<\/a> (Stand: 13.05.2018) und wurde als Staatsvertrag geschlossen. Beteiligt waren das Land Baden-W\u00fcrttemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Th\u00fcringen.<\/p>\n<p>Medienstaatsvertrag<\/p>\n<p>(MStV)<\/p>\n<p>Vom 14.\u201328. April 2020<\/p>\n<p>Vollzitat nach RedR: Medienstaatsvertrag (MStV) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 450, 451, 2021 S. 14, BayRS 02-33-S), der durch Art. 1 des Vertrages vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 313, 396) ge\u00e4ndert worden ist<\/p>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_79_2 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-custom ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">Verzeichnis<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewBox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewBox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseProfile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#Praambel\" >Pr\u00e4ambel<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#I_Abschnitt_Anwendungsbereich_Begriffsbestimmungen\" >I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_1_Anwendungsbereich\" >\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\" >\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#II_Abschnitt_Allgemeine_Bestimmungen\" >II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#1_Unterabschnitt_Rundfunk\" >1. Unterabschnitt Rundfunk<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_3_Allgemeine_Grundsatze\" >\u00a7 3 Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_4_Informationspflichten_Verbraucherschutz\" >\u00a7 4 Informationspflichten, Verbraucherschutz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_5_Auskunftsrechte\" >\u00a7 5 Auskunftsrechte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_6_Sorgfaltspflichten\" >\u00a7 6 Sorgfaltspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_7_Barrierefreiheit\" >\u00a7 7 Barrierefreiheit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_8_Werbegrundsatze_Kennzeichnungspflichten\" >\u00a7 8 Werbegrunds\u00e4tze, Kennzeichnungspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_9_Einfugung_von_Rundfunkwerbung_und_Teleshopping\" >\u00a7 9 Einf\u00fcgung von Rundfunkwerbung und Teleshopping<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_10_Sponsoring\" >\u00a7 10 Sponsoring<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_11_Gewinnspiele\" >\u00a7 11 Gewinnspiele<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_12_Datenverarbeitung_zu_journalistischen_Zwecken_Medienprivileg\" >\u00a7 12 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_13_Ubertragung_von_Grosereignissen\" >\u00a7 13 \u00dcbertragung von Gro\u00dfereignissen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_14_Kurzberichterstattung\" >\u00a7 14 Kurzberichterstattung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_15_Europaische_Produktionen_Eigen-_Auftrags-_und_Gemeinschaftsproduktionen\" >\u00a7 15 Europ\u00e4ische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_16_Auskunftspflicht_und_zustandige_Behorden_nach_dem_Europaischen_Ubereinkommen_uber_das_grenzuberschreitende_Fernsehen\" >\u00a7 16 Auskunftspflicht und zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden nach dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#2_Unterabschnitt_Telemedien\" >2. Unterabschnitt Telemedien<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_17_Allgemeine_Grundsatze_Zulassungs-_und_Anmeldefreiheit\" >\u00a7 17 Allgemeine Grunds\u00e4tze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-23\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_18_Informationspflichten_und_Auskunftsrechte\" >\u00a7 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-24\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_19_Sorgfaltspflichten\" >\u00a7 19 Sorgfaltspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-25\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_20_Gegendarstellung\" >\u00a7 20 Gegendarstellung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-26\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_21_aufgehoben\" >\u00a7 21 (aufgehoben)<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-27\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_22_Werbung_Sponsoring_Gewinnspiele\" >\u00a7 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-28\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_23_Datenverarbeitung_zu_journalistischen_Zwecken_Medienprivileg\" >\u00a7 23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-29\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_24_Telemediengesetz_Offentliche_Stellen\" >\u00a7 24 Telemediengesetz, \u00d6ffentliche Stellen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-30\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_25_Notifizierung\" >\u00a7 25 Notifizierung<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-31\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#III_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_den_offentlich-rechtlichen_Rundfunk\" >III. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-32\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_26_Auftrag\" >\u00a7 26 Auftrag<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-33\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_27_Angebote\" >\u00a7 27 Angebote<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-34\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_28_Fernsehprogramme\" >\u00a7 28 Fernsehprogramme<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-35\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_29_Horfunkprogramme\" >\u00a7 29 H\u00f6rfunkprogramme<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-36\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_30_Telemedienangebote\" >\u00a7 30 Telemedienangebote<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-37\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_31_Satzungen_Richtlinien_Berichtspflichten\" >\u00a7 31 Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-38\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_32_Telemedienkonzepte\" >\u00a7 32 Telemedienkonzepte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-39\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_33_Jugendangebot\" >\u00a7 33 Jugendangebot<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-40\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_34_Funktionsgerechte_Finanzausstattung_Grundsatz_des_Finanzausgleichs\" >\u00a7 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-41\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_35_Finanzierung\" >\u00a7 35 Finanzierung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-42\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_36_Finanzbedarf_des_offentlich-rechtlichen_Rundfunks\" >\u00a7 36 Finanzbedarf des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-43\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_37_Berichterstattung_der_Rechnungshofe\" >\u00a7 37 Berichterstattung der Rechnungsh\u00f6fe<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-44\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_38_Zulassige_Produktplatzierung\" >\u00a7 38 Zul\u00e4ssige Produktplatzierung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-45\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_39_Dauer_der_Rundfunkwerbung_Sponsoring\" >\u00a7 39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-46\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_40_Kommerzielle_Tatigkeiten\" >\u00a7 40 Kommerzielle T\u00e4tigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-47\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_41_Beteiligung_an_Unternehmen\" >\u00a7 41 Beteiligung an Unternehmen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-48\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_42_Kontrolle_der_Beteiligung_an_Unternehmen\" >\u00a7 42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-49\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_43_Kontrolle_der_kommerziellen_Tatigkeiten\" >\u00a7 43 Kontrolle der kommerziellen T\u00e4tigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-50\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_44_Haftung_fur_kommerziell_tatige_Beteiligungsunternehmen\" >\u00a7 44 Haftung f\u00fcr kommerziell t\u00e4tige Beteiligungsunternehmen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-51\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_45_Richtlinien\" >\u00a7 45 Richtlinien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-52\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_46_Anderung_der_Werbung\" >\u00a7 46 \u00c4nderung der Werbung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-53\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_47_Ausschluss_von_Teleshopping\" >\u00a7 47 Ausschluss von Teleshopping<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-54\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_48_Versorgungsauftrag\" >\u00a7 48 Versorgungsauftrag<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-55\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_49_Veroffentlichung_von_Beanstandungen\" >\u00a7 49 Ver\u00f6ffentlichung von Beanstandungen<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-56\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#IV_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_den_privaten_Rundfunk\" >IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr den privaten Rundfunk<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-57\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#1_Unterabschnitt_Anwendungsbereich_Programmgrundsatze\" >1. Unterabschnitt Anwendungsbereich, Programmgrunds\u00e4tze<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-58\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_50_Anwendungsbereich\" >\u00a7 50 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-59\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_51_Programmgrundsatze\" >\u00a7 51 Programmgrunds\u00e4tze<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-60\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#2_Unterabschnitt_Zulassung\" >2. Unterabschnitt Zulassung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-61\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_52_Grundsatz\" >\u00a7 52 Grundsatz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-62\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_53_Erteilung_einer_Zulassung_fur_Veranstalter_von_bundesweit_ausgerichtetem_Rundfunk\" >\u00a7 53 Erteilung einer Zulassung f\u00fcr Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-63\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_54_Zulassungsfreie_Rundfunkprogramme\" >\u00a7 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-64\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_55_Grundsatze_fur_das_Zulassungsverfahren\" >\u00a7 55 Grunds\u00e4tze f\u00fcr das Zulassungsverfahren<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-65\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_56_Auskunftsrechte_und_Ermittlungsbefugnisse\" >\u00a7 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-66\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_57_Publizitatspflicht_und_sonstige_Vorlagepflichten\" >\u00a7 57 Publizit\u00e4tspflicht und sonstige Vorlagepflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-67\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_58_Vertraulichkeit\" >\u00a7 58 Vertraulichkeit<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-68\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#3_Unterabschnitt_Sicherung_der_Meinungsvielfalt\" >3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-69\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_59_Meinungsvielfalt_regionale_Fenster\" >\u00a7 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-70\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_60_Sicherung_der_Meinungsvielfalt_im_Fernsehen\" >\u00a7 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-71\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_61_Bestimmung_der_Zuschaueranteile\" >\u00a7 61 Bestimmung der Zuschaueranteile<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-72\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_62_Zurechnung_von_Programmen\" >\u00a7 62 Zurechnung von Programmen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-73\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_63_Veranderung_von_Beteiligungsverhaltnissen\" >\u00a7 63 Ver\u00e4nderung von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-74\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_64_Vielfaltssichernde_Masnahmen\" >\u00a7 64 Vielfaltssichernde Ma\u00dfnahmen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-75\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_65_Sendezeit_fur_unabhangige_Dritte\" >\u00a7 65 Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-76\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_66_Programmbeirat\" >\u00a7 66 Programmbeirat<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-77\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_67_Richtlinien\" >\u00a7 67 Richtlinien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-78\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_68_Sendezeit_fur_Dritte\" >\u00a7 68 Sendezeit f\u00fcr Dritte<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-79\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#4_Unterabschnitt_Finanzierung_Werbung\" >4. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-80\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_69_Finanzierung\" >\u00a7 69 Finanzierung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-81\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_70_Dauer_der_Fernsehwerbung\" >\u00a7 70 Dauer der Fernsehwerbung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-82\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_71_Teleshopping-Fenster_und_Eigenwerbekanale\" >\u00a7 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekan\u00e4le<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-83\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_72_Satzungen_und_Richtlinien\" >\u00a7 72 Satzungen und Richtlinien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-84\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_73_Ausnahmen_fur_regionale_und_lokale_Fernsehprogramme\" >\u00a7 73 Ausnahmen f\u00fcr regionale und lokale Fernsehprogramme<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-85\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#V_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_einzelne_Telemedien\" >V. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr einzelne Telemedien<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-86\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#1_Unterabschnitt_Rundfunkahnliche_Telemedien\" >1. Unterabschnitt Rundfunk\u00e4hnliche Telemedien<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-87\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_74_Werbung_Gewinnspiele\" >\u00a7 74 Werbung, Gewinnspiele<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-88\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_75_Kurzberichterstattung\" >\u00a7 75 Kurzberichterstattung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-89\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_76_Barrierefreiheit\" >\u00a7 76 Barrierefreiheit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-90\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_77_Europaische_Produktionen\" >\u00a7 77 Europ\u00e4ische Produktionen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-91\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#2_Unterabschnitt_Medienplattformen_und_Benutzeroberflachen\" >2. Unterabschnitt Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-92\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_78_Anwendungsbereich\" >\u00a7 78 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-93\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_79_Allgemeine_Bestimmungen\" >\u00a7 79 Allgemeine Bestimmungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-94\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_80_Signalintegritat_Uberlagerungen_und_Skalierungen\" >\u00a7 80 Signalintegrit\u00e4t, \u00dcberlagerungen und Skalierungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-95\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_81_Belegung_von_Medienplattformen\" >\u00a7 81 Belegung von Medienplattformen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-96\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_82_Zugang_zu_Medienplattformen\" >\u00a7 82 Zugang zu Medienplattformen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-97\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_83_Zugangsbedingungen_zu_Medienplattformen\" >\u00a7 83 Zugangsbedingungen zu Medienplattformen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-98\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_84_Auffindbarkeit_in_Benutzeroberflachen\" >\u00a7 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberfl\u00e4chen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-99\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_85_Transparenz\" >\u00a7 85 Transparenz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-100\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_86_Vorlage_von_Unterlagen_Zusammenarbeit_mit_der_Regulierungsbehorde_fur_Telekommunikation\" >\u00a7 86 Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Telekommunikation<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-101\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_87_Bestatigung_der_Unbedenklichkeit\" >\u00a7 87 Best\u00e4tigung der Unbedenklichkeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-102\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_88_Satzungen_Richtlinien\" >\u00a7 88 Satzungen, Richtlinien<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-103\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_89_Uberprufungsklausel\" >\u00a7 89 \u00dcberpr\u00fcfungsklausel<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-104\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_90_Bestehende_Zulassungen_Zuordnungen_Zuweisungen_Anzeige_von_bestehenden_Medienplattformen_oder_Benutzeroberflachen\" >\u00a7 90 Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberfl\u00e4chen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-105\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#3_Unterabschnitt_Medienintermediare\" >3. Unterabschnitt Medienintermedi\u00e4re<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-106\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_91_Anwendungsbereich\" >\u00a7 91 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-107\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_92_Inlandischer_Zustellungsbevollmachtigter\" >\u00a7 92 Inl\u00e4ndischer Zustellungsbevollm\u00e4chtigter<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-108\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_93_Transparenz\" >\u00a7 93 Transparenz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-109\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_94_Diskriminierungsfreiheit\" >\u00a7 94 Diskriminierungsfreiheit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-110\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_95_Vorlage_von_Unterlagen\" >\u00a7 95 Vorlage von Unterlagen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-111\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_96_Satzungen_und_Richtlinien\" >\u00a7 96 Satzungen und Richtlinien<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-112\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#4_Unterabschnitt_Video-Sharing-Dienste\" >4. Unterabschnitt Video-Sharing-Dienste<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-113\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_97_Anwendungsbereich\" >\u00a7 97 Anwendungsbereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-114\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_98_Werbung\" >\u00a7 98 Werbung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-115\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99_Schlichtungsstelle\" >\u00a7 99 Schlichtungsstelle<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-116\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#5_Unterabschnitt_Dienste_die_den_Zugang_zu_audiovisuellen_Mediendiensten_ermoglichen\" >5. Unterabschnitt Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-117\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99a_Barrierefreiheitsanforderungen_grundlegende_Veranderungen_und_unverhaltnismasige_Belastungen\" >\u00a7 99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Ver\u00e4nderungen und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-118\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99b_Konformitatsvermutung_Mitteilungspflichten\" >\u00a7 99b Konformit\u00e4tsvermutung, Mitteilungspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-119\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99c_Informationspflichten\" >\u00a7 99c Informationspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-120\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99d_Verbraucherschutz\" >\u00a7 99d Verbraucherschutz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-121\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_99e_Satzungen_und_Richtlinien_Berichtspflichten\" >\u00a7 99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-122\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#VI_Abschnitt_Ubertragungskapazitaten_Freie_Verbreitung\" >VI. Abschnitt \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten, Freie Verbreitung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-123\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_100_Grundsatz\" >\u00a7 100 Grundsatz<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-124\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_101_Zuordnung_von_drahtlosen_Ubertragungskapazitaten\" >\u00a7 101 Zuordnung von drahtlosen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-125\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_102_Zuweisung_von_drahtlosen_Ubertragungskapazitaten_an_private_Anbieter_durch_die_zustandige_Landesmedienanstalt\" >\u00a7 102 Zuweisung von drahtlosen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten an private Anbieter durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-126\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_103_Freie_Verbreitung\" >\u00a7 103 Freie Verbreitung<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-127\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#VII_Abschnitt_Medienaufsicht\" >VII. Abschnitt Medienaufsicht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-128\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_104_Organisation\" >\u00a7 104 Organisation<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-129\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_105_Aufgaben\" >\u00a7 105 Aufgaben<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-130\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_106_Zustandige_Landesmedienanstalt\" >\u00a7 106 Zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-131\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_107_Verfahren_bei_Zulassung_Zuweisung_und_Anzeige\" >\u00a7 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-132\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_108_Rucknahme_Widerruf_von_Zulassungen_und_Zuweisungen\" >\u00a7 108 R\u00fccknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-133\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_109_Masnahmen_bei_Rechtsverstosen\" >\u00a7 109 Ma\u00dfnahmen bei Rechtsverst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-134\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_110_Vorverfahren\" >\u00a7 110 Vorverfahren<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-135\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_111_Zusammenarbeit_mit_anderen_Behorden\" >\u00a7 111 Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-136\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_111a_Berichtspflichten\" >\u00a7 111a Berichtspflichten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-137\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_112_Finanzierung_besonderer_Aufgaben\" >\u00a7 112 Finanzierung besonderer Aufgaben<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-138\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_113_Datenschutzaufsicht_bei_Telemedien\" >\u00a7 113 Datenschutzaufsicht bei Telemedien<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-139\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#VIII_Abschnitt_Revision_Ordnungswidrigkeiten\" >VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-140\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_114_Revision_zum_Bundesverwaltungsgericht\" >\u00a7 114 Revision zum Bundesverwaltungsgericht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-141\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_115_Ordnungswidrigkeiten\" >\u00a7 115 Ordnungswidrigkeiten<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-142\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#IX_Abschnitt_Ubergangs-_und_Schlussvorschriften\" >IX. Abschnitt \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/a><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><ul class='ez-toc-list-level-4' ><li class='ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-143\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_116_Kundigung\" >\u00a7 116 K\u00fcndigung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-144\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_117_Ubergangsbestimmung_fur_Produktplatzierungen\" >\u00a7 117 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Produktplatzierungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-145\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_118_Ubergangsbestimmung_fur_Telemedienkonzepte\" >\u00a7 118 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Telemedienkonzepte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-146\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_119_Ubergangsbestimmung_fur_Zulassungen_und_Anzeigen\" >\u00a7 119 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Zulassungen und Anzeigen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-147\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_120_Ubergangsbestimmung_zur_Bestimmung_der_Zuschaueranteile\" >\u00a7 120 \u00dcbergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-148\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_121_Ubergangsbestimmung_fur_Benutzeroberflachen\" >\u00a7 121 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Benutzeroberfl\u00e4chen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-149\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_121a_Ubergangsbestimmung_fur_Dienste_die_den_Zugang_zu_audiovisuellen_Mediendiensten_ermoglichen\" >\u00a7 121a \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-4'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-150\" href=\"https:\/\/datenschutz-eprivacy.de\/en\/kontakt\/datenschutzerklaerung\/mstv\/#%C2%A7_122_Regelung_fur_Bayern_sic\" >\u00a7 122 Regelung f\u00fcr Bayern [sic!]<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Praambel\"><\/span>Pr\u00e4ambel<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Dieser Staatsvertrag der L\u00e4nder enth\u00e4lt grundlegende Regelungen f\u00fcr die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zug\u00e4nglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Er tr\u00e4gt der europ\u00e4ischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und \u00f6ffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide S\u00e4ulen des dualen Rundfunksystems m\u00fcssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gew\u00e4hrleisten. Dazu geh\u00f6rt seine Teilhabe an allen neuen technischen M\u00f6glichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die M\u00f6glichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine finanziellen Grundlagen einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6rigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.<\/p>\n<p>Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, erm\u00f6glicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die M\u00f6glichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung st\u00e4rkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet gepr\u00e4gten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit f\u00f6rdern. F\u00fcr die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.<\/p>\n<p>Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und F\u00f6rderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterst\u00fctzung neuer europ\u00e4ischer Film- und Fernsehproduktionen.<\/p>\n<p>Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verst\u00e4rkt zusammenzuarbeiten.<\/p>\n<p>Inhalts\u00fcbersicht<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"I_Abschnitt_Anwendungsbereich_Begriffsbestimmungen\"><\/span>I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_1_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 1 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Dieser Staatsvertrag gilt f\u00fcr die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zug\u00e4nglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland.<\/p>\n<p>(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen f\u00fcr die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enth\u00e4lt oder solche Regelungen zul\u00e4sst, sind die f\u00fcr die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) 1F\u00fcr Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Deutschland niedergelassen sind. 2Ein Fernsehveranstalter gilt als in Deutschland niedergelassen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen \u00fcber das Programm dort getroffen werden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen \u00fcber das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union getroffen werden, jedoch<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein wesentlicher Teil des mit der Durchf\u00fchrung programmbezogener T\u00e4tigkeiten betrauten Personals in Deutschland t\u00e4tig ist oder<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>ein wesentlicher Teil des mit der Aus\u00fcbung programmbezogener T\u00e4tigkeiten betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union t\u00e4tig ist oder<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>ein wesentlicher Teil des mit programmbezogenen T\u00e4tigkeiten betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union t\u00e4tig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine T\u00e4tigkeit begonnen hat und eine dauerhafte und tats\u00e4chliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen \u00fcber das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Durchf\u00fchrung programmbezogener T\u00e4tigkeiten betrauten Personals ist in Deutschland t\u00e4tig.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsstrecke nutzen oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsstrecke nutzen, aber eine Deutschland zugewiesene \u00dcbertragungskapazit\u00e4t eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch f\u00fcr Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gem\u00e4\u00df den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) niedergelassen sind.<\/p>\n<p>(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht f\u00fcr Programme von Fernsehveranstaltern, die<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ausschlie\u00dflich zum Empfang in Drittl\u00e4ndern bestimmt sind und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handels\u00fcblichen Verbraucherendger\u00e4ten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010\/13\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 10. M\u00e4rz 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018\/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) ge\u00e4ndert worden ist, empfangen werden.<\/p>\n<p>(6) Die Bestimmungen des II. und IV. Abschnitts gelten f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le nur, sofern dies ausdr\u00fccklich bestimmt ist.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Anbieter von Telemedien gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind.<\/p>\n<p>(8) 1Abweichend von Absatz 7 gelten f\u00fcr Medienintermedi\u00e4re, Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. 2Medienintermedi\u00e4re, Medienplattformen oder Benutzeroberfl\u00e4chen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivit\u00e4ten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. 3F\u00fcr die Zwecke der \u00a7\u00a7 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag f\u00fcr Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010\/13\/EU, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im \u00dcbrigen gilt Satz 1.<\/p>\n<p>(9) 1Fernsehveranstalter sind verpflichtet, die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle \u00fcber alle \u00c4nderungen zu informieren, die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 ber\u00fchren k\u00f6nnten. 2Die Landesmedienanstalten erstellen eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen privaten Fernsehveranstalter, halten die Liste auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Abs\u00e4tzen 3 und 4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. 3Sie \u00fcbermitteln die Liste an die nach \u00a7 111a zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_2_Begriffsbestimmungen\"><\/span>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die f\u00fcr die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. 2Der Begriff schlie\u00dft Angebote ein, die verschl\u00fcsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. 3Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach \u00a7 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der \u00dcbertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgest\u00fctzte Dienste nach \u00a7 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.<\/p>\n<p>(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Sendeplan die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht ver\u00e4nderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Sendung ein unabh\u00e4ngig von seiner L\u00e4nge inhaltlich zusammenh\u00e4ngender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielf\u00e4ltigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Regionalfensterprogramm ein zeitlich und r\u00e4umlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Werbung jede \u00c4u\u00dferung, die der unmittelbaren oder mittelbaren F\u00f6rderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; \u00a7 8 Abs. 9 und \u00a7 22 Abs. 1 Satz 3 bleiben unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Rundfunkwerbung jede \u00c4u\u00dferung bei der Aus\u00fcbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer nat\u00fcrlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Schleichwerbung die Erw\u00e4hnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder T\u00e4tigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erw\u00e4hnung oder Darstellung irref\u00fchren kann. Eine Erw\u00e4hnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung erfolgt,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>Sponsoring jeder Beitrag einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunkt\u00e4tigkeiten, der Bereitstellung von rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre T\u00e4tigkeit oder ihre Leistungen zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkan\u00e4len, -fenstern und -spots,<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>rundfunk\u00e4hnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung h\u00f6rfunk- oder fernseh\u00e4hnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gew\u00e4hlten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere H\u00f6rspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien, Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Angebote, die analog \u00fcber eine Kabelanlage verbreitet werden,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1, welches ausschlie\u00dflich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach \u00a7 62 zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach \u00a7 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des \u00a7 65 sind unsch\u00e4dlich,<\/p>\n<p>15.<\/p>\n<p>Benutzeroberfl\u00e4che ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische \u00dcbersicht \u00fcber Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 dienen, erm\u00f6glicht. Benutzeroberfl\u00e4chen sind insbesondere<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Angebots- oder Programm\u00fcbersichten einer Medienplattform,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Angebots- oder Programm\u00fcbersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>visuelle oder akustische Pr\u00e4sentationen auch ger\u00e4tegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>16.<\/p>\n<p>Medienintermedi\u00e4r jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zug\u00e4nglich pr\u00e4sentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen,<\/p>\n<p>17.<\/p>\n<p>Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,<\/p>\n<p>18.<\/p>\n<p>Anbieter rundfunk\u00e4hnlicher Telemedien, wer \u00fcber die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>19.<\/p>\n<p>Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung f\u00fcr die Auswahl der Angebote einer Medienplattform tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>20.<\/p>\n<p>Anbieter einer Benutzeroberfl\u00e4che, wer \u00fcber die Gestaltung der \u00dcbersicht abschlie\u00dfend entscheidet,<\/p>\n<p>21.<\/p>\n<p>Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs, wer die Verantwortung f\u00fcr die Aggregation, Selektion und allgemein zug\u00e4ngliche Pr\u00e4sentation von Inhalten tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>22.<\/p>\n<p>Video-Sharing-Dienst ein Telemedium, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nutzergenerierte Videos, f\u00fcr die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung tr\u00e4gt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, bestimmt,<\/p>\n<p>23.<\/p>\n<p>Video-Sharing-Diensteanbieter, wer einen Video-Sharing-Dienst betreibt,<\/p>\n<p>24.<\/p>\n<p>nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabh\u00e4ngig von ihrer L\u00e4nge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Video-Sharing-Dienst hochgeladen wird,<\/p>\n<p>25.<\/p>\n<p>unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religi\u00f6ses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,<\/p>\n<p>26.<\/p>\n<p>unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere L\u00e4nder,<\/p>\n<p>27.<\/p>\n<p>unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: B\u00fchnenst\u00fccke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und H\u00f6rspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,<\/p>\n<p>28.<\/p>\n<p>unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,<\/p>\n<p>29.<\/p>\n<p>unter \u00f6ffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der Arbeitsgemeinschaft der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio jeweils nach Ma\u00dfgabe eines nach \u00a7 32 Abs. 4 durchgef\u00fchrten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten k\u00f6nnen und diese miteinander verbinden,<\/p>\n<p>30.<\/p>\n<p>ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das f\u00fcr Menschen mit Behinderungen in der allgemein \u00fcblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und m\u00f6glichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zug\u00e4nglich und nutzbar ist,<\/p>\n<p>31.<\/p>\n<p>ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glicht, ein Telemedium, das genutzt wird, um Fernsehprogramme und fernseh\u00e4hnliche Telemedien sowie alle bereitgestellten Funktionen, die auf die Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur\u00fcckgehen, die getroffen werden, um diese Angebote nach den \u00a7\u00a7 7 und 76 zug\u00e4nglich zu machen, zu ermitteln, auszuw\u00e4hlen, Informationen dar\u00fcber zu erhalten und diese Angebote anzusehen; einschlie\u00dflich elektronischer Programmf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"II_Abschnitt_Allgemeine_Bestimmungen\"><\/span>II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"1_Unterabschnitt_Rundfunk\"><\/span>1. Unterabschnitt Rundfunk<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_3_Allgemeine_Grundsatze\"><\/span>\u00a7 3 Allgemeine Grunds\u00e4tze<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die W\u00fcrde des Menschen zu achten und zu sch\u00fctzen; die sittlichen und religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Bev\u00f6lkerung sind zu achten. 2Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu st\u00e4rken und d\u00fcrfen dem Abbau von Diskriminierungen gegen\u00fcber Menschen mit Behinderungen nicht entgegenstehen. 3Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie \u00a7 51 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_4_Informationspflichten_Verbraucherschutz\"><\/span>\u00a7 4 Informationspflichten, Verbraucherschutz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und st\u00e4ndig zug\u00e4nglich zu machen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Name und geografische Anschrift,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation erm\u00f6glichen, einschlie\u00dflich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die zust\u00e4ndige Aufsicht und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.<\/p>\n<p>(2) 1Mit Ausnahme seiner \u00a7\u00a7 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchf\u00fchrungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010\/13\/EU bei innergemeinschaftlichen Verst\u00f6\u00dfen entsprechend. 2Satz 1 gilt auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_5_Auskunftsrechte\"><\/span>\u00a7 5 Auskunftsrechte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Rundfunkveranstalter haben gegen\u00fcber Beh\u00f6rden ein Recht auf Auskunft. 2Ausk\u00fcnfte k\u00f6nnen verweigert werden, soweit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>durch die Auskunftserteilung die sachgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verz\u00f6gert oder gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Vorschriften \u00fcber die Geheimhaltung entgegenstehen oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder schutzw\u00fcrdiges privates Interesse verletzt w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>ihr Umfang das zumutbare Ma\u00df \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Beh\u00f6rde Ausk\u00fcnfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Rundfunkveranstalter k\u00f6nnen von Beh\u00f6rden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verh\u00e4ltnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_6_Sorgfaltspflichten\"><\/span>\u00a7 6 Sorgfaltspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grunds\u00e4tzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2Sie m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und sachlich sein. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu pr\u00fcfen. 4Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgef\u00fchrt werden, ist ausdr\u00fccklich anzugeben, ob sie repr\u00e4sentativ sind.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_7_Barrierefreiheit\"><\/span>\u00a7 7 Barrierefreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Veranstalter nach \u00a7 3 Satz 1 sollen \u00fcber ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen M\u00f6glichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.<\/p>\n<p>(2) 1Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten der jeweils zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre gem\u00e4\u00df Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2010\/13\/EU Bericht \u00fcber die getroffenen und zuk\u00fcnftigen Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1. 2Die Berichte werden anschlie\u00dfend der Europ\u00e4ischen Kommission \u00fcbermittelt, die Verbindlichkeit der geplanten Ma\u00dfnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspl\u00e4ne).<\/p>\n<p>(3) 1Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen \u00fcber das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umst\u00e4nden der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. 2Landesrechtliche Regelungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_8_Werbegrundsatze_Kennzeichnungspflichten\"><\/span>\u00a7 8 Werbegrunds\u00e4tze, Kennzeichnungspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Werbung darf nicht<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Menschenw\u00fcrde verletzen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>irref\u00fchren oder den Interessen der Verbraucher schaden oder<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Verhaltensweisen f\u00f6rdern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Ma\u00dfe den Schutz der Umwelt gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>(2) 1Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. 2Rundfunkwerbung oder Werbetreibende d\u00fcrfen das \u00fcbrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 3Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.<\/p>\n<p>(3) 1Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. 2In der Werbung d\u00fcrfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. 3Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken m\u00fcssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder r\u00e4umlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.<\/p>\n<p>(4) 1Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung ist zul\u00e4ssig, wenn die Rundfunkwerbung vom \u00fcbrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. 2Diese Rundfunkwerbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach den \u00a7\u00a7 39 und 70 angerechnet. 3 \u00a7 9 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) 1Dauerwerbesendungen sind zul\u00e4ssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. 2Sie m\u00fcssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angek\u00fcndigt und w\u00e4hrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.<\/p>\n<p>(6) 1Die Einf\u00fcgung virtueller Werbung in Sendungen ist zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>durch sie eine am Ort der \u00dcbertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.<\/p>\n<p>2Andere Rechte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) 1Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzul\u00e4ssig. 2Produktplatzierung ist gestattet, au\u00dfer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach \u00a7 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach \u00a7 65, Sendungen religi\u00f6sen Inhalts und Kindersendungen. 3Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, m\u00fcssen folgende Voraussetzungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die redaktionelle Verantwortung und Unabh\u00e4ngigkeit hinsichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan m\u00fcssen unbeeintr\u00e4chtigt bleiben,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsf\u00f6rdernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch f\u00fcr kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellte geringwertige G\u00fcter.<\/p>\n<p>4Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. 5Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im H\u00f6rfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. 6Die Kennzeichnungspflicht entf\u00e4llt f\u00fcr Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. 7Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.<\/p>\n<p>(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen d\u00fcrfen keine Personen auftreten, die regelm\u00e4\u00dfig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.<\/p>\n<p>(9) 1Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi\u00f6ser Art ist unzul\u00e4ssig. 2Unentgeltliche Beitr\u00e4ge im Dienst der \u00d6ffentlichkeit einschlie\u00dflich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. 3 \u00a7 68 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(10) Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke darf den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Genuss solcher Getr\u00e4nke nicht f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(11) 1Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zul\u00e4ssig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. 2Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bed\u00fcrfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>(12) Die Abs\u00e4tze 1 bis 11 gelten auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_9_Einfugung_von_Rundfunkwerbung_und_Teleshopping\"><\/span>\u00a7 9 Einf\u00fcgung von Rundfunkwerbung und Teleshopping<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) \u00dcbertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen f\u00fcr Kinder d\u00fcrfen nicht durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.<\/p>\n<p>(2) 1Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen m\u00fcssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der \u00dcbertragung von Sportveranstaltungen. 2Die Einf\u00fcgung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Ber\u00fccksichtigung der nat\u00fcrlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeintr\u00e4chtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.<\/p>\n<p>(3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen d\u00fcrfen f\u00fcr jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal f\u00fcr Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.<\/p>\n<p>(4) 1Richten sich Rundfunkwerbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und h\u00e4ufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europ\u00e4ischen Union ist, d\u00fcrfen die f\u00fcr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages \u00fcber die Rundfunkwerbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat \u00dcbereink\u00fcnfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_10_Sponsoring\"><\/span>\u00a7 10 Sponsoring<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer K\u00fcrze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild m\u00f6glich. 2Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskr\u00e4ftiges Zeichen eingeblendet werden.<\/p>\n<p>(2) Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung d\u00fcrfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabh\u00e4ngigkeit des Rundfunkveranstalters beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Gesponserte Sendungen d\u00fcrfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.<\/p>\n<p>(4) 1Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information d\u00fcrfen nicht gesponsert werden. 2In Kindersendungen und Sendungen religi\u00f6sen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 bis 10 gilt entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_11_Gewinnspiele\"><\/span>\u00a7 11 Gewinnspiele<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zul\u00e4ssig. 2Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. 3Sie d\u00fcrfen nicht irref\u00fchren und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. 4Insbesondere ist im Programm \u00fcber die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie \u00fcber die Aufl\u00f6sung der gestellten Aufgabe zu informieren. 5Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. 6F\u00fcr die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; \u00a7 35 Satz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Veranstalter hat der f\u00fcr die Aufsicht zust\u00e4ndigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_12_Datenverarbeitung_zu_journalistischen_Zwecken_Medienprivileg\"><\/span>\u00a7 12 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit fort. 4Im \u00dcbrigen finden f\u00fcr die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) au\u00dfer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. 5 Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten mit der Ma\u00dfgabe, dass nur f\u00fcr eine Verletzung des Datengeheimnisses gem\u00e4\u00df den S\u00e4tzen 1 bis 3 sowie f\u00fcr unzureichende Ma\u00dfnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 gehaftet wird. 6Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten entsprechend f\u00fcr die zu den in Satz 1 genannten Stellen geh\u00f6renden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. 7Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verb\u00e4nde und Vereinigungen k\u00f6nnen sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und ver\u00f6ffentlicht werden. 8Den betroffenen Personen stehen nur die in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Rechte zu.<\/p>\n<p>(2) F\u00fchrt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserkl\u00e4rungen, Beschl\u00fcssen oder Urteilen \u00fcber die Unterlassung der Verbreitung oder \u00fcber den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserkl\u00e4rungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort f\u00fcr dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer \u00dcbermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt, kann die betroffene Person Auskunft \u00fcber die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers von Beitr\u00e4gen, Unterlagen und Mitteilungen f\u00fcr den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3Die betroffene Person kann die unverz\u00fcgliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzuf\u00fcgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 4Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtm\u00e4\u00dfig, wenn dies f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) 1F\u00fcr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und private Rundfunkveranstalter sowie zu diesen geh\u00f6rende Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht \u00fcber die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht bestimmt. 2Regelungen dieses Staatsvertrages bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_13_Ubertragung_von_Grosereignissen\"><\/span>\u00a7 13 \u00dcbertragung von Gro\u00dfereignissen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Gro\u00dfereignisse) in Deutschland verschl\u00fcsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen erm\u00f6glicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zug\u00e4nglichen Fernsehprogramm in Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht m\u00f6glich, geringf\u00fcgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. 2Besteht keine Einigkeit \u00fcber die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach den \u00a7\u00a7 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gr\u00fcnden, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die \u00dcbertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen erm\u00f6glicht. 3Als allgemein zug\u00e4ngliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tats\u00e4chlich empfangbar ist.<\/p>\n<p>(2) 1 Gro\u00dfereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Olympische Sommer- und Winterspiele,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>bei Fu\u00dfball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabh\u00e4ngig von einer deutschen Beteiligung das Er\u00f6ffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fu\u00dfball-Bundes,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Heim- und Ausw\u00e4rtsspiele der deutschen Fu\u00dfballnationalmannschaft,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Endspiele der europ\u00e4ischen Vereinsmeisterschaften im Fu\u00dfball (Champions League, Europa League) bei deutscher Beteiligung.<\/p>\n<p>2 Bei Gro\u00dfereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Gro\u00dfereignis. 3Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller L\u00e4nder zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union seine Bestimmungen \u00fcber die Ausstrahlung von Gro\u00dfereignissen nach Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010\/13\/EU der Europ\u00e4ischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einw\u00e4nde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlicht, ist die Ausstrahlung von Gro\u00dfereignissen verschl\u00fcsselt und gegen Entgelt f\u00fcr diesen Mitgliedstaat nur zul\u00e4ssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt ver\u00f6ffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine \u00dcbertragung in einem frei zug\u00e4nglichen Programm erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(4) 1Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen in der Fassung des \u00c4nderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des \u00dcbereinkommens ver\u00f6ffentlicht, gilt diese Regelung f\u00fcr Veranstalter in Deutschland nach Ma\u00dfgabe des Satzes 4, es sei denn, die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. 2Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europ\u00e4ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten versto\u00dfen. 3Die f\u00fcr Veranstalter in Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Ver\u00f6ffentlichungsbl\u00e4ttern der L\u00e4nder bekannt zu machen. 4Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Ver\u00f6ffentlichungsbl\u00e4ttern der L\u00e4nder ist die Ausstrahlung von Gro\u00dfereignissen verschl\u00fcsselt und gegen Entgelt f\u00fcr diesen betreffenden Staat nur zul\u00e4ssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den ver\u00f6ffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine \u00dcbertragung dort in einem frei zug\u00e4nglichen Programm erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(5) 1Verst\u00f6\u00dft ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Abs\u00e4tze 3 und 4, kann die Zulassung widerrufen werden. 2Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Versto\u00df zu beseitigen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_14_Kurzberichterstattung\"><\/span>\u00a7 14 Kurzberichterstattung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung \u00fcber Veranstaltungen und Ereignisse, die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. 2Dieses Recht schlie\u00dft die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direkt\u00fcbertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 2 bis 12 ein.<\/p>\n<p>(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(4) 1Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenm\u00e4\u00dfige Kurzberichterstattung beschr\u00e4nkt. 2Die zul\u00e4ssige Dauer bemisst sich nach der L\u00e4nge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenm\u00e4\u00dfigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. 3Bei kurzfristig und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art betr\u00e4gt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. 4Werden Kurzberichte \u00fcber Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenm\u00e4\u00dfige Charakter gewahrt bleiben.<\/p>\n<p>(5) 1Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausge\u00fcbt werden, dass vermeidbare St\u00f6rungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. 2Der Veranstalter kann die \u00dcbertragung oder die Aufzeichnung einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchf\u00fchrung der Veranstaltung infrage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gr\u00f6blich verletzt w\u00fcrde. 3Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das \u00f6ffentliche Interesse an der Information \u00fcberwiegen. 4Unber\u00fchrt bleibt im \u00dcbrigen das Recht des Veranstalters, die \u00dcbertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im \u00dcbrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Aus\u00fcbung des Rechts entstehen.<\/p>\n<p>(7) 1F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf Kurzberichterstattung \u00fcber berufsm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. 2Wird \u00fcber die H\u00f6he des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach den \u00a7\u00a7 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. 3Das Fehlen einer Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he des Entgelts oder \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Aus\u00fcbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt f\u00fcr einen bereits anh\u00e4ngigen Rechtsstreit \u00fcber die H\u00f6he des Entgelts.<\/p>\n<p>(8) 1Die Aus\u00fcbung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis sp\u00e4testens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. 2Dieser hat sp\u00e4testens f\u00fcnf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob gen\u00fcgend r\u00e4umliche und technische M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine \u00dcbertragung oder Aufzeichnung bestehen. 3Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt zu erfolgen.<\/p>\n<p>(9) 1Reichen die r\u00e4umlichen und technischen Gegebenheiten f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zun\u00e4chst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Tr\u00e4ger des Ereignisses geschlossen haben. 2Dar\u00fcber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Tr\u00e4ger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. 3Dabei sind zun\u00e4chst solche Fernsehveranstalter zu ber\u00fccksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.<\/p>\n<p>(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.<\/p>\n<p>(11) Trifft der Veranstalter oder der Tr\u00e4ger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter \u00fcber eine Berichterstattung, hat er daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.<\/p>\n<p>(12) 1Die f\u00fcr die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind sp\u00e4testens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Tr\u00e4ger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. 2Die Frist wird durch die Aus\u00fcbung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_15_Europaische_Produktionen_Eigen-_Auftrags-_und_Gemeinschaftsproduktionen\"><\/span>\u00a7 15 Europ\u00e4ische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europ\u00e4ischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.<\/p>\n<p>(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europ\u00e4ischen Raum und zur F\u00f6rderung von europ\u00e4ischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt f\u00fcr Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europ\u00e4ischen Werken entsprechend dem europ\u00e4ischen Recht vorbehalten.<\/p>\n<p>(3) 1Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europ\u00e4ischen Raum enthalten. 2Das gleiche gilt f\u00fcr Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach \u00a7 111a zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die zur Berichterstattung nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2010\/13\/EU erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen zur Verf\u00fcgung zu stellen. 2Gleiches gilt f\u00fcr nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 verpflichtete private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen und Unterlagen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt zur Verf\u00fcgung zu stellen haben. 3Diese leitet die Informationen und Unterlagen an die nach \u00a7 111a zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden weiter.<\/p>\n<p>(5) 1Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmf\u00f6rderungen zu beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. 2Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_16_Auskunftspflicht_und_zustandige_Behorden_nach_dem_Europaischen_Ubereinkommen_uber_das_grenzuberschreitende_Fernsehen\"><\/span>\u00a7 16 Auskunftspflicht und zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden nach dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Artikel 6 Abs. 2 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen die dort aufgef\u00fchrten Informationen auf Verlangen zur Verf\u00fcgung zu stellen. 2Gleiches gilt f\u00fcr private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt zur Verf\u00fcgung zu stellen haben. 3Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsf\u00fchrende Beh\u00f6rde weiter.<\/p>\n<p>(2) 1Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beh\u00f6rden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen wahrnehmen. 2Diesen Beh\u00f6rden sind zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der einzelnen L\u00e4nder zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"2_Unterabschnitt_Telemedien\"><\/span>2. Unterabschnitt Telemedien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_17_Allgemeine_Grundsatze_Zulassungs-_und_Anmeldefreiheit\"><\/span>\u00a7 17 Allgemeine Grunds\u00e4tze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. 2F\u00fcr die Angebote gilt die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung. 3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre sind einzuhalten.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_18_Informationspflichten_und_Auskunftsrechte\"><\/span>\u00a7 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlichen oder famili\u00e4ren Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Name und Anschrift sowie<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.<\/p>\n<p>(2) 1Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollst\u00e4ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach den \u00a7\u00a7 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, f\u00fcr welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. 3Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>seinen st\u00e4ndigen Aufenthalt im Inland hat,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>unbeschr\u00e4nkt strafrechtlich verfolgt werden kann.<\/p>\n<p>4Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht f\u00fcr Jugendliche, die Telemedien verantworten, die f\u00fcr Jugendliche bestimmt sind.<\/p>\n<p>(3) 1Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierf\u00fcr verwandte Nutzerkonto seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach f\u00fcr die Nutzung durch nat\u00fcrliche Personen bereitgestellt wurde. 2Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. 3Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zur\u00fcckgegriffen wird.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt \u00a7 5 entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_19_Sorgfaltspflichten\"><\/span>\u00a7 19 Sorgfaltspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollst\u00e4ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grunds\u00e4tzen zu entsprechen. 2Gleiches gilt f\u00fcr andere gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelm\u00e4\u00dfig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. 3Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgef\u00fchrt werden, ist ausdr\u00fccklich anzugeben, ob sie repr\u00e4sentativ sind.<\/p>\n<p>(3) 1Anbieter nach Absatz 1 Satz 2, die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen, k\u00f6nnen sich einer nach den Abs\u00e4tzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschlie\u00dfen. 2Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle \u00fcberpr\u00fcfen die Einhaltung der Pflichten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. 3Sie sind verpflichtet, gem\u00e4\u00df ihrer Verfahrensordnung nach Absatz 4 Nr. 4 Beschwerden \u00fcber die ihnen angeschlossenen Anbieter unverz\u00fcglich nachzugehen.<\/p>\n<p>(4) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 3 anzuerkennen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Unabh\u00e4ngigkeit und Sachkunde ihrer benannten Pr\u00fcfer gew\u00e4hrleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen ber\u00fccksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Journalismus befassen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>eine sachgerechte Ausstattung sichergestellt ist,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Vorgaben f\u00fcr die Entscheidungen der Pr\u00fcfer bestehen, die in der Spruchpraxis die Einhaltung der Vorgaben der Abs\u00e4tze 1 und 2 zu gew\u00e4hrleisten geeignet sind,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Pr\u00fcfung sowie m\u00f6gliche Sanktionen regelt und die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung von Entscheidungen vorsieht,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>gew\u00e4hrleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung geh\u00f6rt werden, die Entscheidung schriftlich begr\u00fcndet und den Beteiligten mitgeteilt wird,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Einrichtung f\u00fcr den Beitritt weiterer Anbieter offensteht.<\/p>\n<p>(5) Die Entscheidung \u00fcber die Anerkennung trifft die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt.<\/p>\n<p>(6) 1Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung nachtr\u00e4glich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages \u00fcbereinstimmt. 2Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verm\u00f6gensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(7) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich \u00fcber die Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2 abstimmen.<\/p>\n<p>(8) 1Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums \u00fcberschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. 2Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt verlangen, dass sie diese erf\u00fcllt. 3Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr hierdurch entstehende Verm\u00f6gensnachteile wird nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_20_Gegendarstellung\"><\/span>\u00a7 20 Gegendarstellung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollst\u00e4ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverz\u00fcglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten f\u00fcr den Betroffenen in ihr Angebot ohne zus\u00e4tzliches Abrufentgelt aufzunehmen. 2Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. 3Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verkn\u00fcpfung mit ihr anzubieten. 4Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die urspr\u00fcnglich angebotene Tatsachenbehauptung. 5Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tats\u00e4chliche Angaben beschr\u00e4nken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verkn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gem\u00e4\u00df Absatz 1 besteht nicht, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Umfang der Gegendarstellung unangemessen \u00fcber den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Gegendarstellung sich nicht auf tats\u00e4chliche Angaben beschr\u00e4nkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Gegendarstellung nicht unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht.<\/p>\n<p>(3) 1F\u00fcr die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung \u00fcber das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entsprechend anzuwenden. 3Eine Gef\u00e4hrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 4Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.<\/p>\n<p>(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht f\u00fcr wahrheitsgetreue Berichte \u00fcber \u00f6ffentliche Sitzungen der \u00fcbernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der L\u00e4nder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschlie\u00dft.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_21_aufgehoben\"><\/span>\u00a7 21 (aufgehoben)<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_22_Werbung_Sponsoring_Gewinnspiele\"><\/span>\u00a7 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Werbung muss als solche klar erkennbar und vom \u00fcbrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. 2In der Werbung d\u00fcrfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. 3Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi\u00f6ser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Sponsoring bei Fernsehtext gilt \u00a7 10 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Gewinnspiele in Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 gilt \u00a7 11 entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_23_Datenverarbeitung_zu_journalistischen_Zwecken_Medienprivileg\"><\/span>\u00a7 23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit fort. 4Im \u00dcbrigen finden f\u00fcr die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken au\u00dfer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016\/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 Anwendung. 5 Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten mit der Ma\u00dfgabe, dass nur f\u00fcr eine Verletzung des Datengeheimnisses gem\u00e4\u00df den S\u00e4tzen 1 bis 3 sowie f\u00fcr unzureichende Ma\u00dfnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 gehaftet wird. 6Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016\/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. 7Die S\u00e4tze 1 bis 6 gelten entsprechend f\u00fcr die zu den in Satz 1 genannten Stellen geh\u00f6renden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. 8Den betroffenen Personen stehen nur die in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Rechte zu.<\/p>\n<p>(2) 1Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert, ver\u00e4ndert, \u00fcbermittelt, gesperrt oder gel\u00f6scht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt, kann sie Auskunft \u00fcber die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers von Beitr\u00e4gen, Unterlagen und Mitteilungen f\u00fcr den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3Die betroffene Person kann die unverz\u00fcgliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzuf\u00fcgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 4Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtm\u00e4\u00dfig, wenn dies f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. 5Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Angebote von Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fchrt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserkl\u00e4rungen, Beschl\u00fcssen oder Urteilen \u00fcber die Unterlassung der Verbreitung oder \u00fcber den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserkl\u00e4rungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort f\u00fcr dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer \u00dcbermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_24_Telemediengesetz_Offentliche_Stellen\"><\/span>\u00a7 24 Telemediengesetz, \u00d6ffentliche Stellen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1F\u00fcr Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der \u00fcbrigen medienrechtlichen Staatsvertr\u00e4ge der L\u00e4nder unterfallen, gelten im \u00dcbrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die \u00f6ffentlichen Stellen der L\u00e4nder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Aufsicht \u00fcber die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes richtet sich nach Landesrecht.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_25_Notifizierung\"><\/span>\u00a7 25 Notifizierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>\u00c4nderungen dieses Unterabschnitts sowie des V. Abschnitts unterliegen der Notifizierungspflicht gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2015\/1535 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"III_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_den_offentlich-rechtlichen_Rundfunk\"><\/span>III. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_26_Auftrag\"><\/span>\u00a7 26 Auftrag<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Auftrag der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und \u00f6ffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bed\u00fcrfnisse der Gesellschaft zu erf\u00fcllen. 2Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber das internationale, europ\u00e4ische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3Sie sollen hierdurch die internationale Verst\u00e4ndigung, die europ\u00e4ische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und L\u00e4ndern f\u00f6rdern. 4Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 5Sie haben Beitr\u00e4ge, insbesondere zur Kultur, anzubieten. 6Auch Unterhaltung soll einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erf\u00fcllung ihres Auftrags die Grunds\u00e4tze der Objektivit\u00e4t und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erf\u00fcllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>(4) 1Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auch betraut, soweit sie zur Erf\u00fcllung ihres Auftrags gem\u00e4\u00df Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des \u00a7 27 zusammenarbeiten. 2Die Betrauung gilt insbesondere f\u00fcr die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Gesch\u00e4ftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. 3Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_27_Angebote\"><\/span>\u00a7 27 Angebote<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Angebote des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (H\u00f6rfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Ma\u00dfgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 2Der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.<\/p>\n<p>(2) Rundfunkprogramme, die \u00fcber unterschiedliche \u00dcbertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenm\u00e4\u00dfig als ein Angebot.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_28_Fernsehprogramme\"><\/span>\u00a7 28 Fernsehprogramme<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>das Vollprogramm \u201eErstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)\u201c,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>zwei Programme als Zusatzangebote nach Ma\u00dfgabe der als Anlage beigef\u00fcgten Konzepte, und zwar die Programme<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>\u201etagesschau24\u201c und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>\u201eEinsFestival\u201c.<\/p>\n<p>(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Ma\u00dfgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Dritten Fernsehprogramme einschlie\u00dflich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>des Bayerischen Rundfunks (BR),<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>des Hessischen Rundfunks (HR),<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>des Norddeutschen Rundfunks (NDR),<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>von Radio Bremen (RB),<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>des S\u00fcdwestrundfunks (SWR),<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>des Saarl\u00e4ndischen Rundfunks (SR) und<\/p>\n<p>i)<\/p>\n<p>des Westdeutschen Rundfunks (WDR),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Spartenprogramm \u201eARD-alpha\u201c mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.<\/p>\n<p>(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>das Vollprogramm \u201eZweites Deutsches Fernsehen (ZDF)\u201c,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>zwei Programme als Zusatzangebote nach Ma\u00dfgabe der als Anlage beigef\u00fcgten Konzepte, und zwar die Programme<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>\u201eZDFinfo\u201c und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>\u201eZDFneo\u201c.<\/p>\n<p>(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>das Vollprogramm \u201e3sat\u201c mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung \u00f6ffentlich-rechtlicher europ\u00e4ischer Veranstalter,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Vollprogramm \u201earte \u2013 Der Europ\u00e4ische Kulturkanal\u201c unter Beteiligung \u00f6ffentlich-rechtlicher europ\u00e4ischer Veranstalter,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Spartenprogramm \u201ePHOENIX \u2013 Der Ereignis- und Dokumentationskanal\u201c und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>das Spartenprogramm \u201eKI.KA \u2013 Der Kinderkanal\u201c.<\/p>\n<p>(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschlie\u00dflich digital verbreiteten Programms ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_29_Horfunkprogramme\"><\/span>\u00a7 29 H\u00f6rfunkprogramme<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten H\u00f6rfunkprogramme einzeln oder zu mehreren f\u00fcr ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete H\u00f6rfunkprogramme finden nicht statt. 2Ausschlie\u00dflich im Internet verbreitete H\u00f6rfunkprogramme sind nur nach Ma\u00dfgabe eines nach \u00a7 32 durchgef\u00fchrten Verfahrens zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) 1Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten H\u00f6rfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten H\u00f6rfunkprogramme nicht \u00fcbersteigen. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zus\u00e4tzlich so viele digitale terrestrische H\u00f6rfunkprogramme veranstaltet, wie sie L\u00e4nder versorgt. 3Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete H\u00f6rfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete H\u00f6rfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erh\u00f6ht. 4Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 5Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unber\u00fchrt. 6Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende H\u00f6rfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>das Programm \u201eDeutschlandfunk\u201c,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Programm \u201eDeutschlandfunk Kultur\u201c,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das in digitaler Technik verbreitete Programm \u201eDeutschlandfunk Nova\u201c nach Ma\u00dfgabe des als Anlage beigef\u00fcgten Konzepts, insbesondere unter R\u00fcckgriff auf die M\u00f6glichkeiten nach \u00a7 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>ausschlie\u00dflich im Internet verbreitete H\u00f6rfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgef\u00fchrten Programmen nach Ma\u00dfgabe eines nach \u00a7 32 durchgef\u00fchrten Verfahrens.<\/p>\n<p>(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio ver\u00f6ffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten H\u00f6rfunkprogramme.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_30_Telemedienangebote\"><\/span>\u00a7 30 Telemedienangebote<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 29 an.<\/p>\n<p>(2) 1Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenst\u00e4ndige audiovisuelle Inhalte,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europ\u00e4ischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, bis zu drei\u00dfig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abrufm\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich auf Deutschland zu beschr\u00e4nken ist,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Gro\u00dfereignissen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fu\u00dfball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.<\/p>\n<p>2Im \u00dcbrigen bleiben Angebote nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 40 bis 44 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) 1Durch die zeitgem\u00e4\u00dfe Gestaltung der Telemedienangebote soll allen Bev\u00f6lkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft erm\u00f6glicht, Orientierungshilfe geboten, M\u00f6glichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gef\u00f6rdert werden. 2Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders ber\u00fccksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.<\/p>\n<p>(4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in m\u00f6glichst barrierefrei zug\u00e4nglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmf\u00fchrern zusammen. 2Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gr\u00fcnden geboten ist, k\u00f6nnen sie Telemedien auch au\u00dferhalb des daf\u00fcr jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. 3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gr\u00fcnden daf\u00fcr geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. 4Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistischredaktionellen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Telemedienangebote geeignet sind.<\/p>\n<p>(5) 1Nicht zul\u00e4ssig sind in Telemedienangeboten:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten europ\u00e4ischen Werke,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>eine fl\u00e4chendeckende lokale Berichterstattung,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgef\u00fchrten Angebotsformen.<\/p>\n<p>2F\u00fcr Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten \u00a7 8 Abs. 7 und \u00a7 38 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) 1Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio au\u00dferhalb des von ihnen jeweils eingerichteten eigenen Portals verbreitet, sollen sie f\u00fcr die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. 2Durch die Nutzung dieses Verbreitungswegs d\u00fcrfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.<\/p>\n<p>(7) 1Die Telemedienangebote d\u00fcrfen nicht presse\u00e4hnlich sein. 2Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. 3Angebots\u00fcbersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen \u00fcber die jeweilige Rundfunkanstalt und Ma\u00dfnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unber\u00fchrt. 4Unber\u00fchrt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschlie\u00dflich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf f\u00fcr die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zur\u00fcckgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterst\u00fctzen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. 5Auch bei Telemedien nach Satz 4 soll nach M\u00f6glichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton erfolgen. 6Zur Anwendung der S\u00e4tze 1 bis 5 soll von den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverb\u00e4nden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.<\/p>\n<p>(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur \u00a7 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie \u00a7 99c Abs. 1 Anwendung.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_31_Satzungen_Richtlinien_Berichtspflichten\"><\/span>\u00a7 31 Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur n\u00e4heren Durchf\u00fchrung ihres jeweiligen Auftrags sowie f\u00fcr das Verfahren zur Erstellung von Konzepten f\u00fcr Telemedienangebote und das Verfahren f\u00fcr neue Telemedienangebote oder wesentliche \u00c4nderungen. 2Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabh\u00e4ngigkeit der Gremienentscheidungen. 3Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ver\u00f6ffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht \u00fcber die Erf\u00fcllung ihres jeweiligen Auftrages, \u00fcber die Qualit\u00e4t und Quantit\u00e4t der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote.<\/p>\n<p>(3) 1In den Gesch\u00e4ftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abh\u00e4ngigen und unabh\u00e4ngigen Produktionsunternehmen darzustellen. 2Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerkl\u00e4rung aller L\u00e4nder zu \u00a7 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_32_Telemedienkonzepte\"><\/span>\u00a7 32 Telemedienkonzepte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach \u00a7 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Ma\u00dfnahmen zur Einhaltung des \u00a7 30 Abs. 7 Satz 1 n\u00e4her beschreiben. 2Es sind angebotsabh\u00e4ngige differenzierte Befristungen f\u00fcr die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach \u00a7 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zul\u00e4ssig sind. 3Sollen Telemedien auch au\u00dferhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begr\u00fcnden. 4Die insoweit vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des \u00a7 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben.<\/p>\n<p>(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss einer Nachpr\u00fcfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien \u00fcbereinstimmende Kriterien fest, in welchen F\u00e4llen ein neues oder die wesentliche \u00c4nderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Abs\u00e4tze 4 bis 7 zu pr\u00fcfen ist. 2Eine wesentliche \u00c4nderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe ver\u00e4ndert wird. 3Das Verfahren der Abs\u00e4tze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen \u00c4nderungen allein auf die Abweichungen von den bisher ver\u00f6ffentlichten Telemedienkonzepten.<\/p>\n<p>(4) 1Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche \u00c4nderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegen\u00fcber ihrem zust\u00e4ndigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche \u00c4nderung vom Auftrag umfasst ist. 2Es sind Aussagen dar\u00fcber zu treffen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche \u00c4nderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bed\u00fcrfnissen der Gesellschaft entspricht,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche \u00c4nderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>welcher finanzielle Aufwand f\u00fcr das neue Telemedienangebot oder die wesentliche \u00c4nderung erforderlich ist.<\/p>\n<p>3Dabei sind Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der vorhandenen frei zug\u00e4nglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten M\u00e4rkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen \u00c4nderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zug\u00e4nglicher Telemedienangebote, auch des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) 1Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen \u00c4nderung durch das zust\u00e4ndige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Ver\u00f6ffentlichung des Vorhabens. 3Das zust\u00e4ndige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu pr\u00fcfen. 4Das zust\u00e4ndige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten M\u00e4rkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. 5Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. 6Der Gutachter kann weitere Ausk\u00fcnfte und Stellungnahmen einholen; ihm k\u00f6nnen Stellungnahmen unmittelbar \u00fcbersandt werden.<\/p>\n<p>(6) 1Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen \u00c4nderung den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zust\u00e4ndigen Gremiums. 2Die Entscheidung ist zu begr\u00fcnden. 3In den Entscheidungsgr\u00fcnden muss unter Ber\u00fccksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche \u00c4nderung vom Auftrag umfasst ist. 4Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Ver\u00f6ffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(7) 1Der f\u00fcr die Rechtsaufsicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sind vor der Ver\u00f6ffentlichung alle f\u00fcr eine rechtsaufsichtliche Pr\u00fcfung notwendigen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen zu \u00fcbermitteln. 2 Nach Abschluss des Verfahrens nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 und nach Pr\u00fcfung durch die f\u00fcr die Rechtsaufsicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen \u00c4nderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu ver\u00f6ffentlichen. 3In den amtlichen Verk\u00fcndungsbl\u00e4ttern der betroffenen L\u00e4nder ist zugleich auf die Ver\u00f6ffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_33_Jugendangebot\"><\/span>\u00a7 33 Jugendangebot<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. 2Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erf\u00fcllung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags nach \u00a7 26 leisten. 3Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenst\u00e4ndige audiovisuelle Inhalte f\u00fcr das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten f\u00fcr das Jugendangebot erwerben. 4Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>(2) 1Zur Erf\u00fcllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bed\u00fcrfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. 2Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte M\u00f6glichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.<\/p>\n<p>(3) 1Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Ma\u00dfgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. 2Wird ein eigenst\u00e4ndiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die f\u00fcr das andere Angebot geltenden Ma\u00dfgaben dieses Staatsvertrages einschlie\u00dflich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.<\/p>\n<p>(4) 1Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bed\u00fcrfnisse der jeweils zur Zielgruppe geh\u00f6renden Generationen erf\u00fcllen. 2Die Grunds\u00e4tze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelm\u00e4\u00dfig zu pr\u00fcfen. 3Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.<\/p>\n<p>(5) 1Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 8 Abs. 7 und \u00a7 38, fl\u00e4chendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presse\u00e4hnliche Angebote, ein eigenst\u00e4ndiges H\u00f6rfunkprogramm und die f\u00fcr das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zul\u00e4ssig. 2Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gr\u00fcnden die Verbreitung des Jugendangebots au\u00dferhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF f\u00fcr das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF f\u00fcr die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. 3Sie haben f\u00fcr diesen Verbreitungsweg \u00fcbereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. 4Das Jugendangebot darf nicht \u00fcber Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.<\/p>\n<p>(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach \u00a7 31 Abs. 2 zu ver\u00f6ffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erf\u00fcllung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten M\u00f6glichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Ergebnis der Pr\u00fcfung der Verweildauer nach Absatz 4,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Nutzung des Verbreitungswegs au\u00dferhalb des f\u00fcr das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa f\u00fcr das Jugendangebot hergestellten Inhalte und<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten f\u00fcr angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien f\u00fcr das Jugendangebot.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_34_Funktionsgerechte_Finanzausstattung_Grundsatz_des_Finanzausgleichs\"><\/span>\u00a7 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Finanzausstattung hat den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen und gesetzlichen Aufgaben zu erf\u00fcllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2) 1Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerf\u00fcllung der Anstalten Saarl\u00e4ndischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. 2Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_35_Finanzierung\"><\/span>\u00a7 35 Finanzierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeitr\u00e4ge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. 2Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzul\u00e4ssig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten d\u00fcrfen nicht erzielt werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_36_Finanzbedarf_des_offentlich-rechtlichen_Rundfunks\"><\/span>\u00a7 36 Finanzbedarf des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Der Finanzbedarf des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelm\u00e4\u00dfig entsprechend den Grunds\u00e4tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschlie\u00dflich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u201eDeutschlandradio\u201c durch die unabh\u00e4ngige KEF gepr\u00fcft und ermittelt.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00dcberpr\u00fcfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die wettbewerbsf\u00e4hige Fortf\u00fchrung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller L\u00e4nder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>nach Landesrecht zul\u00e4ssige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen M\u00f6glichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die M\u00f6glichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Entwicklung der Beitragsertr\u00e4ge, der Werbeertr\u00e4ge und der sonstigen Ertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der \u00dcbersch\u00fcsse, die dadurch entstehen, dass die j\u00e4hrlichen Gesamtertr\u00e4ge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihres Auftrags \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(3) Bei der \u00dcberpr\u00fcfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.<\/p>\n<p>(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_37_Berichterstattung_der_Rechnungshofe\"><\/span>\u00a7 37 Berichterstattung der Rechnungsh\u00f6fe<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung zust\u00e4ndige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Pr\u00fcfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschlie\u00dflich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zust\u00e4ndigen Intendanten, den jeweils zust\u00e4ndigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des gepr\u00fcften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. 2Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Pr\u00fcfung und ber\u00fccksichtigt die Stellungnahmen. 3Den auf dieser Grundlage erstellten abschlie\u00dfenden Bericht \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung teilt der zust\u00e4ndige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden L\u00e4nder sowie der KEF mit und ver\u00f6ffentlicht ihn anschlie\u00dfend. 4Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des gepr\u00fcften Beteiligungsunternehmens nicht beeintr\u00e4chtigt wird und insbesondere Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gewahrt werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_38_Zulassige_Produktplatzierung\"><\/span>\u00a7 38 Zul\u00e4ssige Produktplatzierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1\u00dcber die Anforderungen nach \u00a7 8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur dann zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>2Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_39_Dauer_der_Rundfunkwerbung_Sponsoring\"><\/span>\u00a7 39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung betr\u00e4gt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm \u201eZweites Deutsches Fernsehen\u201c jeweils h\u00f6chstens 20 Minuten werkt\u00e4glich im Jahresdurchschnitt. 2Nicht angerechnet werden auf die zul\u00e4ssigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. 3Nicht vollst\u00e4ndig genutzte Werbezeit darf h\u00f6chstens bis zu f\u00fcnf Minuten werkt\u00e4glich nachgeholt werden. 4Nach 20:00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen d\u00fcrfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. 5 \u00a7 46 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunkwerbung nicht statt.<\/p>\n<p>(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunk\u00e4hnliche Telemedien des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beitr\u00e4ge im Dienst der \u00d6ffentlichkeit, einschlie\u00dflich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots, gelten nicht als Werbung.<\/p>\n<p>(5) Die L\u00e4nder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werkt\u00e4glich im Jahresdurchschnitt Werbung im H\u00f6rfunk einzur\u00e4umen; ein am 1. Januar 1987 in den L\u00e4ndern abweichender zeitlicher Umfang der Rundfunkwerbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.<\/p>\n<p>(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht f\u00fcr das Sponsoring der \u00dcbertragung von Gro\u00dfereignissen nach \u00a7 13 Abs. 2.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_40_Kommerzielle_Tatigkeiten\"><\/span>\u00a7 40 Kommerzielle T\u00e4tigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle T\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben. 2Kommerzielle T\u00e4tigkeiten sind Bet\u00e4tigungen, bei denen Leistungen auch f\u00fcr Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivit\u00e4ten, Merchandising, Produktion f\u00fcr Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. 3Diese T\u00e4tigkeiten d\u00fcrfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. 4Die kommerziellen T\u00e4tigkeiten sind durch rechtlich selbst\u00e4ndige Tochtergesellschaften zu erbringen. 5Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle T\u00e4tigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchf\u00fchrung vorzusehen. 6Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell t\u00e4tigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen T\u00e4tigkeit, auch ihnen gegen\u00fcber einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) 1Die T\u00e4tigkeitsbereiche sind von den zust\u00e4ndigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit zu genehmigen. 2Die Pr\u00fcfung umfasst folgende Punkte:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beschreibung der T\u00e4tigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begr\u00fcndet (Marktkonformit\u00e4t), einschlie\u00dflich eines Fremdvergleichs,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Vorgaben f\u00fcr eine getrennte Buchf\u00fchrung und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Vorgaben f\u00fcr eine effiziente Kontrolle.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_41_Beteiligung_an_Unternehmen\"><\/span>\u00a7 41 Beteiligung an Unternehmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, d\u00fcrfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.<\/p>\n<p>2Die Voraussetzungen nach Satz 1 m\u00fcssen nicht erf\u00fcllt sein, wenn die Beteiligung nur vor\u00fcbergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.<\/p>\n<p>(2) 1Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den n\u00f6tigen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. 2Eine Pr\u00fcfung der Bet\u00e4tigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufm\u00e4nnischer Grunds\u00e4tze durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer ist auszubedingen.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegr\u00fcndet werden und deren Gesch\u00e4ftsanteile sich ausschlie\u00dflich in ihrer Hand befinden.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinn\u00fctzigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_42_Kontrolle_der_Beteiligung_an_Unternehmen\"><\/span>\u00a7 42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein effektives Controlling \u00fcber ihre Beteiligungen nach \u00a7 41 einzurichten. 2Der Intendant hat das jeweils zust\u00e4ndige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die wesentlichen Vorg\u00e4nge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere \u00fcber deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) 1Der Intendant hat dem jeweils zust\u00e4ndigen Aufsichtsgremium j\u00e4hrlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. 2Dieser Bericht schlie\u00dft folgende Bereiche ein:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Darstellung s\u00e4mtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung f\u00fcr die Rundfunkanstalt,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen T\u00e4tigkeiten und den Nachweis der Erf\u00fcllung der staatsvertraglichen Vorgaben f\u00fcr kommerzielle T\u00e4tigkeiten und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen, einschlie\u00dflich von Vorg\u00e4ngen mit besonderer Bedeutung.<\/p>\n<p>3Der Bericht ist den jeweils zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen und der rechtsaufsichtsf\u00fchrenden Landesregierung zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) 1Die f\u00fcr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fe pr\u00fcfen die Wirtschaftsf\u00fchrung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Pr\u00fcfungen durch die Rechnungsh\u00f6fe vorsieht. 2Die Anstalten sind verpflichtet, f\u00fcr die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.<\/p>\n<p>(4) Sind mehrere Rechnungsh\u00f6fe f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndig, k\u00f6nnen sie die Pr\u00fcfung einem dieser Rechnungsh\u00f6fe \u00fcbertragen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_43_Kontrolle_der_kommerziellen_Tatigkeiten\"><\/span>\u00a7 43 Kontrolle der kommerziellen T\u00e4tigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Bei Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von \u00a7 42 Abs. 3 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein Pr\u00fcfungsrecht der zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fe besteht, sind die Rundfunkanstalten zus\u00e4tzlich zu den allgemein bestehenden Pr\u00fcfungsrechten der Rechnungsh\u00f6fe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den j\u00e4hrlichen Abschlusspr\u00fcfer nur im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen bestellen. 2Die Rundfunkanstalten haben daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlusspr\u00fcfer im Rahmen der Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformit\u00e4t seiner kommerziellen T\u00e4tigkeiten auf der Grundlage zus\u00e4tzlicher von den jeweils zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen festzulegender Fragestellungen pr\u00fcfen l\u00e4sst und den Abschlusspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt, das Ergebnis der Pr\u00fcfung zusammen mit dem Abschlussbericht den zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen mitzuteilen. 3Diese Fragestellungen werden von dem f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben f\u00fcr kommerzielle Aktivit\u00e4ten. 4Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, f\u00fcr die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. 5Die Wirtschaftspr\u00fcfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten den zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. 6Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht den zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fen mit. 7Die zust\u00e4ndigen Rechnungsh\u00f6fe werten die Pr\u00fcfung aus und k\u00f6nnen in jedem Einzelfall selbst Pr\u00fcfma\u00dfnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. 8Die durch die erg\u00e4nzenden Pr\u00fcfungen zus\u00e4tzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.<\/p>\n<p>(2) 1Bei kommerziellen T\u00e4tigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zust\u00e4ndigen Rechnungshofes verpflichtet, f\u00fcr ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. 2Werden Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen zur Marktkonformit\u00e4t bei Pr\u00fcfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses \u00a7 37 Anwendung.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_44_Haftung_fur_kommerziell_tatige_Beteiligungsunternehmen\"><\/span>\u00a7 44 Haftung f\u00fcr kommerziell t\u00e4tige Beteiligungsunternehmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr kommerziell t\u00e4tige Beteiligungsunternehmen d\u00fcrfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung \u00fcbernehmen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_45_Richtlinien\"><\/span>\u00a7 45 Richtlinien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 8 bis 11, 38 und 39. 2In der Richtlinie zu \u00a7 11 sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderj\u00e4hriger n\u00e4her zu bestimmen. 3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und f\u00fchren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. 4In der Richtlinie zu \u00a7 8 Abs. 7 und \u00a7 38 ist n\u00e4her zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabh\u00e4ngigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungeb\u00fchrliche Herausstellung des Produkts vermieden wird. 5Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten f\u00fcr die Richtlinien des Deutschlandradios zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 8, 11 und 38 entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_46_Anderung_der_Werbung\"><\/span>\u00a7 46 \u00c4nderung der Werbung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die L\u00e4nder k\u00f6nnen \u00c4nderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschr\u00e4nkung auf Werktage im \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_47_Ausschluss_von_Teleshopping\"><\/span>\u00a7 47 Ausschluss von Teleshopping<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_48_Versorgungsauftrag\"><\/span>\u00a7 48 Versorgungsauftrag<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio k\u00f6nnen ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter \u00dcbertragungswege nachkommen. 2Bei der Auswahl des \u00dcbertragungswegs sind die Grunds\u00e4tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 3Die analoge Verbreitung bisher ausschlie\u00dflich digital verbreiteter Programme ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_49_Veroffentlichung_von_Beanstandungen\"><\/span>\u00a7 49 Ver\u00f6ffentlichung von Beanstandungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios k\u00f6nnen vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverst\u00f6\u00dfen Beanstandungen der Gremien im Programm ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"IV_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_den_privaten_Rundfunk\"><\/span>IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr den privaten Rundfunk<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"1_Unterabschnitt_Anwendungsbereich_Programmgrundsatze\"><\/span>1. Unterabschnitt Anwendungsbereich, Programmgrunds\u00e4tze<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_50_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 50 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die \u00a7\u00a7 51, 53 bis 68 gelten nur f\u00fcr bundesweit ausgerichtete Angebote. 2Die \u00a7\u00a7 52 bis 55 Abs. 1 und \u00a7 58 gelten auch f\u00fcr Teleshoppingkan\u00e4le. 3Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zul\u00e4ssig. 4Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, \u00a7 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten nach diesem Staatsvertrag und durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung \u00fcber die Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten nach Landesrecht zugrunde zu legen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_51_Programmgrundsatze\"><\/span>\u00a7 51 Programmgrunds\u00e4tze<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1F\u00fcr die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung. 2Die Rundfunkprogramme haben die W\u00fcrde des Menschen sowie die sittlichen, religi\u00f6sen und weltanschaulichen \u00dcberzeugungen anderer zu achten. 3Sie sollen die Zusammengeh\u00f6rigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verst\u00e4ndigung f\u00f6rdern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. 4Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre sind einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europ\u00e4ischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die M\u00f6glichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"2_Unterabschnitt_Zulassung\"><\/span>2. Unterabschnitt Zulassung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_52_Grundsatz\"><\/span>\u00a7 52 Grundsatz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Private Veranstalter bed\u00fcrfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. 2 \u00a7 54 sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts f\u00fcr nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme bleiben unber\u00fchrt. 3Die Zulassung eines Veranstalters nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks richtet sich nach Landesrecht. 4F\u00fcr die Zulassung eines Veranstalters bundesweit ausgerichteten Rundfunks gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts; im \u00dcbrigen gilt Landesrecht.<\/p>\n<p>(2) 1Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bev\u00f6lkerung eines anderen Staates richtet, der das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Veranstalter sich zu dem Zweck in Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen sind.<\/p>\n<p>2Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_53_Erteilung_einer_Zulassung_fur_Veranstalter_von_bundesweit_ausgerichtetem_Rundfunk\"><\/span>\u00a7 53 Erteilung einer Zulassung f\u00fcr Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Eine Zulassung darf nur an eine nat\u00fcrliche oder juristische Person erteilt werden, die<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>als Vereinigung nicht verboten ist,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.<\/p>\n<p>(2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 m\u00fcssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Vertretern erf\u00fcllt sein. 2Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) 1Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und W\u00e4hlervereinigungen. 2Gleiches gilt f\u00fcr Unternehmen, die im Verh\u00e4ltnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des \u00a7 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. 3Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr ausl\u00e4ndische \u00f6ffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_54_Zulassungsfreie_Rundfunkprogramme\"><\/span>\u00a7 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Keiner Zulassung bed\u00fcrfen Rundfunkprogramme,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die nur geringe Bedeutung f\u00fcr die individuelle und \u00f6ffentliche Meinungsbildung entfalten, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.<\/p>\n<p>2Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt best\u00e4tigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.<\/p>\n<p>(2) Die Landesmedienanstalten regeln das N\u00e4here zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Absatz 1 durch Satzung.<\/p>\n<p>(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigte, ausschlie\u00dflich im Internet verbreitete H\u00f6rfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach \u00a7 52.<\/p>\n<p>(4) 1Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 15, 57 und 68 keine Anwendung. 2 \u00a7 53 findet mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 1 entsprechende Anwendung. 3Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann von Veranstaltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1 die in den \u00a7\u00a7 55 und 56 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_55_Grundsatze_fur_das_Zulassungsverfahren\"><\/span>\u00a7 55 Grunds\u00e4tze f\u00fcr das Zulassungsverfahren<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) In dem Zulassungsantrag sind Name und Anschrift des Antragstellers, Programminhalt, Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm), Programmdauer, \u00dcbertragungstechnik und geplantes Verbreitungsgebiet anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Sofern erforderlich, hat die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt Auskunft und die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, die sich insbesondere erstrecken auf<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des \u00a7 62 an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverh\u00e4ltnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Angabe \u00fcber Angeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 15 der Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches gilt f\u00fcr Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne des \u00a7 62 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverh\u00e4ltnisse und nach den \u00a7\u00a7 60 und 62 erhebliche Beziehungen beziehen,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollst\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>(3) 1Ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages bezieht, hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Er hat dabei alle f\u00fcr ihn bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen. 3Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufkl\u00e4ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verh\u00e4ltnisse die M\u00f6glichkeit dazu h\u00e4tte beschaffen oder einr\u00e4umen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 gelten f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von \u00a7 62 beteiligt sind oder zu ihm im Verh\u00e4ltnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einfl\u00fcsse im Sinne der \u00a7\u00a7 60 und 62 auf ihn aus\u00fcben k\u00f6nnen, entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.<\/p>\n<p>(6) 1Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. 2Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 3 \u00a7 63 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von \u00a7 62 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt gegen\u00fcber eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach \u00a7 62 ma\u00dfgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbest\u00e4nden eine Ver\u00e4nderung eingetreten ist.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_56_Auskunftsrechte_und_Ermittlungsbefugnisse\"><\/span>\u00a7 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchf\u00fchren und alle Beweise erheben, die zur Erf\u00fcllung ihrer sich aus den \u00a7\u00a7 60 bis 67 und 120 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. 2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. 3Sie kann insbesondere<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ausk\u00fcnfte einholen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Beteiligte im Sinne des \u00a7 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anh\u00f6ren, Zeugen und Sachverst\u00e4ndige vernehmen oder die schriftliche \u00c4u\u00dferung von Beteiligten, Sachverst\u00e4ndigen und Zeugen einholen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Urkunden und Akten beiziehen,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>den Augenschein einnehmen.<\/p>\n<p>4Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Beteiligten nicht zum Ziel f\u00fchrt oder keinen Erfolg verspricht.<\/p>\n<p>(2) 1F\u00fcr Zeugen und Sachverst\u00e4ndige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung \u00fcber die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverst\u00e4ndiger ein Gutachten zu erstatten, \u00fcber die Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen sowie \u00fcber die Vernehmung von Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige gelten entsprechend. 3Die Entsch\u00e4digung der Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes.<\/p>\n<p>(3) 1Zur Glaubhaftmachung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach \u00a7 55 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. 2Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gef\u00fchrt haben oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern.<\/p>\n<p>(4) 1Die von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mit der Durchf\u00fchrung der sich aus den \u00a7\u00a7 60 bis 67 und \u00a7 120 ergebenden Aufgaben betrauten Personen d\u00fcrfen w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und -grundst\u00fccke der in \u00a7 55 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und pr\u00fcfen. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(5) 1Die in \u00a7 55 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden, die f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 60 bis 67 und \u00a7 120 erheblich sein k\u00f6nnen, vorzulegen, Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die sonst zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2Vorkehrungen, die die Ma\u00dfnahmen hindern oder erschweren, sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(7) 1Durchsuchungen d\u00fcrfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. 2Bei Gefahr im Verzug k\u00f6nnen die in Absatz 4 bezeichneten betrauten Personen w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. 3An Ort und Stelle ist eine Niederschrift \u00fcber Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>(8) 1Der Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die zu durchsuchenden R\u00e4ume darf der Durchsuchung beiwohnen. 2Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3Dem Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die durchsuchten R\u00e4ume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_57_Publizitatspflicht_und_sonstige_Vorlagepflichten\"><\/span>\u00a7 57 Publizit\u00e4tspflicht und sonstige Vorlagepflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Jeder Veranstalter hat unabh\u00e4ngig von seiner Rechtsform j\u00e4hrlich nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die f\u00fcr gro\u00dfe Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluss samt Anhang und einen Lagebericht sp\u00e4testens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Gesch\u00e4ftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekannt zu machen. 2Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen f\u00fcr den Berichtszeitraum der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt vorzulegen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_58_Vertraulichkeit\"><\/span>\u00a7 58 Vertraulichkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016\/679 d\u00fcrfen Angaben \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"3_Unterabschnitt_Sicherung_der_Meinungsvielfalt\"><\/span>3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_59_Meinungsvielfalt_regionale_Fenster\"><\/span>\u00a7 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kr\u00e4fte und Gruppen m\u00fcssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu ber\u00fccksichtigen. 3Die M\u00f6glichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung nicht in hohem Ma\u00dfe ungleichgewichtig beeinflussen.<\/p>\n<p>(3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeitr\u00e4gen beteiligt werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.<\/p>\n<p>(4) 1In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenst\u00e4rksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivit\u00e4ten zum 1. Juli 2002 nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. 2Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabh\u00e4ngigkeit des Fensterprogrammveranstalters gew\u00e4hrleistet ist. 3Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. 4Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verh\u00e4ltnis eines verbundenen Unternehmens nach \u00a7 62 stehen, es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabh\u00e4ngigkeit in anderer Weise sicher. 5Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unber\u00fchrt. 6Eine Verl\u00e4ngerung ist zul\u00e4ssig. 7Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. 8Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_60_Sicherung_der_Meinungsvielfalt_im_Fernsehen\"><\/span>\u00a7 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ein Unternehmen (nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<\/p>\n<p>(2) 1Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. 2Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivit\u00e4ten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten M\u00e4rkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht. 3Bei der Berechnung des nach Satz 2 ma\u00dfgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tats\u00e4chlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem h\u00f6chsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gem\u00e4\u00df \u00a7 59 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit f\u00fcr Dritte nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 5 kommen vom tats\u00e4chlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.<\/p>\n<p>(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, darf f\u00fcr weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>(4) 1Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schl\u00e4gt die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt durch die KEK dem Unternehmen folgende Ma\u00dfnahmen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 f\u00e4llt, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten M\u00e4rkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Ma\u00dfnahmen im Sinne der \u00a7\u00a7 64 bis 66 ergreifen.<\/p>\n<p>2Die KEK er\u00f6rtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuf\u00fchren. 3Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK vereinbarten Ma\u00dfnahmen nicht in angemessener Frist durchgef\u00fchrt, sind von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. 4Die Auswahl trifft die KEK unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. 5Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verm\u00f6gensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(5) 1Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 65 einzur\u00e4umen. 2Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem h\u00f6chsten Zuschaueranteil. 3Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht, ist von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. 4Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) 1Die Landesmedienanstalten ver\u00f6ffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der L\u00e4nder einen Bericht der KEK \u00fcber die Entwicklung der Konzentration und \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Ber\u00fccksichtigung von<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten M\u00e4rkten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>internationalen Verflechtungen im Medienbereich.<\/p>\n<p>2Der Bericht soll auch zur Anwendung der \u00a7\u00a7 60 bis 66 und zu erforderlichen \u00c4nderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.<\/p>\n<p>(7) 1Die Landesmedienanstalten ver\u00f6ffentlichen j\u00e4hrlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. 2In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_61_Bestimmung_der_Zuschaueranteile\"><\/span>\u00a7 61 Bestimmung der Zuschaueranteile<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. 2F\u00fcr Entscheidungen ma\u00dfgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zw\u00f6lf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.<\/p>\n<p>(2) 1Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Ma\u00dfgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grunds\u00e4tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Die Ermittlung muss aufgrund repr\u00e4sentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgef\u00fchrt werden. 3Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anl\u00e4sslich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden k\u00f6nnen. 4In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.<\/p>\n<p>(3) 1Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. 2Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_62_Zurechnung_von_Programmen\"><\/span>\u00a7 62 Zurechnung von Programmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Einem Unternehmen sind s\u00e4mtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. 2Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verh\u00e4ltnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von \u00a7 15 des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. 3Die im Sinne der S\u00e4tze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. 4Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen aus\u00fcben k\u00f6nnen, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.<\/p>\n<p>(2) 1Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss aus\u00fcben kann. 2Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gr\u00fcnden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>regelm\u00e4\u00dfig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters \u00fcber die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>(3) Bei der Zurechnung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.<\/p>\n<p>(4) 1Bei der Pr\u00fcfung und Bewertung vergleichbarer Einfl\u00fcsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnisse einzubeziehen. 2Hierbei finden die Grunds\u00e4tze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_63_Veranderung_von_Beteiligungsverhaltnissen\"><\/span>\u00a7 63 Ver\u00e4nderung von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Jede geplante Ver\u00e4nderung von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen oder sonstigen Einfl\u00fcssen ist bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. 2Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von \u00a7 62 Beteiligten. 3Die Ver\u00e4nderungen d\u00fcrfen nur dann von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt als unbedenklich best\u00e4tigt werden, wenn unter den ver\u00e4nderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden k\u00f6nnte. 4Wird eine geplante Ver\u00e4nderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich best\u00e4tigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen. 5F\u00fcr den Widerruf gilt \u00a7 108 Abs. 2 und 3. 6F\u00fcr geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen oder sonstigen Einfl\u00fcssen kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen f\u00fcr die Anmeldepflicht vorsehen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_64_Vielfaltssichernde_Masnahmen\"><\/span>\u00a7 64 Vielfaltssichernde Ma\u00dfnahmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Ma\u00dfnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Einr\u00e4umung von Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte (\u00a7 65),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Einrichtung eines Programmbeirats (\u00a7 66).<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_65_Sendezeit_fur_unabhangige_Dritte\"><\/span>\u00a7 65 Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einr\u00e4umung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zus\u00e4tzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. 2Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabh\u00e4ngigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.<\/p>\n<p>(2) 1Die Dauer des Fensterprogramms muss w\u00f6chentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. 2Auf die w\u00f6chentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis h\u00f6chstens 150 Minuten pro Woche mit h\u00f6chstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit au\u00dferhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren w\u00f6chentlichen Sendezeit f\u00fcr das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. 3Die Anrechnung ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabh\u00e4ngigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. 4Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der \u00dcbertragungswege zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) 1Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. 2Rechtliche Abh\u00e4ngigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach \u00a7 62 demselben Unternehmen zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) 1Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einr\u00e4umung von Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte verpflichtet, schreibt die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt nach Er\u00f6rterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. 2Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt \u00fcberpr\u00fcft die eingehenden Antr\u00e4ge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsf\u00e4higen Antr\u00e4ge mit. 3Sie er\u00f6rtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Antr\u00e4ge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsf\u00e4hige Antr\u00e4ge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. 5Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschl\u00e4ge hinzuf\u00fcgen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, er\u00f6rtert. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, w\u00e4hlt sie aus den Vorschl\u00e4gen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten l\u00e4sst und erteilt ihm die Zulassung. 7Bei drei oder weniger Antr\u00e4gen trifft die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.<\/p>\n<p>(5) 1Ist ein Bewerber f\u00fcr das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgew\u00e4hlt, schlie\u00dfen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung \u00fcber die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. 2In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu erm\u00f6glichen. 3Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(6) 1Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. 2In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. 3Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verm\u00f6gensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gew\u00e4hrt. 4Die Zulassung f\u00fcr den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verl\u00e4ngert oder nicht neu erteilt wird.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_66_Programmbeirat\"><\/span>\u00a7 66 Programmbeirat<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. 2Der Programmbeirat soll durch Vorschl\u00e4ge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralit\u00e4t des Programms (\u00a7 59) beitragen. 3Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2) 1Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. 2Sie m\u00fcssen aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.<\/p>\n<p>(3) 1Der Programmbeirat ist \u00fcber alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu unterrichten. 2Er ist bei wesentlichen \u00c4nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anh\u00f6rungen durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) 1Der Programmbeirat kann zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben Ausk\u00fcnfte von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beitr\u00e4ge Beanstandungen gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aussprechen. 2Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. 3Tr\u00e4gt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, sofern ein solches nicht vorhanden ist der Gesellschafterversammlung, verlangen. 4Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<p>(5) 1Bei \u00c4nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung \u00fcber Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. 2Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die betreffende Ma\u00dfnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, f\u00fcr die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. 3Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.<\/p>\n<p>(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufm\u00e4nnisch betriebenes Unternehmen, gelten die Abs\u00e4tze 4 und 5 mit der Ma\u00dfgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt anrufen kann, die \u00fcber die Ma\u00dfnahme entscheidet.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_67_Richtlinien\"><\/span>\u00a7 67 Richtlinien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur n\u00e4heren Ausgestaltung der \u00a7\u00a7 59, 65 und 66. 2In den Richtlinien zu \u00a7 66 sind insbesondere Vorgaben \u00fcber Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_68_Sendezeit_fur_Dritte\"><\/span>\u00a7 68 Sendezeit f\u00fcr Dritte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den J\u00fcdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur \u00dcbertragung religi\u00f6ser Sendungen einzur\u00e4umen; die Veranstalter k\u00f6nnen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.<\/p>\n<p>(2) 1Parteien ist w\u00e4hrend ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzur\u00e4umen, wenn mindestens eine Landesliste f\u00fcr sie zugelassen wurde. 2Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen w\u00e4hrend ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr das Europ\u00e4ische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag f\u00fcr sie zugelassen wurde.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"4_Unterabschnitt_Finanzierung_Werbung\"><\/span>4. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_69_Finanzierung\"><\/span>\u00a7 69 Finanzierung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Private Veranstalter k\u00f6nnen ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. 2Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzul\u00e4ssig. 3 \u00a7 112 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_70_Dauer_der_Fernsehwerbung\"><\/span>\u00a7 70 Dauer der Fernsehwerbung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Der Anteil an Sendezeit f\u00fcr Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots darf in den Zeitr\u00e4umen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils 20 vom Hundert dieses Zeitraums nicht \u00fcberschreiten. 2Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.<\/p>\n<p>(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunk\u00e4hnliche Telemedien anderer Teile derselben Sendergruppe, unentgeltliche Beitr\u00e4ge im Dienst der \u00d6ffentlichkeit, einschlie\u00dflich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie \u00a7 9 gelten nicht f\u00fcr reine Werbekan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_71_Teleshopping-Fenster_und_Eigenwerbekanale\"><\/span>\u00a7 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekan\u00e4le<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Teleshopping bestimmt ist, m\u00fcssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2Sie m\u00fcssen optisch und akustisch klar als Teleshopping Fenster gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>(2) 1F\u00fcr Eigenwerbekan\u00e4le gelten die \u00a7\u00a7 8 und 10 entsprechend. 2Die \u00a7\u00a7 9 und 70 gelten nicht f\u00fcr Eigenwerbekan\u00e4le.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_72_Satzungen_und_Richtlinien\"><\/span>\u00a7 72 Satzungen und Richtlinien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 8 bis 11, 70 und 71; in der Satzung oder Richtlinie zu \u00a7 11 sind insbesondere die Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderj\u00e4hriger n\u00e4her zu bestimmen. 2Die Landesmedienanstalten stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und f\u00fchren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_73_Ausnahmen_fur_regionale_und_lokale_Fernsehprogramme\"><\/span>\u00a7 73 Ausnahmen f\u00fcr regionale und lokale Fernsehprogramme<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr regionale und lokale Fernsehprogramme k\u00f6nnen von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 9 Abs. 3 und \u00a7 70 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"V_Abschnitt_Besondere_Bestimmungen_fur_einzelne_Telemedien\"><\/span>V. Abschnitt Besondere Bestimmungen f\u00fcr einzelne Telemedien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"1_Unterabschnitt_Rundfunkahnliche_Telemedien\"><\/span>1. Unterabschnitt Rundfunk\u00e4hnliche Telemedien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_74_Werbung_Gewinnspiele\"><\/span>\u00a7 74 Werbung, Gewinnspiele<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1F\u00fcr rundfunk\u00e4hnliche Telemedien gelten die \u00a7\u00a7 8, 10, 11 und 72 entsprechend. 2F\u00fcr Angebote nach \u00a7 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernseh\u00e4hnliche Telemedien gelten die \u00a7\u00a7 3 bis 16 und \u00a7 72 entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_75_Kurzberichterstattung\"><\/span>\u00a7 75 Kurzberichterstattung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr fernseh\u00e4hnliche Telemedien gilt \u00a7 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_76_Barrierefreiheit\"><\/span>\u00a7 76 Barrierefreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr fernseh\u00e4hnliche Telemedien gilt \u00a7 7 entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_77_Europaische_Produktionen\"><\/span>\u00a7 77 Europ\u00e4ische Produktionen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europ\u00e4ischen Raum und zur F\u00f6rderung von europ\u00e4ischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernseh\u00e4hnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europ\u00e4ischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Anbieter fernseh\u00e4hnlicher Telemedien mit geringen Ums\u00e4tzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernseh\u00e4hnlichen Telemediums undurchf\u00fchrbar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchf\u00fchrung der S\u00e4tze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung. 5Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010\/13\/EU gilt \u00a7 15 Abs. 4 entsprechend.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"2_Unterabschnitt_Medienplattformen_und_Benutzeroberflachen\"><\/span>2. Unterabschnitt Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_78_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 78 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die nachstehenden Regelungen gelten f\u00fcr alle Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen. 2Mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 79, 80, 86 Abs. 1und \u00a7 109 gelten sie nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und deren Benutzeroberfl\u00e4chen oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>nicht infrastrukturgebundene Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen, die keine Benutzeroberfl\u00e4chen von Medienplattformen nach Nummer 1 sind, mit in der Regel weniger als 20.000 tats\u00e4chlichen t\u00e4glichen Nutzern im Monatsdurchschnitt.<\/p>\n<p>3Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach \u00a7 88 unter Ber\u00fccksichtigung der regionalen und lokalen Verh\u00e4ltnisse Kriterien f\u00fcr die Ermittlung der Schwellenwerte fest.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_79_Allgemeine_Bestimmungen\"><\/span>\u00a7 79 Allgemeine Bestimmungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Eine infrastrukturgebundene Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des \u00a7 53 Abs. 1 und 2 Satz 1 gen\u00fcgt. 2Im \u00dcbrigen hat ein Anbieter einer Medienplattform oder ein Anbieter einer Benutzeroberfl\u00e4che oder ein von diesem jeweils benannter Bevollm\u00e4chtigter die Anforderungen des \u00a7 53 Abs. 1 und 2 Satz 1 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) 1Anbieter, die eine Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che anbieten wollen, m\u00fcssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt anzeigen. 2Die Anzeige hat zu enthalten:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Angaben nach Absatz 1,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite.<\/p>\n<p>3Bei wesentlichen \u00c4nderungen gelten die S\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) 1F\u00fcr die Angebote in Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen gilt die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung. 2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre sind einzuhalten.<\/p>\n<p>(4) 1Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen sind f\u00fcr eigene Angebote verantwortlich. 2Bei Verf\u00fcgungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden gegen Angebote oder Inhalte Dritter, die \u00fcber die Medienplattform verbreitet werden oder in Benutzeroberfl\u00e4chen enthalten sind, sind diese zur Umsetzung dieser Verf\u00fcgung verpflichtet. 3Sind Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Verantwortlichen von Angeboten oder Inhalten nach Satz 2 nicht durchf\u00fchrbar oder nicht Erfolg versprechend, k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Angeboten oder Inhalten auch gegen den Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch m\u00f6glich und zumutbar ist.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_80_Signalintegritat_Uberlagerungen_und_Skalierungen\"><\/span>\u00a7 80 Signalintegrit\u00e4t, \u00dcberlagerungen und Skalierungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunk\u00e4hnlicher Telemedien d\u00fcrfen dessen Rundfunkprogramme, einschlie\u00dflich des HbbTV-Signals, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien oder Teile davon<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>inhaltlich und technisch nicht ver\u00e4ndert,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollst\u00e4ndig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien, einschlie\u00dflich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, \u00fcberlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht<\/p>\n<p>werden.<\/p>\n<p>(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Ver\u00e4nderungen, die ausschlie\u00dflich einer effizienten Kapazit\u00e4tsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, markt\u00fcblichen Qualit\u00e4tsstandards nicht beeintr\u00e4chtigen, zul\u00e4ssig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind \u00dcberlagerungen oder Skalierungen zul\u00e4ssig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3Satz 2 gilt nicht f\u00fcr \u00dcberlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunk\u00e4hnliche Telemedien.<\/p>\n<p>(3) Bei einer \u00dcberlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden au\u00dfer in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 2 die f\u00fcr das \u00fcberlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschr\u00e4nkungen entsprechende Anwendung.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_81_Belegung_von_Medienplattformen\"><\/span>\u00a7 81 Belegung von Medienplattformen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr infrastrukturgebundene Medienplattformen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<\/p>\n<p>(2) 1Der Anbieter einer Medienplattform<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazit\u00e4t im Umfang von h\u00f6chstens einem Drittel der f\u00fcr die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen zur Verf\u00fcgung stehenden Gesamtkapazit\u00e4t<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die erforderlichen Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die bundesweiten gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie f\u00fcr die Dritten Programme des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks einschlie\u00dflich programmbegleitender Dienste zur Verf\u00fcgung stehen; f\u00fcr die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster gilt dies nur innerhalb der L\u00e4nder, f\u00fcr die sie gesetzlich bestimmt sind,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>die Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gem\u00e4\u00df \u00a7 59 enthalten, einschlie\u00dflich programmbegleitender Dienste, zur Verf\u00fcgung stehen; die Fernsehprogramme sind einschlie\u00dflich der f\u00fcr die jeweilige Region gesetzlich bestimmten Regionalfenster zu verbreiten,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>die Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kan\u00e4le zur Verf\u00fcgung stehen; dies gilt nur innerhalb des Gebiets, f\u00fcr das sie jeweils bestimmt sind; die landesrechtlichen Sondervorschriften f\u00fcr Offene Kan\u00e4le und vergleichbare Angebote bleiben unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>die technischen Kapazit\u00e4ten nach den Buchstaben a bis c im Verh\u00e4ltnis zu anderen digitalen Kapazit\u00e4ten technisch gleichwertig sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>trifft selbst innerhalb einer weiteren technischen Kapazit\u00e4t im Umfang der Kapazit\u00e4t nach Nummer 1 die Entscheidung \u00fcber die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen einschlie\u00dflich programmbegleitender Dienste, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielf\u00e4ltiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen mit Schwerpunkt Nachrichten, sonstigen Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Teleshoppingkan\u00e4le angemessen ber\u00fccksichtigt,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>trifft innerhalb der dar\u00fcber hinausgehenden technischen Kapazit\u00e4ten die Entscheidung \u00fcber die Belegung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 82 Abs. 2 und der allgemeinen Gesetze.<\/p>\n<p>2Reicht die Kapazit\u00e4t zur Belegung nach Satz 1 Nr. 1 nicht aus, sind die Grunds\u00e4tze des Satzes 1 entsprechend der zur Verf\u00fcgung stehenden Gesamtkapazit\u00e4t anzuwenden; dabei haben die f\u00fcr das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang, unbeschadet der angemessenen Ber\u00fccksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.<\/p>\n<p>(3) 1Der Anbieter einer Medienplattform<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazit\u00e4t im Umfang von h\u00f6chstens einem Drittel der f\u00fcr die digitale Verbreitung von H\u00f6rfunk zur Verf\u00fcgung stehenden Gesamtkapazit\u00e4t<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die erforderlichen Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verf\u00fcgung stehen,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>die Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die im jeweiligen Land zugelassenen H\u00f6rfunkprogramme sowie die Offenen Kan\u00e4le zur Verf\u00fcgung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschriften f\u00fcr Offene Kan\u00e4le und vergleichbare Angebote bleiben unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>trifft selbst innerhalb einer weiteren technischen \u00dcbertragungskapazit\u00e4t im Umfang der Kapazit\u00e4t nach Nummer 1 die Entscheidung \u00fcber die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten H\u00f6rfunkprogrammen und programmbegleitenden Diensten, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielf\u00e4ltiges Angebot und insbesondere eine Vielfalt der f\u00fcr das jeweilige Verbreitungsgebiet bestimmten Angebote angemessen ber\u00fccksichtigt,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>trifft innerhalb der dar\u00fcber hinausgehenden technischen Kapazit\u00e4ten die Entscheidung \u00fcber die Belegung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 82 Abs. 2 und der allgemeinen Gesetze.<\/p>\n<p>2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Anbieter einer Medienplattform ist von den Anforderungen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 befreit, soweit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Anbieter der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen \u00dcbertragungsweg und demselben Endger\u00e4t unmittelbar und ohne zus\u00e4tzlichen Aufwand erm\u00f6glicht, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den \u00a7\u00a7 101 oder 102 ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>(5) 1Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform gem\u00e4\u00df \u00a7 62 zugerechnet werden k\u00f6nnen oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 au\u00dfer Betracht. 2Der Anbieter einer Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen unverz\u00fcglich mitzuteilen. 3Werden die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 2 bis 4 nicht erf\u00fcllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Ma\u00dfgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt. 4Zuvor ist dem Anbieter einer Medienplattform eine angemessene Frist zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr regionale und lokale Medienplattformen, die H\u00f6rfunk- und Fernsehprogramme ausschlie\u00dflich terrestrisch verbreiten, kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_82_Zugang_zu_Medienplattformen\"><\/span>\u00a7 82 Zugang zu Medienplattformen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gew\u00e4hrleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielf\u00e4ltiges Angebot erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt d\u00fcrfen Rundfunk, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegen\u00fcber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zugangsberechtigungssysteme,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Schnittstellen f\u00fcr Anwendungsprogramme,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2 auch gegen\u00fcber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsger\u00e4te,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife.<\/p>\n<p>(3) 1Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle f\u00fcr Anwendungsprogramme und die Entgelte hierf\u00fcr sind der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt unverz\u00fcglich anzuzeigen. 2Satz 1 gilt f\u00fcr \u00c4nderungen entsprechend. 3Der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_83_Zugangsbedingungen_zu_Medienplattformen\"><\/span>\u00a7 83 Zugangsbedingungen zu Medienplattformen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt offenzulegen.<\/p>\n<p>(2) 1Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden k\u00f6nnen. 2Die landesrechtlichen Sondervorschriften f\u00fcr Offene Kan\u00e4le und vergleichbare Angebote bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) 1K\u00f6nnen sich die betroffenen Anbieter nicht \u00fcber die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt anrufen. 2Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte L\u00f6sung hin.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_84_Auffindbarkeit_in_Benutzeroberflachen\"><\/span>\u00a7 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberfl\u00e4chen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberfl\u00e4chen Rundfunk, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 dienen, hierzu abbilden oder akustisch vermitteln.<\/p>\n<p>(2) 1Gleichartige Angebote oder Inhalte d\u00fcrfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Pr\u00e4sentation in Benutzeroberfl\u00e4chen, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; die Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. 2Zul\u00e4ssige Kriterien f\u00fcr eine Sortierung oder Anordnung sind insbesondere Alphabet, Genres oder Nutzungsreichweite. 3Alle Angebote m\u00fcssen mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar sein.<\/p>\n<p>(3) 1Der in einer Benutzeroberfl\u00e4che vermittelte Rundfunk hat in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein. 2Innerhalb des Rundfunks haben die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (\u00a7 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Ma\u00df einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, leicht auffindbar zu sein. 3Werden Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (\u00a7 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, f\u00fcr das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegen\u00fcber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegen\u00fcber den Fensterprogrammen, die f\u00fcr andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.<\/p>\n<p>(4) Die in einer Benutzeroberfl\u00e4che vermittelten gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunk\u00e4hnliche Telemedienangebote oder Angebote nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem Ma\u00df einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, haben im Rahmen der Pr\u00e4sentation rundfunk\u00e4hnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, leicht auffindbar zu sein.<\/p>\n<p>(5) 1Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 werden durch die Landesmedienanstalten f\u00fcr die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten ver\u00f6ffentlicht. 2In die Entscheidung sind folgende Kriterien einzubeziehen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung \u00fcber politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Verh\u00e4ltnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>der Anteil an barrierefreien Angeboten,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>das Verh\u00e4ltnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Quote europ\u00e4ischer Werke und<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>der Anteil an Angeboten f\u00fcr junge Zielgruppen.<\/p>\n<p>3Die Landesmedienanstalten bestimmen unverz\u00fcglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anbieter schriftliche Antr\u00e4ge auf Aufnahme in die Liste stellen k\u00f6nnen. 4Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung sind von den Landesmedienanstalten im Rahmen der Ausschreibung festzulegen; die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>(6) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(7) Absatz 2 Satz 3 sowie die Abs\u00e4tze 3, 4 und 6 gelten f\u00fcr Benutzeroberfl\u00e4chen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachtr\u00e4gliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(8) Die Einzelheiten der Abs\u00e4tze 2 bis 7 regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_85_Transparenz\"><\/span>\u00a7 85 Transparenz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che zugrunde liegenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Auswahl von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 und f\u00fcr ihre Organisation sind vom Anbieter transparent zu machen. 2Dies umfasst die Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und pr\u00e4sentiert werden, wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert werden kann und nach welchen grundlegenden Kriterien Empfehlungen erfolgen und unter welchen Bedingungen Rundfunk oder rundfunk\u00e4hnliche Telemedien nach \u00a7 80 nicht in ihrer urspr\u00fcnglichen Form dargestellt werden. 3Informationen hierzu sind den Nutzern in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und st\u00e4ndig verf\u00fcgbarer Weise zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_86_Vorlage_von_Unterlagen_Zusammenarbeit_mit_der_Regulierungsbehorde_fur_Telekommunikation\"><\/span>\u00a7 86 Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Telekommunikation<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen unverz\u00fcglich vorzulegen. 2Die \u00a7\u00a7 55, 56 und 58 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ob ein Versto\u00df gegen \u00a7 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 oder \u00a7 83 Abs. 2 vorliegt, entscheidet bei Anbietern von Medienplattformen, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Telekommunikation.<\/p>\n<p>(3) Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberfl\u00e4chen haben auf Nachfrage gegen\u00fcber Anbietern von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 die tats\u00e4chliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach \u00a7 83 Abs. 1 mitzuteilen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_87_Bestatigung_der_Unbedenklichkeit\"><\/span>\u00a7 87 Best\u00e4tigung der Unbedenklichkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Im Hinblick auf die Anforderungen der \u00a7\u00a7 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberfl\u00e4chen berechtigt, bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. 2Die Best\u00e4tigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_88_Satzungen_Richtlinien\"><\/span>\u00a7 88 Satzungen, Richtlinien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die Landesmedienanstalten regeln durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. 2Dabei ist die Bedeutung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung f\u00fcr den Empf\u00e4ngerkreis in Bezug auf den jeweiligen \u00dcbertragungsweg, die jeweilige Medienplattform oder die jeweilige Benutzeroberfl\u00e4che zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_89_Uberprufungsklausel\"><\/span>\u00a7 89 \u00dcberpr\u00fcfungsklausel<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie die erg\u00e4nzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelm\u00e4\u00dfig alle f\u00fcnf Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2025, entsprechend Artikel 114 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018\/1972 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 \u00fcber den europ\u00e4ischen Kodex f\u00fcr die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_90_Bestehende_Zulassungen_Zuordnungen_Zuweisungen_Anzeige_von_bestehenden_Medienplattformen_oder_Benutzeroberflachen\"><\/span>\u00a7 90 Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberfl\u00e4chen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen f\u00fcr bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. 2Bestehende Zulassungen und Zuweisungen f\u00fcr Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des \u00a7 59 Abs. 4 Satz 4 verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb, aber nicht angezeigt sind, m\u00fcssen die Anzeige nach \u00a7 79 Abs. 2 sp\u00e4testens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vornehmen.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"3_Unterabschnitt_Medienintermediare\"><\/span>3. Unterabschnitt Medienintermedi\u00e4re<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_91_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 91 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die intermedi\u00e4re Funktion in die Angebote Dritter eingebunden wird (integrierter Medienintermedi\u00e4r).<\/p>\n<p>(2) Mit Ausnahme des \u00a7 95 gelten sie nicht f\u00fcr Medienintermedi\u00e4re, die<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>auf die Aggregation, Selektion und Pr\u00e4sentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ausschlie\u00dflich privaten oder famili\u00e4ren Zwecken dienen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_92_Inlandischer_Zustellungsbevollmachtigter\"><\/span>\u00a7 92 Inl\u00e4ndischer Zustellungsbevollm\u00e4chtigter<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Anbieter von Medienintermedi\u00e4ren haben im Inland einen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An diese Person k\u00f6nnen Zustellungen in Verfahren nach \u00a7 115 bewirkt werden. 3Das gilt auch f\u00fcr die Zustellung von Schriftst\u00fccken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_93_Transparenz\"><\/span>\u00a7 93 Transparenz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter von Medienintermedi\u00e4ren haben zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Kriterien, die \u00fcber den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermedi\u00e4r und \u00fcber den Verbleib entscheiden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Pr\u00e4sentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschlie\u00dflich Informationen \u00fcber die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verst\u00e4ndlicher Sprache.<\/p>\n<p>(2) 1Anbieter von Medienintermedi\u00e4ren, die eine thematische Spezialisierung aufweisen, sind dazu verpflichtet, diese Spezialisierung durch die Gestaltung ihres Angebots wahrnehmbar zu machen. 2 \u00a7 91 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) \u00c4nderungen der in Absatz 1 genannten Kriterien sowie der Ausrichtung nach Absatz 2 sind unverz\u00fcglich in derselben Weise wahrnehmbar zu machen.<\/p>\n<p>(4) Anbieter von Medienintermedi\u00e4ren, die soziale Netzwerke anbieten, haben daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Telemedien im Sinne von \u00a7 18 Abs. 3 gekennzeichnet werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_94_Diskriminierungsfreiheit\"><\/span>\u00a7 94 Diskriminierungsfreiheit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt d\u00fcrfen Medienintermedi\u00e4re journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.<\/p>\n<p>(2) Eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach \u00a7 93 Abs. 1 bis 3 zu ver\u00f6ffentlichenden Kriterien zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern.<\/p>\n<p>(3) 1Ein Versto\u00df kann nur von dem betroffenen Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt geltend gemacht werden. 2In offensichtlichen F\u00e4llen kann der Versto\u00df von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auch von Amts wegen verfolgt werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_95_Vorlage_von_Unterlagen\"><\/span>\u00a7 95 Vorlage von Unterlagen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Anbieter von Medienintermedi\u00e4ren sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 2Die \u00a7\u00a7 56 und 58 gelten entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_96_Satzungen_und_Richtlinien\"><\/span>\u00a7 96 Satzungen und Richtlinien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die Landesmedienanstalten regeln durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. 2Dabei ist die Orientierungsfunktion der Medienintermedi\u00e4re f\u00fcr die jeweiligen Nutzerkreise zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"4_Unterabschnitt_Video-Sharing-Dienste\"><\/span>4. Unterabschnitt Video-Sharing-Dienste<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_97_Anwendungsbereich\"><\/span>\u00a7 97 Anwendungsbereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Dieser Unterabschnitt gilt f\u00fcr Video-Sharing-Dienste im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 22. 2Weitere Anforderungen nach dem V. Abschnitt bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_98_Werbung\"><\/span>\u00a7 98 Werbung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) F\u00fcr Werbung in Video-Sharing-Diensten gelten \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 10 dieses Staatsvertrages sowie \u00a7 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.<\/p>\n<p>(2) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat sicherzustellen, dass Werbung, die von ihm vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.<\/p>\n<p>(3) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat nachfolgende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Werbung die nicht von ihm selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, die Vorgaben des Absatzes 1 erf\u00fcllt:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Aufnahme und Umsetzung von Bestimmungen in seinen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die zur Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1 verpflichten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Bereitstellung einer Funktion zur Kennzeichnung von Werbung nach \u00a7 6 Abs. 3 des Telemediengesetzes.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99_Schlichtungsstelle\"><\/span>\u00a7 99 Schlichtungsstelle<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame Stelle ein f\u00fcr die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beschwerdef\u00fchrern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten \u00fcber Ma\u00dfnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach den \u00a7\u00a7 10a und b des Telemediengesetzes getroffen oder unterlassen haben.<\/p>\n<p>(2) Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzelheiten \u00fcber die Organisation, das Schlichtungsverfahren und die Kostentragung in einer im Internet zu ver\u00f6ffentlichenden gemeinsamen Satzung.<\/p>\n<h3 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"5_Unterabschnitt_Dienste_die_den_Zugang_zu_audiovisuellen_Mediendiensten_ermoglichen\"><\/span>5. Unterabschnitt Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99a_Barrierefreiheitsanforderungen_grundlegende_Veranderungen_und_unverhaltnismasige_Belastungen\"><\/span>\u00a7 99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Ver\u00e4nderungen und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, gew\u00e4hrleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote barrierefrei aus und unterst\u00fctzen die barrierefreie Nutzung, sofern es sie nicht nach Ma\u00dfgabe des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2019\/882 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 \u00fcber die Barrierefreiheitsanforderungen f\u00fcr Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet oder es keine wesentliche \u00c4nderung des Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glicht, erfordert, die zu einer grundlegenden Ver\u00e4nderung seiner Wesensmerkmale f\u00fchrt. 2Die Gew\u00e4hrleistung der Barrierefreiheit gem\u00e4\u00df Satz 1 umfasst die Anforderungen gem\u00e4\u00df Anhang I Abschnitt III sowie Abschnitt IV Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019\/882. 3Das Berufen auf eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung ist ausgeschlossen, wenn Anbieter nichteigene \u00f6ffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.<\/p>\n<p>(2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 1 eine grundlegende Ver\u00e4nderung mit sich bringen oder zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) 1Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschl\u00e4gigen Ergebnisse f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glicht, auf. 2Sie \u00fcbermitteln der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung nach Absatz 2.<\/p>\n<p>(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, die sich auf eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung berufen, nehmen die Beurteilung nach Absatz 2 erneut vor, wenn der Dienst ver\u00e4ndert wird oder sie von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt dazu aufgefordert werden, mindestens aber alle f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 finden auf Kleinstunternehmen gem\u00e4\u00df Artikel 3 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019\/882 keine Anwendung.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99b_Konformitatsvermutung_Mitteilungspflichten\"><\/span>\u00a7 99b Konformit\u00e4tsvermutung, Mitteilungspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, wird vermutet, dass sie den Barrierefreiheitsanforderungen nach \u00a7 99a Abs. 1 sowie den von den Landesmedienanstalten nach \u00a7 99e Abs. 1 erlassenen Satzungen und Richtlinien entsprechen, wenn sie<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlicht worden sind, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>den technischen Spezifikationen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019\/882 oder Teilen davon entsprechen.<\/p>\n<p>(2) 1Bei Nichtkonformit\u00e4t ergreifen die Anbieter die erforderlichen Korrekturma\u00dfnahmen, um die Konformit\u00e4t der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. 2Wenn diese den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht gen\u00fcgen, unterrichten die Anbieter unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt und die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, in denen der Dienst erbracht wird, dar\u00fcber. 3Dabei machen sie ausf\u00fchrliche Angaben, insbesondere \u00fcber die Nichtkonformit\u00e4t und die ergriffenen Korrekturma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>(3) Berufen sich Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, auf eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung oder eine grundlegende Ver\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 99a Abs. 1 Satz 1, \u00fcbermitteln sie Informationen hierzu an die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Konformit\u00e4t der Dienstleistung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Dienst erbracht wird.<\/p>\n<p>(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Medien erm\u00f6glichen, erteilen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen alle Ausk\u00fcnfte, die erforderlich sind, um die Konformit\u00e4t dieser Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99c_Informationspflichten\"><\/span>\u00a7 99c Informationspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, haben in barrierefreier Form f\u00fcr die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach \u00a7 99a Abs. 1 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) 1Die Angaben enthalten eine allgemeine Beschreibung dieser Dienste, eine Beschreibung und Erl\u00e4uterung, die zur Nutzung dieser Dienste erforderlich sind, sowie die Angabe der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt. 2Die Anbieter bewahren die Informationen so lange auf, wie sie diese Dienste anbieten.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99d_Verbraucherschutz\"><\/span>\u00a7 99d Verbraucherschutz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Ein Verbraucher, der einen Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glicht, wegen einer Verletzung der Anforderungen aus den \u00a7\u00a7 99a und 99c nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt nutzen kann, kann bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt beantragen, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der \u00a7\u00a7 99a und 99c sicherzustellen. 2Die Landesmedienanstalt entscheidet durch Bescheid.<\/p>\n<p>(2) Der Verbraucher hat das Recht, gegen einen solchen Bescheid oder ein Unterlassen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.<\/p>\n<p>(3) Der Verbraucher kann einen nach \u00a7 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Landesmedienanstalten anzurufen oder einen Rechtsbehelf einzulegen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_99e_Satzungen_und_Richtlinien_Berichtspflichten\"><\/span>\u00a7 99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Landesmedienanstalten k\u00f6nnen \u00fcbereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zur Durchf\u00fchrung oder Umsetzung delegierter Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Kommission, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019\/882 ergehen, erlassen.<\/p>\n<p>(2) Zur Berichterstattung nach Artikel 33 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019\/882 \u00fcbermitteln die Landesmedienanstalten den nach \u00a7 111a zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Unterlagen.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"VI_Abschnitt_Ubertragungskapazitaten_Freie_Verbreitung\"><\/span>VI. Abschnitt \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten, Freie Verbreitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_100_Grundsatz\"><\/span>\u00a7 100 Grundsatz<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten, die zur Verbreitung von Rundfunk und rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien dienen, erfolgt nach Ma\u00dfgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_101_Zuordnung_von_drahtlosen_Ubertragungskapazitaten\"><\/span>\u00a7 101 Zuordnung von drahtlosen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1\u00dcber die Anmeldung bei der f\u00fcr Telekommunikation zust\u00e4ndigen Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten entscheiden die L\u00e4nder einstimmig. 2F\u00fcr l\u00e4nder\u00fcbergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen L\u00e4nder entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Zuordnung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder durch einstimmigen Beschluss.<\/p>\n<p>(3) 1F\u00fcr die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>zur Verf\u00fcgung stehende freie \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>reichen die \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>reichen die \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder auf eine Verst\u00e4ndigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind f\u00fcr private Anbieter die Landesmedienanstalten;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>kommt eine Verst\u00e4ndigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder, welche Zuordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtangebots die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Vielfalt des Angebots sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.<\/p>\n<p>2Die Zuordnung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t erfolgt f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens 20 Jahren.<\/p>\n<p>(4) Der oder die Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder ordnet die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t gem\u00e4\u00df der Entscheidung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder nach Absatz 2 zu.<\/p>\n<p>(5) 1Wird eine zugeordnete \u00dcbertragungskapazit\u00e4t nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht f\u00fcr die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder widerrufen werden; eine Entsch\u00e4digung wird nicht gew\u00e4hrt. 2Auf Antrag des Zuordnungsempf\u00e4ngers kann die Frist durch Entscheidung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(6) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder vereinbaren zur Durchf\u00fchrung der Abs\u00e4tze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_102_Zuweisung_von_drahtlosen_Ubertragungskapazitaten_an_private_Anbieter_durch_die_zustandige_Landesmedienanstalt\"><\/span>\u00a7 102 Zuweisung von drahtlosen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten an private Anbieter durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter k\u00f6nnen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen durch die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.<\/p>\n<p>(2) 1Werden den Landesmedienanstalten \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten zugeordnet, bestimmen sie unverz\u00fcglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Antr\u00e4ge auf Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten gestellt werden k\u00f6nnen. 2Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt gen\u00fcgt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu ver\u00f6ffentlichen (Ausschreibung).<\/p>\n<p>(3) 1Kann nicht allen Antr\u00e4gen auf Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten entsprochen werden, wirkt die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt auf eine Verst\u00e4ndigung zwischen den Antragstellern hin. 2Kommt eine Verst\u00e4ndigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung \u00fcber die Aufteilung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>(4) 1L\u00e4sst sich innerhalb der von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t zu, der am ehesten erwarten l\u00e4sst, dass sein Angebot<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt f\u00f6rdert,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>auch das \u00f6ffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragf\u00e4hig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend ber\u00fccksichtigt. 3F\u00fcr den Fall, dass die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit sichergestellt ist, dass das Angebot den Vorgaben der \u00a7\u00a7 82 und 83 gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(5) 1Die Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten erfolgt f\u00fcr die Dauer von zehn Jahren. 2Eine einmalige Verl\u00e4ngerung um zehn Jahre ist zul\u00e4ssig. 3Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. 4Wird eine zugewiesene \u00dcbertragungskapazit\u00e4t nach Ablauf von zw\u00f6lf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach \u00a7 108 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b widerrufen. 5Auf Antrag des Zuweisungsempf\u00e4ngers kann die Frist verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_103_Freie_Verbreitung\"><\/span>\u00a7 103 Freie Verbreitung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die Verbreitung bundesweit empfangbarer Fernsehprogramme, die in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010\/13\/EU oder in einem Staat, der das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europ\u00e4ischen Union ist, in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zul\u00e4ssig. 2Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Fernsehprogramme aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union kann nur in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010\/13\/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Fernsehprogramme aus einem Staat, der das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europ\u00e4ischen Union ist, nur in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) 1Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. 2Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplattform vornehmen. 3Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. 4Die Weiterverbreitung ist dem Anbieter einer Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des \u00a7 3, des \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unver\u00e4ndert verbreitet wird.<\/p>\n<p>(3) 1Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung f\u00fcr Rundfunk sind zul\u00e4ssig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. 2Sie k\u00f6nnen insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Angebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. 3Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkan\u00e4le, regelt das Landesrecht.<\/p>\n<p>(4) Ferner k\u00f6nnen angemessene Ma\u00dfnahmen in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2010\/13\/EU unter Wahrung der sonstigen Regelungen ihres Artikels 4 gegen den Mediendiensteanbieter ergriffen werden, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist und einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder vorwiegend auf Deutschland ausgerichtet ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland im \u00f6ffentlichen Interesse liegende ausf\u00fchrlichere oder strengere Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010\/13\/EU erlassen hat.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"VII_Abschnitt_Medienaufsicht\"><\/span>VII. Abschnitt Medienaufsicht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_104_Organisation\"><\/span>\u00a7 104 Organisation<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, \u00fcberpr\u00fcft die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. 2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. 3Im Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019\/882 wahr und informieren hier\u00fcber die \u00d6ffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. 4 Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.<\/p>\n<p>(2) 1Zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach \u00a7 105 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Kommission f\u00fcr Zulassung und Aufsicht (ZAK),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz (KJM).<\/p>\n<p>2Diese dienen der jeweils zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach \u00a7 105.<\/p>\n<p>(3) 1Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den st\u00e4ndigen Vertreter zul\u00e4ssig. 2Die T\u00e4tigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.<\/p>\n<p>(4) 1Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zul\u00e4ssig. 2Die T\u00e4tigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.<\/p>\n<p>(5) 1Die KEK besteht aus<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>sechs Sachverst\u00e4ndigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben m\u00fcssen, und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.<\/p>\n<p>2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder f\u00fcr den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren einvernehmlich berufen. 3Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europ\u00e4ischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europ\u00e4ischen Fernsehkulturkanals \u201earte\u201c, der Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Anbieter einer Medienplattform sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von \u00a7 62 beteiligten Unternehmen. 4Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr den Rest der Amtsdauer als Mitglied; Entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. 5Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 6Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schlie\u00dft die Vertr\u00e4ge mit diesen Mitgliedern. 7Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu w\u00e4hlen. 8Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder f\u00fcr den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten f\u00fcr die Amtszeit der KEK gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angeh\u00f6ren; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(7) Die Landesmedienanstalten bilden f\u00fcr die Organe nach Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n<p>(8) 1Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. 2 \u00a7 58 gilt f\u00fcr die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. 3Die Verschwiegenheitspflicht nach \u00a7 58 gilt auch im Verh\u00e4ltnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 Satz 1 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.<\/p>\n<p>(9) 1Die Organe nach Absatz 2 Satz 1 fassen ihre Beschl\u00fcsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. 2Bei Beschl\u00fcssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 3Die Beschl\u00fcsse sind zu begr\u00fcnden. 4In der Begr\u00fcndung sind die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde mitzuteilen. 5Die Beschl\u00fcsse sind gegen\u00fcber den anderen Organen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bindend. 6Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt hat die Beschl\u00fcsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.<\/p>\n<p>(10) 1Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 Satz 1 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verf\u00fcgung. 2Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grunds\u00e4tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 3Die Kosten f\u00fcr die Organe nach Absatz 2 Satz 1 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach \u00a7 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. 4N\u00e4heres regeln die Landesmedienanstalten durch \u00fcbereinstimmende Satzungen.<\/p>\n<p>(11) 1Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. 2N\u00e4heres regeln die Landesmedienanstalten durch \u00fcbereinstimmende Satzungen.<\/p>\n<p>(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfahrensrechte nach den \u00a7\u00a7 55 und 56 zu.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_105_Aufgaben\"><\/span>\u00a7 105 Aufgaben<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die ZAK ist f\u00fcr folgende Aufgaben zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Aufsichtsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zust\u00e4ndig ist,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aufsichtsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber privaten bundesweiten Anbietern nach den \u00a7\u00a7 18 bis 22 sowie nach den \u00a7\u00a7 74 bis 77,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach \u00a7 19 Abs. 4 sowie R\u00fccknahme oder Widerruf der Anerkennung nach \u00a7 19 Abs. 6,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Aufsicht \u00fcber Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach \u00a7 19 Abs. 8,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Zulassung, R\u00fccknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach \u00a7\u00a7 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Entscheidungen \u00fcber ein Zulassungserfordernis im Falle des \u00a7 54 Abs. 1,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr Regionalfensterprogramme nach \u00a7 59 Abs. 4 Satz 1 und f\u00fcr Sendezeit f\u00fcr Dritte nach \u00a7 65 Abs. 2 Satz 4,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che nach \u00a7 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach \u00a7 81 Abs. 6,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>Aufsicht \u00fcber Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach \u00a7 81 Abs. 6, und Benutzeroberfl\u00e4chen nach den \u00a7\u00a7 79 bis 87 sowie \u00a7 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zust\u00e4ndig ist,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>Aufsicht \u00fcber Medienintermedi\u00e4re nach den \u00a7\u00a7 92 bis 94,<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>Aufsicht \u00fcber Video-Sharing-Dienste nach \u00a7 98,<\/p>\n<p>11a.<\/p>\n<p>Aufsicht \u00fcber bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, \u00fcber die Einhaltung der Anforderungen nach den \u00a7\u00a7 99a bis 99d,<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>Wahrnehmung der Aufgaben nach \u00a7 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr bundesweite Versorgungsbedarfe und deren R\u00fccknahme oder Widerruf nach \u00a7\u00a7 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zust\u00e4ndig ist,<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>Befassung mit Mitteilungen nach \u00a7 109 Abs. 5.<\/p>\n<p>2Die ZAK kann Pr\u00fcfaussch\u00fcsse f\u00fcr die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten. 3Die Pr\u00fcfaussch\u00fcsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. 4Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. 5Das N\u00e4here ist in der Gesch\u00e4ftsordnung der ZAK festzulegen.<\/p>\n<p>(2) 1Die GVK ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten nach \u00a7 102 Abs. 4 und f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Belegung von Medienplattformen nach \u00a7 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach \u00a7 81 Abs. 6. 2Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit. 3Sie bezieht die GVK in grunds\u00e4tzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentw\u00fcrfen, ein.<\/p>\n<p>(3) 1Die KEK ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die abschlie\u00dfende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. 2Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr die Pr\u00fcfung solcher Fragen bei der Entscheidung \u00fcber eine Zulassung oder \u00c4nderung einer Zulassung, bei der Best\u00e4tigung von Ver\u00e4nderungen von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen als unbedenklich und bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 60 Abs. 4. 3F\u00fcr F\u00e4lle, die f\u00fcr die Sicherung von Meinungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten k\u00f6nnen, legt die KEK fest, unter welchen Voraussetzungen auf eine Vorlage nach \u00a7 107 Abs. 1 verzichtet werden kann. 4Auf Anforderung einer Landesmedienanstalt ist sie zur Pr\u00fcfung von Einzelf\u00e4llen verpflichtet. 5Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.<\/p>\n<p>(4) 1Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach \u00a7 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach \u00a7 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht \u00fcber diese Programme obliegen dem f\u00fcr die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zust\u00e4ndigen Organ der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt. 2Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_106_Zustandige_Landesmedienanstalt\"><\/span>\u00a7 106 Zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist f\u00fcr bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zust\u00e4ndig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollm\u00e4chtigte nach \u00a7 79 Abs. 1 Satz 2 oder Verantwortliche nach \u00a7 18 Abs. 2 seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen st\u00e4ndigen Aufenthalt hat. 2Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zust\u00e4ndig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.<\/p>\n<p>(2) 1Zust\u00e4ndig in den F\u00e4llen des \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 und 14 sowie in den F\u00e4llen der R\u00fccknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat; im \u00dcbrigen gilt Absatz 1. 2Zust\u00e4ndig im Fall des \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Zustellungsbevollm\u00e4chtigte nach \u00a7 92 seinen Sitz hat. 3Solange kein Zustellungsbevollm\u00e4chtigter benannt worden ist, gilt Absatz 1. 4Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt legt die Sache unverz\u00fcglich zur Pr\u00fcfung und Entscheidung der ZAK vor. 5Zust\u00e4ndig ist in den F\u00e4llen des \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. 6Ergibt sich danach keine Zust\u00e4ndigkeit, ist diejenige Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach Landesrecht.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_107_Verfahren_bei_Zulassung_Zuweisung_und_Anzeige\"><\/span>\u00a7 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Geht ein Antrag oder eine Anzeige nach \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6, 8 oder 13 bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverz\u00fcglich den Antrag oder die Anzeige sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den F\u00e4llen des \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zus\u00e4tzlich der KEK vor.<\/p>\n<p>(2) Kann nicht allen Antr\u00e4gen nach \u00a7 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 entsprochen werden, entscheidet die GVK.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit in anderen F\u00e4llen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_108_Rucknahme_Widerruf_von_Zulassungen_und_Zuweisungen\"><\/span>\u00a7 108 R\u00fccknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die Zulassung nach \u00a7 53 oder die Zuweisung nach \u00a7 102 werden jeweils zur\u00fcckgenommen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 3 nicht ber\u00fccksichtigt wurde oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>bei der Zuweisung die Vorgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 102 Abs. 4 nicht ber\u00fccksichtigt wurden<\/p>\n<p>und innerhalb eines von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>im Fall der Zulassung<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>nachtr\u00e4glich eine Zulassungsvoraussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 oder 2 entf\u00e4llt oder eine Zulassungsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend versto\u00dfen und die Anweisungen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>im Fall der Zuweisung<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>nachtr\u00e4glich wesentliche Ver\u00e4nderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des \u00a7 102 Abs. 4 nicht mehr gen\u00fcgt und innerhalb des von der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>das Angebot aus Gr\u00fcnden, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des daf\u00fcr vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.<\/p>\n<p>(3) 1Der Anbieter wird f\u00fcr einen Verm\u00f6gensnachteil, der durch die R\u00fccknahme oder den Widerruf nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 eintritt, nicht entsch\u00e4digt. 2Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr die R\u00fccknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_109_Masnahmen_bei_Rechtsverstosen\"><\/span>\u00a7 109 Ma\u00dfnahmen bei Rechtsverst\u00f6\u00dfen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Stellt die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt einen Versto\u00df gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von \u00a7 17, \u00a7 18 Abs. 2 und 4, \u00a7 20 und \u00a7 23 Abs. 2 fest, trifft sie die erforderlichen Ma\u00dfnahmen. 2Ma\u00dfnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, R\u00fccknahme und Widerruf. 3Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unber\u00fchrt. 4Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 19 Abs. 1 und 2 von Anbietern<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des \u00a7 19 Abs. 3 angeschlossen sind.<\/p>\n<p>(2) 1Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Ma\u00dfnahme au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung des Angebots f\u00fcr den Anbieter und die Allgemeinheit steht. 2Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. 3Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschr\u00e4nken. 4Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschlie\u00dflich vollst\u00e4ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 97 Abs. 5 Satz 2 und des \u00a7 98 der Strafprozessordnung zul\u00e4ssig. 5Die Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) 1Erweisen sich Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchf\u00fchrbar oder nicht Erfolg versprechend, k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch m\u00f6glich und zumutbar ist. 2 \u00a7 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) 1Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. 2Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. 3Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde sperren.<\/p>\n<p>(5) 1Jede Landesmedienanstalt kann der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mitteilen, dass ein bundesweit ausgerichtetes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verst\u00f6\u00dft. 2Geht eine Mitteilung nach Satz 1 bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverz\u00fcglich die Mitteilung sowie die vorhandenen Unterlagen dem nach den \u00a7\u00a7 104 und 105 zust\u00e4ndigen Organ vor.<\/p>\n<p>(6) Die Landesmedienanstalten entwickeln, f\u00fchren ein und aktualisieren regelm\u00e4\u00dfig geeignete Verfahren,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>um die \u00dcbereinstimmung der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, mit den Anforderungen der \u00a7\u00a7 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten zu kontrollieren,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>um Beschwerden oder Berichten \u00fcber diese Dienste nachzugehen, wonach diese den Anforderungen der \u00a7\u00a7 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten nicht entsprechen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>um zu kontrollieren, dass die notwendigen Korrekturma\u00dfnahmen von dem Anbieter durchgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_110_Vorverfahren\"><\/span>\u00a7 110 Vorverfahren<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach \u00a7 104 Abs. 2 und \u00a7 105 findet ein Vorverfahren nach \u00a7 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_111_Zusammenarbeit_mit_anderen_Behorden\"><\/span>\u00a7 111 Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben mit der Bundesnetzagentur und mit dem Bundeskartellamt zusammen. 2Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Bundesnetzagentur oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu \u00fcbermitteln, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung von deren Aufgaben erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt f\u00fcr die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit den Landeskartellbeh\u00f6rden und den Gl\u00fccksspielaufsichtsbeh\u00f6rden entsprechend.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_111a_Berichtspflichten\"><\/span>\u00a7 111a Berichtspflichten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Beh\u00f6rden zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichtspflichten gegen\u00fcber Stellen der Europ\u00e4ischen Union, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. 2Die Beh\u00f6rden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur Erf\u00fcllung der Berichtspflichten mit den jeweils zust\u00e4ndigen Stellen des Bundes zusammen und \u00fcbermitteln diesen alle zur Erf\u00fcllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen. 3Solange keine Beh\u00f6rden nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach \u00a7 16 Abs. 2 bestimmten Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_112_Finanzierung_besonderer_Aufgaben\"><\/span>\u00a7 112 Finanzierung besonderer Aufgaben<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Der in \u00a7 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann f\u00fcr die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschlie\u00dflich hierf\u00fcr notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die F\u00f6rderung offener Kan\u00e4le.<\/p>\n<p>2Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 k\u00f6nnen aufgrund besonderer Erm\u00e4chtigung durch den Landesgesetzgeber auch f\u00fcr die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>F\u00f6rderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur F\u00f6rderung von Projekten f\u00fcr neuartige Rundfunk\u00fcbertragungstechniken und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur F\u00f6rderung der Medienkompetenz.<\/p>\n<p>(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) 1Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. 2Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_113_Datenschutzaufsicht_bei_Telemedien\"><\/span>\u00a7 113 Datenschutzaufsicht bei Telemedien<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden \u00fcberwachen f\u00fcr ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen und des \u00a7 23. 2Die f\u00fcr den Datenschutz im journalistischen Bereich beim \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zust\u00e4ndigen Stellen \u00fcberwachen f\u00fcr ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen f\u00fcr journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien. 3Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"VIII_Abschnitt_Revision_Ordnungswidrigkeiten\"><\/span>VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_114_Revision_zum_Bundesverwaltungsgericht\"><\/span>\u00a7 114 Revision zum Bundesverwaltungsgericht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_115_Ordnungswidrigkeiten\"><\/span>\u00a7 115 Ordnungswidrigkeiten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privaten Rundfunk vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 1 Abs. 9 die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle nicht \u00fcber alle \u00c4nderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach \u00a7 1 Abs. 3 und 4 ber\u00fchren k\u00f6nnten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 4 Abs. 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und st\u00e4ndig zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>2a.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder r\u00e4umlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom \u00fcbrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ank\u00fcndigt oder w\u00e4hrend ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen einf\u00fcgt,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 7 Satz 2 Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach \u00a7 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach \u00a7 65, Sendungen religi\u00f6sen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im H\u00f6rfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 8 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi\u00f6ser Art verbreitet,<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 9 Abs. 1 \u00dcbertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen f\u00fcr Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>entgegen den in \u00a7 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,<\/p>\n<p>15.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 10 Abs. 3 und 4 unzul\u00e4ssig gesponserte Sendungen verbreitet,<\/p>\n<p>16.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 13 Abs. 1 oder 3 Gro\u00dfereignisse verschl\u00fcsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,<\/p>\n<p>17.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,<\/p>\n<p>18.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung ein Rundfunkprogramm veranstaltet,<\/p>\n<p>19.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 53 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsf\u00e4higes Rundfunkprogramm veranstaltet,<\/p>\n<p>20.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 54 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 53 ein Rundfunkprogramm veranstaltet,<\/p>\n<p>21.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 57 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 nicht fristgem\u00e4\u00df die Aufstellung der Programmbezugsquellen f\u00fcr den Berichtszeitraum der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt vorlegt,<\/p>\n<p>22.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 70 Abs. 1 Satz 1 die zul\u00e4ssige Dauer der Werbung \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>23.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 71 Abs. 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen \u00a7 71 Abs. 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind oder<\/p>\n<p>24.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 120 Absatz 1 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten \u00fcber Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>2Ordnungswidrig handelt auch, wer<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 18 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verf\u00fcgbar h\u00e4lt,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 18 Abs. 3 bei Telemedien die erforderliche Kenntlichmachung nicht vornimmt,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 Werbung nicht als solche klar erkennbar macht oder nicht eindeutig vom \u00fcbrigen Inhalt der Angebote trennt,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 in der Werbung unterschwellige Techniken einsetzt,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 22 Abs. 1 Satz 3 bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi\u00f6ser Art auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber nicht in angemessener Weise deutlich hinweist,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 55 Abs. 6 eine \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt mitteilt,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 55 Abs. 7 nicht unverz\u00fcglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt gegen\u00fcber eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach \u00a7 62 ma\u00dfgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbest\u00e4nden eine Ver\u00e4nderung eingetreten ist,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 57 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgem\u00e4\u00df erstellt oder bekannt macht,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 63 Satz 1 es unterl\u00e4sst, eine geplante Ver\u00e4nderung von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen oder sonstigen Einfl\u00fcssen bei der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden,<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>einer Satzung nach \u00a7 72 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 11 zuwiderhandelt, soweit die Satzung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist,<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder r\u00e4umlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 4 das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Rundfunkwerbung entsprechender Werbung erg\u00e4nzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 5 Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ank\u00fcndigt oder w\u00e4hrend ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,<\/p>\n<p>15.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einf\u00fcgt,<\/p>\n<p>16.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,<\/p>\n<p>17.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 7 Satz 2 Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach \u00a7 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach \u00a7 65, Sendungen religi\u00f6sen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,<\/p>\n<p>18.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im H\u00f6rfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,<\/p>\n<p>19.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi\u00f6ser Art verbreitet,<\/p>\n<p>20.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 9 Abs. 1 das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder ein Bewegtbildangebot f\u00fcr Kinder durch Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,<\/p>\n<p>21.<\/p>\n<p>entgegen den in \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,<\/p>\n<p>22.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,<\/p>\n<p>23.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 10 Abs. 3 und 4 unzul\u00e4ssig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,<\/p>\n<p>23a.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 76 in Verbindung mit \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,<\/p>\n<p>24.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 79 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig anzeigt oder entgegen \u00a7 79 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 eine wesentliche \u00c4nderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig anzeigt,<\/p>\n<p>25.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Rundfunkprogramme, einschlie\u00dflich des HbbTV-Signals, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich oder technisch ver\u00e4ndert, im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe vollst\u00e4ndig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien, einschlie\u00dflich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, \u00fcberlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich macht,<\/p>\n<p>26.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 81 Abs. 2 bis 4 die erforderlichen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fcr die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verf\u00fcgung stellt oder entgegen \u00a7 81 Abs. 5 Satz 2 auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt die Belegung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig anzeigt,<\/p>\n<p>27.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 82 Abs. 2 Rundfunk, rundfunk\u00e4hnliche Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 beim Zugang zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegen\u00fcber gleichartigen Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,<\/p>\n<p>28.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 82 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder \u00c4nderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle f\u00fcr Anwendungsprogramme und die Entgelte hierf\u00fcr der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt nicht unverz\u00fcglich anzeigt oder entgegen \u00a7 82 Abs. 3 Satz 3 der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte nicht erteilt,<\/p>\n<p>29.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 83 Abs. 1 Zugangsbedingungen nicht oder nicht vollst\u00e4ndig gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt offenlegt,<\/p>\n<p>30.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 83 Abs. 2 Entgelte oder Tarife nicht so gestaltet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>31.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 gleichartige Angebote oder Inhalte bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Pr\u00e4sentation in Benutzeroberfl\u00e4chen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder ihre Auffindbarkeit unbillig behindert oder entgegen \u00a7 84 Abs. 2 Satz 3 nicht alle Angebote mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar macht, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>32.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 3 Satz 1 den in einer Benutzeroberfl\u00e4che vermittelten Rundfunk nicht in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>33.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 3 Satz 2 die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (\u00a7 59 Abs. 4) aufzunehmen haben sowie die privaten Programme, die in besonderem Ma\u00df einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>34.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 3 Satz 3 Hauptprogramme mit Fensterprogramm nicht gegen\u00fcber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegen\u00fcber den Fensterprogrammen, die f\u00fcr andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darstellt, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>35.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 4 in einer Benutzeroberfl\u00e4che vermittelte gemeinsame Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunk\u00e4hnliche Telemedienangebote oder Angebote nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem Ma\u00df einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Pr\u00e4sentation rundfunk\u00e4hnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer mittelbaren Ansteuerung dienen, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>36.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 84 Abs. 6 nicht daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden kann, soweit der Nachweis nach \u00a7 84 Abs. 7 nicht erbracht ist,<\/p>\n<p>37.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 85 Satz 1 die einer Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che zugrunde liegenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Auswahl von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien und Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 und f\u00fcr ihre Organisation nicht transparent macht oder entgegen \u00a7 85 Satz 3 Informationen hierzu den Nutzern nicht in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und st\u00e4ndig verf\u00fcgbarer Weise zur Verf\u00fcgung stellt,<\/p>\n<p>38.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht unverz\u00fcglich vorlegt,<\/p>\n<p>39.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 86 Abs. 3 auf Nachfrage gegen\u00fcber Anbietern von Rundfunk, rundfunk\u00e4hnlichen Telemedien oder Telemedien nach \u00a7 19 Abs. 1 die tats\u00e4chliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach \u00a7 83 Abs. 1 nicht mitteilt,<\/p>\n<p>40.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 90 Abs. 2 nicht sp\u00e4testens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Anzeige nach \u00a7 79 Abs. 2 vornimmt, soweit die Medienplattform oder Benutzeroberfl\u00e4che bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb, aber nicht angezeigt ist,<\/p>\n<p>41.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 92 Satz 1 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs keinen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten im Inland benennt,<\/p>\n<p>42.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 93 Abs. 1 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs die erforderlichen Informationen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verf\u00fcgbar h\u00e4lt,<\/p>\n<p>43.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 93 Abs. 2 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs, der eine thematische Spezialisierung aufweist, diese Spezialisierung durch die Gestaltung seines Angebots nicht wahrnehmbar macht,<\/p>\n<p>44.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 93 Abs. 3 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs \u00c4nderungen nicht unverz\u00fcglich in derselben Weise wahrnehmbar macht,<\/p>\n<p>45.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 93 Abs. 4 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs, der soziale Netzwerke anbietet, nicht daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass Telemedien im Sinne von \u00a7 18 Abs. 3 gekennzeichnet werden,<\/p>\n<p>46.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 94 Abs. 1 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit er besonders hohen Einfluss hat, diskriminiert,<\/p>\n<p>47.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 95 als Anbieter eines Medienintermedi\u00e4rs die erforderlichen Unterlagen der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen nicht vorlegt,<\/p>\n<p>47a.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 99a Abs. 1 nicht den barrierefreien Zugang gew\u00e4hrleistet, die Auswahl der Angebote nicht barrierefrei ausgestaltet oder die barrierefreie Nutzung nicht unterst\u00fctzt, soweit keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung oder eine grundlegende Ver\u00e4nderung vorliegt,<\/p>\n<p>47b.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 99a Abs. 2 keine Beurteilung vornimmt, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach \u00a7 99a Abs. 1 eine grundlegende Ver\u00e4nderung mit sich bringen oder zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung f\u00fchren w\u00fcrde,<\/p>\n<p>47c.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 99a Abs. 3 Satz 1 die Beurteilung nach \u00a7 99a Abs. 2 nicht dokumentiert oder die einschl\u00e4gigen Ergebnisse nicht f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glicht, aufbewahrt,<\/p>\n<p>47d.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 99c Abs. 1 nicht in barrierefreier Form f\u00fcr die Allgemeinheit in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angibt, wie die Barrierefreiheitsanforderungen nach \u00a7 99a Abs. 1 erf\u00fcllt werden,<\/p>\n<p>48.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 103 Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig bei der Landesmedienanstalt, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen, anzeigt soweit die Anzeige nicht nach \u00a7 103 Abs. 2 Satz 2 durch den Anbieter einer Medienplattform vorgenommen wird,<\/p>\n<p>49.<\/p>\n<p>entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt oder<\/p>\n<p>50.<\/p>\n<p>entgegen \u00a7 109 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde sperrt.<\/p>\n<p>3Weitere landesrechtliche Bestimmungen \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 49 und 50 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 250.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) 1Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die nach \u00a7 106 zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt. 2\u00dcber die Einleitung eines Verfahrens hat die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde die \u00fcbrigen Landesmedienanstalten unverz\u00fcglich zu unterrichten. 3Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren L\u00e4ndern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Beh\u00f6rden \u00fcber die Frage ab, welche Beh\u00f6rde das Verfahren fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) 1Die Landesmedienanstalt, die einem Veranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto\u00df gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. 2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen festzulegen. 3Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verj\u00e4hrt in sechs Monaten.<\/p>\n<h2 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"IX_Abschnitt_Ubergangs-_und_Schlussvorschriften\"><\/span>IX. Abschnitt \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_116_Kundigung\"><\/span>\u00a7 116 K\u00fcndigung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt f\u00fcr unbestimmte Zeit. 2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschlie\u00dfenden L\u00e4nder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gek\u00fcndigt werden. 3Die K\u00fcndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp\u00e4teren Termin erfolgen. 5Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder schriftlich zu erkl\u00e4ren. 6K\u00fcndigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen. 7Zwischen den \u00fcbrigen L\u00e4ndern bleiben diese Staatsvertr\u00e4ge in Kraft.<\/p>\n<p>(2) 1Im Falle der K\u00fcndigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkan\u00e4le, solange f\u00fcr diese Kan\u00e4le noch Berechtigungen bestehen. 2Die \u00a7\u00a7 27 bis 30 bleiben im Falle der K\u00fcndigung einzelner L\u00e4nder unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) 1 \u00a7 13 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschlie\u00dfenden L\u00e4nder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gek\u00fcndigt werden. 2Die K\u00fcndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird \u00a7 13 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen. 4Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder schriftlich zu erkl\u00e4ren. 5K\u00fcndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung \u00a7 13 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen. 6Die K\u00fcndigung eines Landes l\u00e4sst die gek\u00fcndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verh\u00e4ltnis der \u00fcbrigen L\u00e4nder zueinander unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) 1 \u00a7 34 Abs. 2 kann von jedem der vertragschlie\u00dfenden L\u00e4nder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gek\u00fcndigt werden. 2Die K\u00fcndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird \u00a7 34 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen. 4Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder schriftlich zu erkl\u00e4ren. 5K\u00fcndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag \u00fcber die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u201eDeutschlandradio\u201c, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen. 6Die K\u00fcndigung eines Landes l\u00e4sst die gek\u00fcndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgef\u00fchrten Staatsvertr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis der \u00fcbrigen L\u00e4nder zueinander unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) 1 \u00a7 39 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragschlie\u00dfenden L\u00e4nder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks gem\u00e4\u00df \u00a7 36 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gek\u00fcndigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gem\u00e4\u00df \u00a7 36 aufgrund einer Rundfunkbeitragserh\u00f6hung ge\u00e4ndert wird. 2Die K\u00fcndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird \u00a7 39 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp\u00e4teren Termin erfolgen. 4Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder schriftlich zu erkl\u00e4ren. 5K\u00fcndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen. 6In diesem Fall kann jedes Land au\u00dferdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung nach Satz 5 die \u00a7\u00a7 36 und 46 hinsichtlich einzelner oder s\u00e4mtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt k\u00fcndigen. 7Zwischen den \u00fcbrigen L\u00e4ndern bleiben die gek\u00fcndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgef\u00fchrten Staatsvertr\u00e4ge in Kraft.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_117_Ubergangsbestimmung_fur_Produktplatzierungen\"><\/span>\u00a7 117 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Produktplatzierungen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>\u00a7 8 Abs. 7 und \u00a7 38 gelten nicht f\u00fcr Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_118_Ubergangsbestimmung_fur_Telemedienkonzepte\"><\/span>\u00a7 118 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Telemedienkonzepte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>Die zum 1. Mai 2019 nach \u00a7 32 Abs. 7 ver\u00f6ffentlichten Telemedienkonzepte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_119_Ubergangsbestimmung_fur_Zulassungen_und_Anzeigen\"><\/span>\u00a7 119 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Zulassungen und Anzeigen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverl\u00e4ngerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig. 2Gleiches gilt f\u00fcr Medienplattformen und Benutzeroberfl\u00e4chen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nur f\u00fcr bundesweit ausgerichtete Angebote.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_120_Ubergangsbestimmung_zur_Bestimmung_der_Zuschaueranteile\"><\/span>\u00a7 120 \u00dcbergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) 1Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach \u00a7 61 sind f\u00fcr die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten \u00fcber Zuschaueranteile zugrunde zu legen. 2Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten \u00fcber Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verf\u00fcgung zu stellen. 3Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Ma\u00dfnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverz\u00fcglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach \u00a7 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nur f\u00fcr bundesweit ausgerichtete Angebote.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_121_Ubergangsbestimmung_fur_Benutzeroberflachen\"><\/span>\u00a7 121 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Benutzeroberfl\u00e4chen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>\u00a7 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_121a_Ubergangsbestimmung_fur_Dienste_die_den_Zugang_zu_audiovisuellen_Mediendiensten_ermoglichen\"><\/span>\u00a7 121a \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 99a bis 99d gelten f\u00fcr Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, wenn diese Dienste f\u00fcr den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden.<\/p>\n<p>(2) 1Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten erm\u00f6glichen, k\u00f6nnen bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder \u00e4hnlicher Dienste rechtm\u00e4\u00dfig eingesetzt wurden. 2Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Vertr\u00e4ge \u00fcber solche Dienste d\u00fcrfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre ab diesem Datum, unver\u00e4ndert fortbestehen.<\/p>\n<h4 class=\"western\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"%C2%A7_122_Regelung_fur_Bayern_sic\"><\/span>\u00a7 122 Regelung f\u00fcr Bayern [sic!]<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h4>\n<p>1Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach \u00a7 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale f\u00fcr Neue Medien im Rahmen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4gerschaft vorzusehen. 2Im \u00dcbrigen finden die f\u00fcr private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. 3Abweichende Regelungen zu \u00a7 8 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 (1) UrhG genie\u00dfen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa\u00dfte Leits\u00e4tze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz und d\u00fcrfen demnach frei publiziert werden. Dieser Text stammt urspr\u00fcnglich von den Medienanstalten (Stand: 13.05.2018) und wurde als Staatsvertrag geschlossen. 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